Den Wahlanfechtungen wird nicht stattgegeben.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom 17.11.1998, LGBl. 1998/99, wurde die Wahl des Tiroler Landtages für Sonntag, den 7.3.1999, ausgeschrieben und als Stichtag der 3.12.1998 festgelegt.
Dieser Wahl lagen von der Landeswahlbehörde gemäß §36 der Tiroler Landtagswahlordnung 1993, LGBl. 103 (LWO), idF LGBl. 1995/37, zugelassene und veröffentlichte Wahlvorschläge folgender Wahlparteien zu Grunde:
Tiroler Volkspartei Wendelin Weingartner (VP TIROL), Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock (SPÖ-TIROL), Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), Die Grünen - Die Grüne Alternative Tirol (GRÜNE), Liberales Forum (LIF) und Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ).
Mit Ausnahme der KPÖ haben diese Wahlparteien auch in sämtlichen Wahlkreisen Wahlvorschläge eingereicht, die von den Kreiswahlbehörden gemäß den §§33 und 35 LWO zugelassen und veröffentlicht wurden; für die KPÖ trifft dies nur für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) zu.
Zufolge der Kundmachung der Landeswahlbehörde über das endgültige Wahlergebnis bei der Landtagswahl am 7.3.1999 im Boten für Tirol vom 19.3.1999, Stück 11a/1999 (§69 LWO) entfielen von den bei dieser Landtagswahl abgegebenen 347.214 gültigen Stimmen bzw. von den dabei zu vergebenden Mandaten auf:
VP TIROL 163.970 Stimmen (18 Mandate),
SPÖ-TIROL 75.585 Stimmen (8 Mandate),
FPÖ 68.108 Stimmen (7 Mandate),
GRÜNE 27.862 Stimmen (3 Mandate),
LIF 11.198 Stimmen (0 Mandate),
KPÖ 491 Stimmen (0 Mandate).
1.2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.10.1999, WI-5,6,7/99, wurden - in Stattgebung einer Wahlanfechtung der Wählergruppe "Tiroler Volkspartei Wendelin Weingartner" - hinsichtlich dieser Wahl (in den Tiroler Landtag am 7.3.1999) aufgehoben:
a) das Wahlverfahren vor der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) vom Beginn der Sitzung am 10.3.1999 an,
b) das Wahlverfahren (zweites Ermittlungsverfahren) vor der Landeswahlbehörde.
Den von der FPÖ und dem LIF eingereichten Wahlanfechtungen wurde nicht stattgegeben.
1.3. Nach einer neuerlichen Durchführung der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Teile des Verfahrens der Wahl zum Tiroler Landtag vom 7.3.1999 wurde im Boten für Tirol vom 29.11.1999, Stück 47a/1999 nunmehr das folgende Ergebnis der Landtagswahl vom 7.3.1999 kundgemacht:
Von den bei der Landtagswahl abgegebenen 347.147 gültigen Stimmen bzw. von den dabei zu vergebenden 36 Mandaten entfielen auf:
VP TIROL 163.936 Stimmen (18 Mandate),
SPÖ-TIROL 75.573 Stimmen ( 8 Mandate),
FPÖ 68.088 Stimmen ( 7 Mandate),
GRÜNE 27.860 Stimmen ( 3 Mandate),
LIF 11.200 Stimmen ( 0 Mandate),
KPÖ 490 Stimmen ( 0 Mandate).
Im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) betrug die Wahlzahl im ersten Ermittlungsverfahren 8.046; von den abgegebenen 52.294 gültigen Stimmen bzw. von den (im ersten Ermittlungsverfahren) zu vergebenden 6 Mandaten entfielen auf:
VP TIROL 16.729 Stimmen (2 Mandate),
SPÖ-TIROL 14.272 Stimmen (1 Mandat),
FPÖ 10.682 Stimmen (1 Mandat),
GRÜNE 7.148 Stimmen (0 Mandate),
LIF 2.973 Stimmen (0 Mandate),
KPÖ 490 Stimmen (0 Mandate).
Die VP TIROL ging aus dem ersten Ermittlungsverfahren (in allen Wahlkreisen) mit insgesamt 27.826 Reststimmen hervor, die GRÜNEN mit 27.860; die SPÖ-TIROL mit 49.184, die FPÖ mit 33.333, das LIF mit 11.200 und die KPÖ mit 490. Im zweiten Ermittlungsverfahren betrug die Wahlzahl 9.286,67; die Restmandate wurden in diesem Verfahren wie folgt vergeben:
VP TIROL 2 Mandate,
SPÖ-TIROL 5 Mandate,
FPÖ 3 Mandate,
GRÜNE 3 Mandate.
1.4.1. In der am 23.12.1999 zur Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und auf Art141 B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift der GRÜNEN (protokolliert zur Z WI-15/99) finden sich die folgenden Rechtswidrigkeitsbehauptungen samt den zugehörigen Anträgen:
"1. Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens im gesamten Land Tirol wegen Verstoßes gegen §57 Abs3 LWO:
Im Zuge der Nachprüfung des Wahlergebnisses durch die Kreiswahlbehörde des Wahlkreises Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) nach Vorliegen des Erkenntnisses des VfGH wurde u.a. festgestellt, daß in keinem einzigen Sprengel dieses Wahlkreises die gemäß §57 Abs3 LWO zwingend vorgeschriebenen Zähllisten und Gegenlisten geführt wurden.
