§ 57 Anfechtung der Wahl
In Kraft seit 02. Dezember 2016
Up-to-date
Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG innerhalb von zwei Wochen ab dem auf die Kundmachung folgenden Werktag von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
Rückverweise