Daß die Ärztekammern den gesetzlichen beruflichen Vertretungen zuzuzählen sind (Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG i. d. F. des B-VG vom 22. Jänner 1958, BGBl. Nr. 12) , unterliegt keinem Zweifel.
Der Kammervorstand einer Ärztekammer nach dem Ärztegesetz ist kein satzungsgebendes Organ (Vertretungskörper) i. S. des Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG. Nur die Vollversammlung (§ 30 lit. a) ist ein satzungsgebendes Organ.
Satzungsgebende Organe sind die wie immer Namen habenden Gremien, die von den Angehörigen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen gewählt werden und deren Aufgabe es ist, die grundlegenden Anordnungen zu erlassen und in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden.
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