§57 Abs3 LWO bestimmt, daß anläßlich der Zählung der Stimmen zur Feststellung der Stimmen Zähllisten und Gegenlisten zu führen sind. Im Zuge der hierauf entstandenen öffentlichen Diskussion äußerte sich einer der führenden Beamten beim Amt der Tiroler Landesregierung ... dahingehend, daß derartige Zähllisten und Gegenlisten in Tirol bei den Landtagswahlen niemals geführt worden seien, es handle sich dabei - so (A B) wörtlich - um 'totes Recht'. Die Anfechtungswerberin geht daher davon aus, daß in keinem einzigen Wahlsprengel im Land Tirol zur Feststellung der Stimmen Zähllisten und Gegenlisten geführt wurden. Im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) gestaltete sich gerade im Hinblick darauf, daß diese Listen fehlen, die Nachprüfüng gemäß §65 Abs4 LWO äußerst schwierig. Wenn §57 Abs3 LWO bestimmt, daß anläßlich der Zählung der Stimmen zur Feststellung der Stimmen Zähllisten und Gegenlisten zu führen sind, so können die Wahlbehörden nicht von sich aus diese zwingende Bestimmung des Wahlgesetzes außer Kraft setzen und zum 'toten Recht' erklären. Ohne Zähllisten und Gegenlisten kann das Wahlergebnis auch für den Fall, daß es , wie im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt), zu aufklärungsbedürftigen Sachverhalten kommt, die eine Nachprüfung durch die Kreiswahlbehörde rechtfertigen, zu keiner zweckentsprechenden Nachprüfung kommen. Dadurch, daß das Wahlergebnis im gesamten Land Tirol ohne Zugrundelegung von Zähllisten und Gegenlisten festgestellt wurde, ist es im gesamten Land Tirol, und zwar vom Beginn der Zählung der Stimmen an, rechtswidrig geblieben und wird aufzuheben sein.
In diesem Zusammenhang wird der Antrag gestellt, hinsichtlich der Wahl in den Tiroler Landtag am 7.3.1999 das Wahlverfahren vor allen Sprengelwahlbehörden im gesamten Land vom Beginn der Zählung der Stimmen an aufzuheben, jedenfalls aber das Wahlverfahren in allen Sprengelwahlbehörden des Wahlkreises Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) vom Beginn der Stimmauszählung an aufzuheben.
2. Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens wegen Verstoßes gegen §10 Abs2 und §16 LWO:
Im Zuge der Nachprüfung iSd §65 Abs4 LWO wurde durch die Kreiswahlbehörde des Wahlkreises Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) festgestellt, daß keine einzige Sprengelwahlbehörde anläßlich der Durchführung der Landtagswahl am 7.3.1999 ordnungsgemäß besetzt war. Gemäß §10 Abs2 LWO ist in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden, die aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden (Sprengelwahlleiter) und drei Beisitzern besteht. Gemäß §9 LWO ist für jeden Beisitzer ein Ersatzmann zu berufen. Wie den Protokollen der Kreiswahlbehörde zu entnehmen ist, wurde festgestellt, daß die Bestellung der Vorsitzenden der Sprengelwahlbehörde nicht durch den Bürgermeister erfolgt ist und daß es in sehr vielen Fällen unterblieben ist, die notwendige Zahl der Ersatzmänner für die Beisitzer zu berufen. Dies führte in der Folge dazu, daß die Sprengelwahlbehörden, insbesondere anläßlich der Feststellung des Wahlergebnisses, zum Großteil nicht ordnungsgemäß besetzt waren, in einem Fall mußte festgestellt werden, daß nur mehr der Wahlleiter bei der Feststellung des Wahlergebnisses anwesend war, in zahlreichen Sprengelwahlbehörden war die Beschlußfähigkeit anläßlich der Auszählung der Stimmen nicht mehr gegeben. Als besonders markantes Beispiel sei hier das Protokoll über die 10. Sitzung der Kreiswahlbehörde vom 17.3.1999 angeführt, aus welchem ersichtlich ist, daß zum Zeitpunkt der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses ein Beisitzer und die Wahlleiter-Stellvertreterin nicht mehr anwesend waren, weshalb seitens der Kreiswahlbehörde bemerkt wurde, daß bei der Protokollierung des Wahlergebnisses die Sprengelbehörde bereits nicht beschlußfähig war. Über weitere Nachforschung der Kreiswahlbehörde bezüglich des Zeitpunktes der Unterschriften in der Niederschrift räumte der Wahlleiter (B C) ein, bereits 'vorgearbeitet' zu haben und daß er die Beisitzer bereits während des Tages unterschreiben habe lassen.
Es gibt eine ständige Rechtsprechung des VfGH, wonach alle Bestimmungen der Wahlordnungen, die der Verhinderung von Mißbräuchen oder Manipulationen dienen und die die einwandfreie, unter gegenseitiger Kontrolle stattfindende Prüfung und Zählung der Stimmzettel sichern sollen, von besonderer Wichtigkeit sind. Werden solche Bestimmungen nicht eingehalten, wird vom VfGH sofort eine Rechtswidrigkeit angenommen, ohne daß eine konkrete Manipulation nachgewiesen werden muß, die Tatsache der Verletzung der jeweiligen Bestimmungen muß allerdings ausreichend belegt sein ... .
Der Versuch der Kreiswahlbehörde die Ergebnisse des Wahlsprengels 332 nachträglich nochmals durch die Sprengelwahlbehörde berichtigen zu lassen und die Beschlußunfähigkeit zu sanieren, findet in der strikten Auslegung des VfGH über die Kompetenzen der Kreiswahlbehörde (§65 LWO) keine Deckung. Der Beschluß der Kreiswahlbehörde, daß die Sprengelwahlbehörde zusammenzutreten hat und ein 'ordnungsgemäßes Ergebnis' feststellen muß (siehe Protokoll der 10. Sitzung der Kreiswahlbehörde vom 17.3.1999, Seite 4) findet ebenfalls in der LWO keine Deckung. Es ist sohin vom ursprünglich rechtswidrigen Ergebnis auszugehen, auch diesbezüglich wird das Wahlverfahren aufzuheben sein, wobei hier die Aufhebung in sämtlichen Sprengeln des Wahlkreises Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) ab der Bildung der Sprengelwahlbehörden vorzunehmen sein wird.
Es wird daher der Antrag gestellt, hinsichtlich der Wahl in den Tiroler Landtag am 7.3.1999 das Wahlverfahren vor der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) vom Beginn der Bildung der Sprengelwahlbehörden an aufzuheben; eventualiter das Wahlverfahren in allen Sprengelwahlbehörden des Wahlkreises Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) vom Beginn der Stimmenauszählung aufzuheben.
3. Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens wegen Verstoßes gegen §57 Abs2 LWO, wonach die Wahlbehörde die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen hat.
Gemäß §57 Abs2 LWO hat die Sprengelwahlbehörde die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen. Anläßlich der Nachprüfung iSd §65 Abs4 LWO mußte nun festgestellt werden, daß dies in den Sprengelwahlbehörden im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) nicht geschehen ist. Es wurde weiters festgestellt, daß nach dem Einlangen der Wahlakten in der Kreiswahlbehörde die dort tätigen Beamten ohne Beisein der Mitglieder der Kreiswahlbehörde sämtliche Stimmzettelverpackungen geöffnet und die Vorzugsstimmen festgestellt haben. Dabei wurden von den Beamten auch Berichtigungen in der Bewertung der einzelnen Stimmzettel vorgenommen. Durch diesen Eingriff der Beamtenschaft in die Befugnisse der Wahlbehörden sind die Stimmzettel in einer Weise durcheinandergeraten, daß die verläßliche Feststellung eines Wahlergebnisses nicht mehr möglich ist. Jedenfalls haben aber die Beamten der Kreiswahlbehörde durch die Vorgangsweise in die Befugnisse der Sprengelwahlbehörde eingegriffen. Sohin ist auf jeden Fall das Wahlverfahren vor den Sprengelwahlbehörden, da diese bisher entgegen der Bestimmung des §57 Abs2 LWO die Anzahl der Vorzugsstimmen noch nicht festgestellt hatten, mit Rechtswidrigkeit behaftet.
...
In diesem Zusammenhang wird der Antrag gestellt, hinsichtlich der Wahl in den Tiroler Landtag am 7.3.1999 das Wahlverfahren vor allen Sprengelwahlbehörden für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) von der Feststellung der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen und hinsichtlich der Wahl des Direktkandidaten auf die einzelnen Direktkandidaten entfallenden gültigen Stimmen an aufzuheben und den Sprengelwahlbehörden aufzutragen, die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen.
4. Wahlanfechtung bezüglich des Wahlverfahrens vor der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) aufgrund der Vermengung der Stimmzettel von Landtagswahl und Volksbefragung:
Die Beschwerdeführerin teilt die Rechtsansicht des VfGH im Erkenntnis vom 16.10.1999, W1-6/99, mit welcher klargestellt wurde, daß die gleichzeitige Abhaltung einer Volksbefragung und einer Landtagswahl nicht ausgeschlossen ist. Im konkreten Fall waren jedoch die praktischen Vorkehrungen für eine gleichzeitige Abhaltung im Bereich der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) so schlecht organisiert und war die Information der Sprengelwahlleiter derart ungenügend, daß von einem korrekten Wahlgang nicht die Rede sein kann. In einigen Sprengeln wurden die Stimmen tatsächlich in getrennten Wahlurnen gesammelt, sodaß das Ergebnis der drei Wahl- bzw. Abstimmungsvorgänge zahlenmäßig auseinandergehalten werden konnte. Es wurden aber in den einzelnen Sprengeln auch verschiedene Kriterien angewandt, wann ein Stimmzettel als ungültig zu werten war, entweder wenn er in das falsche Kuvert (z.B. der Volksbefragung) gesteckt wurde oder wenn er in die falsche Wahlurne geworfen wurde. In manchen Sprengeln waren zwar zwei getrennte Wahlurnen vorhanden, es wurde jedoch mit den abgegebenen Stimmzetteln sowohl der Landtagswahl als auch der Volksbefragung zuerst die erste Wahlurne gefüllt bis sie voll war, dann die zweite Wahlurne, jeweils wurden wiederum alle Stimmzettel vermengt, woraus sich insgesamt ergab, daß für die Kreiswahlbehörde in vielen Fällen die Anzahl der abgegebenen Stimmen (Summe aus gültigen und ungültigen Stimmen) nicht mit den vorgefundenen Stimmen und diese wiederum nicht mit den in der Tabelle I eingetragenen Stimmen übereinstimmten. Es darf hier wiederum als besonders markantes Beispiel das Protokoll der 10. Sitzung der Kreiswahlbehörde vom 17.3.1999 angeführt werden, in welchem die vorhin geschilderten Unregelmäßigkeiten hinreichend dokumentiert sind. Schlußendlich ergab sich noch eine weitere Schwierigkeit bezüglich der Überprüfbarkeit beider Wahlvorgänge aus der unterschiedlichen Wahlberechtigung zu beiden Wahlgängen, so etwa galt für die Volksbefragung ein anderer Stichtag hinsichtlich der Wahlberechtigung als für die Landtagswahl.
Es wird sohin der Antrag gestellt, hinsichtlich der Wahl in den Tiroler Landtag am 7.3.1999 das Wahlverfahren ab dem Beginn der Stimmabgabe im Bereich der Kreiswahlbehörde des Wahlkreises Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) aufzuheben.
