Beschränkt sich die Anfechtung auf die Frage, daß in bestimmten Landgemeinden Neuwahlen überhaupt nicht ausgeschrieben worden sind, so handelt es sich bei diesem Vorbringen um keine Wahlanfechtung i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG}. In den genannten Landgemeinden hat nämlich eine Wahl überhaupt nicht stattgefunden - eine solche Wahl wurde nicht einmal ausgeschrieben.
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