Ein einzelnes Mitglied der Gemeindevertretung ist nicht legitimiert, die Wahl zum Gemeindevorstand unter Berufung auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG} anzufechten.
Der VfGH ist gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide nur zuständig, "soweit der Bf. durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet" . Kann der Beschwerde ein diesbezüglicher Inhalt nicht beigemessen werden, so ist sie wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen (§ 19 Abs. 3 Z 1 lit. a VerfGG 1953) .
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