5. Wahlanfechtung wegen Irreführung durch das Direktkandidaten-Wahlverfahren:
Die Wahl der Direktkandidaten hat für die mandats- und prozentmäßige Zusammensetzung des Landtages zwischen den Wählergruppen keinen Einfluß, sondern stellt lediglich ein formalisiertes Vorzugsstimmensystem dar, zugeschnitten auf eine Person pro Wahlkreis. Es bewirkt innerhalb der Wählergruppe ein Vorrücken dieser Person. Der Direktkandidaten-Stimmzettel erweckte vor allem im Bereich der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) durch die Kandidatur der Landesspitzenkandidaten aller wahlwerbenden Gruppen den Eindruck jener Stimmzettel zu sein, durch den die Zusammensetzung des Landtages innerhalb der Wählergruppen ermittelt wird. Ein nicht unbeträchtlicher Teil der Wähler in Innsbruck-Stadt unterlag diesem Irrtum. Am 'kleinen' Stimmzettel waren in Innsbruck-Stadt die Namen aller Landesspitzenkandidaten der wahlwerbenden Gruppen angeführt:
Dr. Wendelin Weingartner, Herbert Prock, Dr. Franz Linser, Georg Willi, Maria Schaffenrath und Manfred Eber standen zur Wahl. Bei den Landtagswahlen am 7.3.1999 im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) waren von 58980 abgegebenen Stimmen 6686 ungültig, was einem Prozentsatz von 11,34 % der Wähler entspricht. Bei 80 % dieser ungültigen Stimmen war der 'große' Stimmzettel (Wahl der Wählergruppe) leer. Hinsichtlich des Direktkandidaten wurden 58965 Stimmen abgegeben, wovon 6348 Stimmen ungültig waren. Es gab somit insgesamt mit 52617 gültigen Stimmen mehr gültige Stimmzettel für die Direktkandidaten als mit 52294 Stimmen für die Wählergruppen. Dies erklärt sich daraus, daß seitens der Wähler der kleine Stimmzettel als der 'richtige' bezüglich der Wählergruppe angesehen wurde. Der 'große' Stimmzettel, der alle Wahlwerber der Kreiswahlvorschläge anführte, wurde von einem beträchtlichen Teil der Wähler für eine Anleitung oder für einen Vorzugsstimmen-Stimmzettel gehalten. Die Auswirkungen der Stimmabgabe bei der Direktkandidaten-Wahl war selbst politisch interessierten, akademisch ausgebildeten Wählern nur nach genauem Studium der LWO möglich. Der Begriff 'Direktkandidat' oder 'Direktwahl' wird bei der Bundespräsidentenwahl, der Bürgermeister-Direktwahl und bei der Diskussion über die Direktwahl der Landeshauptleute verwendet. Es handelt sich dabei jeweils um die Durchführung einer Wahl in Form des Mehrheitswahlrechtes. Daher entstand bei jenen Personen, die überhaupt beide Stimmzettel richtig ausfüllten, sehr leicht der Irrtum, es würden durch Stimmensplitting im Wege des Mehrheitswahlrechtes einige Mandate des Landtages besetzt. Die tatsächliche - vergleichsweise geringe - Bedeutung der Direktkandidatenwahl herauszufinden, war eine Aufgabe, die nur im Wege des Denksportes oder eines genauen Studiums der LWO zu lösen war. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ... ist nur 'ein dem demokratischen Prinzip entsprechendes Wahlrecht der Repräsentativorgane, das sich am Verhältniswahlrecht oder am Mehrheitswahlrecht oder am Konkordanzprinzip orientiert oder das sich als Mischform dieser Systeme erweist, bundesverfassungsrechtlich unbedenklich. Ein Wahlrecht freilich, das diesem Gebot nicht entspricht, wäre unzulässig.' Die vorliegende Form des Wahlrechtes erweckt auch bei einem interessierten Wähler den Eindruck einer Mischform von Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht und macht es den Wählern kaum möglich, die Auswirkungen der eigenen Stimmabgabe für die verhältnismäßige Zusammensetzung des Landtages nach Wählergruppen abzuschätzen. Der Tiroler Landtag hat zwischenzeitlich einstimmig beschlossen, im Rahmen der Ausarbeitung eines neuen Wahlrechtes nur mehr einen Stimmzettel vorzusehen. Der Landtag hat erkannt, daß der Direktkandidaten-Stimmzettel zu einer Irreführung der Wählerinnen und Wähler führt.
Es wird sohin der Antrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge die Bestimmungen der §28 (Kreiswahlvorschlag) und §47 (Stimmzettel) der Tiroler Landtagswahlordnung 1993, LGBl. 103 (LWO) idF LGBl. 1995/37, sowie damit im Zusammenhang stehende Bestimmungen bezüglich der Wahl der Direktkandidaten auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen und die angefochtenen Bestimmungen aufheben und das gesamte Wahlverfahren hinsichtlich der Wahl in den Tiroler Landtag vom 7.3.1999 wiederholen.
6. Wahlanfechtung wegen Nichtberücksichtigung der korrekten Ergebnisse:
Aufgrund des erstellten Kriterienkataloges im Erkenntnis des VfGH vom 16.10.1999, WI-5-7/99, darf nur unter bestimmten Voraussetzungen in bestimmten Wahlsprengeln nachgezählt werden. Bei früheren (wenn auch rechtswidrigen) Nachzählvorgängen wurden jedoch in vielen Fällen falsche Sprengelergebnisse korrigiert. Diese korrigierten und richtiggestellten Sprengelergebnisse werden nun aber - da aus formellen Gründen keine Nachzählung mehr erfolgt - nicht dem Endergebnis zu Grunde gelegt, sondern werden vielmehr die ursprünglichen, objektiv falschen Wahlergebnisse für das Endergebnis herangezogen. Bei der zweiten Nachzählung hat dies mehrere Sprengel betroffen. Nun kann aber eine - wenn auch rechtswidrige - Nachzählung, durch welche auch der Verfassungsgerichtshof davon Kenntnis erlangte, daß Sprengelwahlergebnisse objektiv falsch waren, kein Beweisverbot bewirken. Nach Auffassung der Anfechtungswerberin sollten daher über Veranlassung des Verfassungsgerichtshofes diese Sprengel neu ausgezählt werden, ansonsten nach Auffassung der Anfechtungswerberin eine Verletzung der im B-VG verankerten Verfassungsnormen vorliegt. Gem. Art95 Abs1 B-VG wird die Gesetzgebung der Länder von den Landtagen ausgeübt. Deren Mitglieder werden aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Landesbürger gewählt. Der Grundsatz der Gleichheit des Wahlrechtes bezieht sich auf den Zähl-, nicht Erfolgswert der Stimmen. Gleiches Wahlrecht liegt vor, wenn das potentielle Gewicht jeder Stimme dasselbe ist ... . Das allgemeine Wahlrecht ist gegeben, wenn alle Bürger wahlberechtigt sind, ohne daß die Wahlberechtigung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht jeder Bürger im wahlfähigen Alter erfüllen kann. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sind bei objektiv falschen Sprengelergebnissen, welche aus formellen Gründen einem Endergebnis zu Grunde gelegt werden, diese Verfassungsgrundsätze nicht gewahrt, da bei Nichtberücksichtigung abgegebener gültiger Stimmen deren Zählwerte verloren gehen.
