Ein Strafverfahren hemmt den Ablauf der Fristen im Verfahren vor dem VfGH nicht.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist kann nur in den Fällen des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} stattfinden, nicht aber bei Anfechtungen nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG}.
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