Es wird daher der Antrag gestellt, hinsichtlich der Wahl in den Tiroler Landtag am 7.3.1999 das Wahlverfahren vor allen Sprengelwahlbehörden für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) vom Beginn der Stimmenauszählung an aufzuheben und die Neuauszählung aller Sprengel durch die Kreiswahlbehörde aufzutragen; eventualiter die Aufhebung vom Beginn der Stimmenauszählung für jene Sprengel des Wahlkreises Nr. 1 (Innsbruck-Stadt), von welchen der Verfassungsgerichtshof Kenntnis erlangt hat, daß objektiv falsche Sprengelwahlergebnisse dem Endergebnis zu Grunde gelegt wurden.
7. Insgesamt ist das Wahlverfahren der Wahl in den Tiroler Landtag am 7.3.1999 durch eine derart große Zahl von Rechtswidrigkeiten behaftet, daß nach Auffassung der Anfechtungswerberin nur eine Wiederholung des gesamten Wahlverfahrens in Tirol ab dem Beginn der Stimmabgabe vom Ergebnis der Tiroler Landtagswahl 1999 den Makel nehmen kann, in rechtswidriger Weise zustandegekommen zu sein.
Es wird daher der weitere Antrag gestellt, der Beschwerde insgesamt durch Anordnung der Wiederholung des gesamten Wahlverfahrens in Tirol ab der Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge (stattzugeben) ..., was zur Folge hätte, daß die Sprengelwahlbehörden dem Gesetz entsprechend gebildet, die Stimmen ordnungsgemäß ausgezählt und mit Zähllisten und Gegenlisten dokumentiert, die Stimmzettel der Landtagswahl nicht mit solchen anderer Abstimmungsvorgänge vermengt, die richtige Wertung jeder einzelnen Stimme sichergestellt und damit der Verfassungsgrundsatz des gleichen Wahlrechtes aller Wahlberechtigten gewahrt wird, wodurch das Vertrauen der Tiroler Bevölkerung in die Demokratie wiederhergestellt werden könnte."
1.4.2. In ihrer am 27.12.1999 zur Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und auf Art141 B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift (protokolliert zur Z WI-16/99) beantragt die VP TIROL "das auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16.10.1999, WI-5,6,7/99, wiederholte gesamte Wahlverfahren a) der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) und b) der Landeswahlbehörde für nichtig zu erklären und aufzuheben".
In der Anfechtung werden näher dargelegte Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens hinsichtlich des Vorgehens der Kreis-wahlbehörde Innsbruck-Stadt releviert und bezogen auf einzelne Wahlsprengel konkretisiert.
Im Einzelnen finden sich in der Anfechtung die folgenden Ausführungen:
"1. Unrichtige Bewertung der Gültigkeit von Stimmzetteln, bei denen die Wählergruppe nicht gekennzeichnet und mehr als zwei Vorzugsstimmen für Wahlwerber derselben Wählergruppe vergeben wurden:
Die Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) ... hat ihrer Überprüfung der Gültigkeit einzelner Stimmzettel die Rechtsansicht zugrundegelegt, ein Stimmzettel, in dem die Partei nicht angekreuzt (oder sonst im Sinne des §49 Abs1, 2. und 3. Satz LWO bezeichnet) und insgesamt mehr als zwei Vorzugsstimmen für Bewerber derselben Wählergruppe vergeben wurden, wäre ungültig.
So jedenfalls in folgenden Fällen: (hier werden die Wahlsprengel 1, 20, 75, 104, 110, 113, 120, 130, 140, 215, 223, 243, 245, 253, 254, 331, 350 und 401 sowie die entsprechenden Seiten der Niederschriften der Kreiswahlbehörde über die Sitzungen vom 8., 9., 11., 12., 15., 16., 19. und 22.11.1999 angeführt).
Eine verfassungskonforme Interpretation der LWO führt jedoch aus folgenden Überlegungen zum Ergebnis, daß auch Stimmzettel, in denen drei oder mehr Vorzugsstimmen an Wahlwerber derselben Wählergruppe vergeben wurden, als gültige Stimme für die Wahl der Wählergruppe gelten müssen:
Im Normalfall erfolgt die Abgabe einer Stimme für eine Wählergruppe durch das Ankreuzen des Kreises neben der Bezeichnung der gewählten Partei. In §49 Abs3 LWO erklärt der Gesetzgeber aber auch solche Stimmzettel für gültig, in denen zwar die Wählergruppe nicht bezeichnet, wohl aber Wahlwerber nur einer Partei mit Vorzugsstimmen bedacht wurden.
Der Beweggrund, der den Gesetzgeber zu dieser Regelung veranlaßt hat, kann nur darin gelegen haben, daß er die Auffassung vertreten hat, ein Wähler, der für Wahlwerber einer einzigen Partei Vorzugsstimmen vergibt, wolle diese Partei auch wählen. Angesichts dieses Beweggrundes kann es aber für die Wahl der Partei keinen Unterschied machen, ob ein Wähler für die Wahlwerber einer einzigen Partei eine, zwei, drei oder noch mehr Vorzugsstimmen vergibt. Schließlich bringt ein Wähler, der für Wahlwerber einer einzigen Partei mehr als zwei Vorzugsstimmen vergibt, seine Zustimmung zu dieser Wählergruppe in noch größerem Maße zum Ausdruck, als bei einer Vergabe von nur zwei Vorzugsstimmen. Unter dem Gesichtspunkt der Gültigkeit einer Stimme für die Wahl der Wählergruppe stellen daher die Vergabe von ein bis zwei Vorzugsstimmen und die Vergabe von mehr als zwei Vorzugsstimmen jeweils an Wahlwerber einer einzigen Partei gleiche Tatbestände dar, an die der Gesetzgeber auch gleiche Rechtsfolgen knüpfen muß ... .
...
Wenn der Gesetzgeber der LWO schon die Ausnahmeregelung getroffen hat, wonach eine Partei auch durch die Vergabe von Vorzugsstimmen gültig gewählt werden kann, muß diese Regelung in sich so gestaltet werden, daß diese Ausnahmeregelung für alle Sachverhalte gleichermaßen gilt, auf die der Beweggrund, der den Gesetzgeber offensichtlich zur Ausnahmeregelung veranlaßt hat, zutrifft. Da die Gründe, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben können, Stimmzettel, in denen nur Wahlwerber einer Partei bezeichnet wurden, als gültige Stimme für die Wahl jener Wählergruppe zu behandeln, der die bezeichneten Wahlwerber angehören, gleichermaßen für die Vergabe einer oder zwei Vorzugsstimmen wie für eine Vergabe mehrerer Vorzugsstimmen gelten müssen, wäre es unzulässig, die Gültigkeit eines Stimmzettels für die Wahl der Wählergruppe davon abhängig zu machen, ob darin nur höchstens zwei oder mehrere Vorzugsstimmen für Wahlwerber derselben Partei vergeben wurden. Die Vorschrift, daß höchstens zwei Vorzugsstimmen vergeben werden dürfen, hat nur für das Vorzugsstimmensystem Bedeutung und kann daher niemals eine sachliche Rechtfertigung dafür darstellen, die Beurteilung der Gültigkeit eines Stimmzettels als Stimme für eine Wählergruppe davon abhängig zu machen, ob darin höchstens zwei oder mehr Vorzugsstimmen vergeben wurden.
Daß eine Lösung, die zwischen der Gültigkeit eines Stimmzettels für die Ermittlung der Vorzugsstimmen und der Gültigkeit desselben Stimmzettels für die Wahl der Wählergruppe differenziert, ohne erhebliche Schwierigkeit vollziehbar wäre, ergibt sich schon aus dem Umstand, daß z.B. die Landtagswahlordnung für Niederösterreich in §78 Abs3 Zif 1 und die Nationalrats-Wahlordnung 1992 in §78 Abs2 ausdrücklich Regelungen vorsehen, wonach die Gültigkeit eines Stimmzettels für die Wahl der Wählergruppe auch dann zu bejahen ist, wenn beliebig viele Wahlwerber derselben Partei gekennzeichnet werden.
Da aber im Zweifel kein Gesetz so ausgelegt werden darf, daß es fehlerhaft erscheint ..., muß auch die LWO so interpretiert werden, daß auch Stimmzettel, in denen mehr als zwei Vorzugsstimmen für Wahlwerber nur einer Partei vergeben wurden, als gültige Stimme für jene Wählergruppe zählen, der die bezeichneten Wahlwerber angehören. Dies ist auch ohne weiteres möglich. Schließlich kann ein Wähler gemäß §49 Abs1 LWO auch auf andere Weise als durch Ankreuzen einer Partei seinen Willen zum Ausdruck bringen. Ist die Willensäußerung eindeutig (und das trifft im Falle einer Vergabe von mehr als zwei Vorzugsstimmen an Bewerber einer einzigen Partei zu), ist die Stimme gemäß §49 Abs1 LWO gültig. Außerdem gilt gemäß §49 Abs3 LWO ein Stimmzettel, der nur die Bezeichnung von einem Wahlwerber oder von zwei Wahlwerbern derselben Wählergruppe aufweist, als gültige Stimme, 'wenn die Bezeichnung im Sinne des §51 Abs2 erster Satz gültig erfolgt ist'. Daß insgesamt nicht mehr als zwei Vorzugsstimmen vergeben werden dürften, steht aber erst im zweiten Satz des §51 Abs2 LWO. Diese Bestimmung, wonach im Falle einer Vergabe von mehr als zwei Vorzugsstimmen keine Vorzugsstimme zählt, betrifft daher nur die Berechnung der Vorzugsstimmen und nicht die Gültigkeit einer Stimme für die Wahl der Wählergruppe. Der in §49 Abs3 LWO enthaltene Verweis auf §51 Abs2 erster Satz LWO sollte daher lediglich sicherstellen, daß Stimmzettel, die keine gültige Bezeichnung der Wählergruppe im Sinne des zweiten und dritten Satzes des §49 Abs1 LWO enthalten, wenigstens eine eindeutige Bezeichnung der Wahlwerber einer Partei aufweisen müssen, um als gültige Stimme für eine Wählergruppe zu gelten. Da die Bestimmung des §49 Abs3 LWO nur auf den ersten Satz des §51 Abs2 LWO verweist, ist ein Stimmzettel auch dann als gültige Stimme für die Wahl der Wählergruppe zu beurteilen, wenn z.B. für zwei Wahlwerber derselben Partei je zwei Vorzugsstimmen vergeben wurden.
Die Kreiswahlbehörde hätte daher auch jene Stimmzettel als gültige Stimmen für die Wahl der Wählergruppe beurteilen müssen, in denen insgesamt mehr als zwei Vorzugsstimmen an Wahlwerber derselben Partei vergeben wurden.
Relevanz: Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes führt eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens dann zur Aufhebung, wenn ein Einfluß dieser Rechtswidrigkeit auf das Wahlverfahren möglich ist ... . Diese Voraussetzung trifft zu:
Nach dem nunmehr angefochtenen Ergebnis betrug der Unterschied zwischen den Reststimmen der Grünen und jenen der Anfechtungswerberin (27.860 - 27.826 =) 34 Stimmen. Schon eine andere Bewertung weniger Stimmen würde daher dazu führen, daß der Anfechtungswerberin statt 18 insgesamt 19 Mandate zugeteilt werden müßten.
Aus den oben angeführten Niederschriften der Kreiswahlbehörde ergibt sich, daß die Kreiswahlbehörde in zumindest 20 Fällen Stimmzettel, die von den Sprengelwahlbehörden als gültige Stimmen der VP beurteilt (wurden), deshalb für ungültig erklärt hat, weil mehr als zwei Vorzugsstimmen an zwei Wahlwerber dieser Wählergruppe vergeben worden waren.
Schon deshalb hätte die aufgezeigte Rechtswidrigkeit (in Verbindung mit den anderen in dieser Anfechtungsschrift geltend gemachten Rechtswidrigkeiten) einen Einfluß auf das Wahlergebnis gehabt. Darüberhinaus zeigen aber die erwähnten Umbewertungen eine Rechtsansicht auf, welche die Kreiswahlbehörde zweifellos auch der von ihr durchgeführten Überprüfung der ungültigen Stimmen zugrunde gelegt hat.
Auch unter den von den Sprengelwahlbehörden als ungültig bewerteten Stimmzetteln haben sich solche befunden, in denen keine Wählergruppe gekennzeichnet aber insgesamt mehr als zwei Vorzugsstimmen für zwei Wahlwerber der Anfechtungswerberin vergeben wurden. Dies zeigen z.B.: (hier werden die Wahlsprengel 104, 111, 304, 360, 401, 501, 600 und 907 angeführt).
Da allerdings zahlreiche Niederschriften der Sprengelwahlbehörden die gemäß §62 Abs1 LWO erforderliche Begründung für die Ungültigkeit der Stimmzettel vermissen ließen und die Kreiswahlbehörde die fehlende Begründung nicht nachgeholt hat, läßt sich keineswegs ausschließen, daß auch noch andere Stimmzettel infolge der oben angeführten unrichtigen Rechtsansicht sowohl von der Sprengelwahlbehörde als auch von der Kreiswahlbehörde im Zuge der von ihr durchgeführten Überprüfung als ungültig beurteilt wurden.
Dies ist im Gegenteil sogar sehr wahrscheinlich, weil einerseits die Anfechtungswerberin ihren Wahlkampf sehr auf die Vergabe von Vorzugsstimmen ausgelegt hatte und andererseits die Ansicht, ein Stimmzettel sei auch für die Wahl der Wählergruppe ungültig, wenn mehr als zwei Vorzugsstimmen vergeben worden wären, unter den Wahlleitern der Sprengelwahlbehörden sehr verbreitet war.
2. Fehlende Begründung der Entscheidung der Kreiswahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln:
Gemäß §65 Abs4 litc) LWO hätte auch die Kreiswahlbehörde eine Niederschrift gemäß §62 LWO verfassen und daher gemäß §62 Abs1 letzer Satz LWO die Gründe für jede über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln getroffene Entscheidung anführen müssen. Tatsächlich hat die Kreiswahlbehörde aber ihre Entscheidungen nur hinsichtlich jener Stimmzettel begründet, die sie umbewertet hat, obwohl auch jene Entscheidungen begründet werden hätten müssen, in denen sich die Kreiswahlbehörde der Beurteilung durch die Sprengelwahlbehörde angeschlossen hat. Dies mußte insbesondere für jene Fälle gelten, in denen schon die Sprengelwahlbehörde eine solche Begründung rechtswidrig unterlassen hat.
Dieser Verfahrensmangel hat zur Folge, daß nunmehr hinsichtlich zahlreicher Stimmzettel nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen sie als ungültig bewertet wurden, wodurch einerseits das Anfechtungsrecht der Anfechtungswerberin andererseits die Prüfungsmöglichkeit des Verfassungsgerichtshofes beeinträchtigt wird.
Aus gegebenem Anlaß (die Niederschriften über die Sitzungen der Kreiswahlbehörde wurden erst am 22.12.1999, also zu einem Zeitpunkt fertiggestellt, zu dem die Frist für die Erhebung eines Einspruches gemäß §70 LWO längst abgelaufen und für die Verfassung der Anfechtungsschrift gerade noch die Weihnachtsfeiertage zur Verfügung standen) wird als Verfahrensmangel auch geltend gemacht, daß die Landeswahlbehörde nicht darauf bestanden hat, daß ihr die von der Kreiswahlbehörde verfaßten Niederschriften vor ihrer Entscheidung (als Teil der Wahlakten) übermittelt werden.
Dieser Verfahrensmangel hatte zur Folge, daß die Anfechtungswerberin praktisch daran gehindert wurde, einen Einspruch gemäß §70 LWO zu erheben, was auf das Wahlergebnis zumindest im Umfang von zwei Stimmen von Einfluß war (siehe dazu im einzelnen die Ausführungen zum Sprengel Nr. 601).
3. Unzulässige Überprüfung der gültigen Stimmen:
Gemäß §65 (1) (gemeint wohl: Abs4) LWO hat die Kreiswahlbehörde die Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel nur zu überprüfen, wenn die Niederschrift einer Wahlbehörde hiezu Anlaß gibt.
Die Kreiswahlbehörde hat diese Bestimmung in der Regel so ausgelegt, daß sie alle in einem Wahlsprengel abgegebenen Stimmen, insbesondere auch die von der Sprengelwahlbehörde als gültig beurteilten Stimmen neu beurteilt und nachgezählt hat, wenn sie in der Niederschrift einer Sprengelwahlbehörde einen Makel gefunden zu haben glaubte.
Diese Vorgangsweise war rechtswidrig, weil die Niederschrift hinsichtlich der gültigen Stimmen nur das Vermerken des Zählergebnisses vorsah. Aus der Niederschrift der Sprengelwahlbehörden hätte sich daher wohl nur dann ein Anlaß zur Überprüfung auch der als gültig bewerteten Stimmen ergeben können, wenn ein Mitglied einer Sprengelwahlbehörde Bedenken gegen die Bewertung eines Stimmzettels als gültige Stimme in der Niederschrift vermerken hätte lassen. Dies ist allerdings in keinem einzigen Fall geschehen.
Es kann daher überhaupt keine Fälle geben, in denen eine Niederschrift dazu Anlaß gegeben haben könnte, auch die von der Sprengelwahlbehörde als gültig eingestuften Stimmen neu zu bewerten, da selbst eine fehlende ziffernmäßige Übereinstimmung der in der Niederschrift angeführten Stimmen-Zahlen bzw. eine allfällige Diskrepanz zwischen Niederschrift und Abstimmungsverzeichnis nur den Anlaß für eine ziffernmäßige Berichtigung im Sinne des ersten Satzes des §65 Abs4 LWO geboten hätte.
Schließlich wurde das Wahlverfahren vor den Sprengelwahlbehörden ja von keiner Wählergruppe angefochten, weshalb es gewissermaßen in Rechtskraft erwuchs. Die Kreiswahlbehörde kann daher nicht ermächtigt sein, das von den Sprengelwahlbehörden abgeführte Verfahren, welches durch die Übersendung der Niederschriften und der Wahlakten abgeschlossen wurde, nach Belieben zu wiederholen.
Jedenfalls konnte es nicht zulässig sein, beim geringsten Anlaß in den Niederschriften der Sprengelwahlbehörden, der immer nur die als ungültig bewerteten Stimmen betraf, auch alle von der Sprengelwahlbehörde als gültig eingestuften Stimmen zu überprüfen.
Diese Rechtswidrigkeit hat das Wahlergebnis (zumindest in Verbindung mit den übrigen Rechtswidrigkeiten) beeinflußt. Im einzelnen ergibt sich dieser Einfluß aus den untenstehenden Ausführungen zu den einzelnen Sprengeln.
In dem Zusammenhang fiel übrigens auf, daß die Kreiswahlbehörde in manchen Fällen von der Überprüfung auch der gültigen Stimmen Abstand nahm, wobei die Entscheidung, in welchen Fällen auch die gültigen Stimmen überprüft wurden, völlig willkürlich getroffen wurde.
4. Unzulässige Überprüfung solcher Stimmzettel, hinsichtlich welcher die Sprengelwahlbehörde die Entscheidung über die Ungültigkeit ausreichend begründet hat:
Aus dem Gesetzestext (arg: 'die Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel hat die Kreiswahlbehörde nur zu überprüfen') ergibt sich, daß die Kreiswahlbehörde nur jene Stimmzettel hinsichtlich ihrer Gültigkeit umbewerten hätte dürfen, hinsichtlich derer sich aus der Niederschrift einer Sprengelwahlbehörde ein Anlaß zu einer solchen Überprüfung ergab.
Hatte daher z.B. eine Sprengelwahlbehörde die Begründung für die Ungültigkeit für jeden als ungültig bewerteten Stimmzettel gesondert angeführt und auch angegeben, auf welche Stimmzettel-Nummer sich eine bestimmte Begründung bezog, so wäre die Kreiswahlbehörde, wenn einzelne Begründungen unvollständig, unzureichend oder bedenklich gewesen sein sollten, nur dazu berechtigt gewesen, die Gültigkeit jener Stimmzettel zu überprüfen, deren Ungültigkeit nicht ordnungsgemäß begründet war, nicht aber auch jene, deren Ungültigkeit z. B. mit 'leer', 'doppelt angekreuzt' oder ähnlichen Bemerkungen ausreichend begründet war.
Die Auswirkung dieser Rechtswidrigkeit wird unten zu den einzelnen Sprengeln dargestellt.
5. Unzulässige Überprüfung von Sprengeln, deren Protokolle keinen Anlaß dazu gaben.
Die Kreiswahlbehörde hat Sprengel überprüft, deren Niederschriften dazu keinen Anlaß gaben. Bei welchen Sprengeln dies im einzelnen der Fall war, wird unten ausgeführt.
In dem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß es zwar zweckmäßig sein mag, wenn zwischen den (gemäß §57 Abs1 zweiter Satz LWO für die einzelnen als ungültig bewerteten Stimmzetteln zu vergebenden) fortlaufenden Nummern und der Begründung der Entscheidung über die Ungültigkeit einzelner Stimmzettel eine Beziehung hergestellt werden kann. Dies wird aber von der LWO nicht zwingend vorgeschrieben.
6. Unterlassung der Überprüfung von Sprengeln, deren Niederschriften ebenfalls Anlaß zur Überprüfung gegeben hätten:
Die Kreiswahlbehörde ist bei der Überprüfung der einzelnen Sprengel völlig willkürlich vorgegangen und hat teilweise die Gültigkeit von Stimmen überprüft, ohne daß die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden hiezu einen Anlaß geboten hätten, andererseits aber die Überprüfung trotz eines Anlasses in der Niederschrift der Sprengelwahlbehörde unterlassen, wobei insbesondere auch völlig gleichgelagerte Fälle (z.B. wenn die Ungültigkeit von Stimmen mit der Formel 'Wählerwille nicht erkennbar' begründet wurde) verschieden behandelt wurden. Im einzelnen wird dies unten zu den einzelnen Wahlsprengeln ausgeführt werden.
7. Befangenheit eines Mitgliedes der Kreiswahlbehörde:
Ab der achten Sitzung der Kreiswahlbehörde vom 16. November 1999 war auch Dr. Günther Hye Mitglied der Kreiswahlbehörde (Niederschrift KWB vom 16.11.1999, Seite 2).
Dr. Günther Hye war aber schon Mitglied (Beisitzer) der Wahlbehörde für den im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) liegenden Wahlsprengel Nr. 300 und daher gemäß §7 Abs1 Zif. 5 AVG (welche Bestimmung gemäß §73 Abs3 LWO auch im Wahlverfahren gilt) befangen, weil die Kreiswahlbehörde die Entscheidungen der Sprengelwahlbehörde (wenn auch nur in einem bestimmten Umfang) überprüfen und abändern kann und daher als Berufungsbehörde im Sinne der zitierten Befangenheits-Bestimmung anzusehen ist.
Im Hinblick darauf, daß so gut wie alle Abstimmungen der Kreiswahlbehörde Kampfabstimmungen waren, in denen die von den Parteien FPÖ, SPÖ und den GRÜNEN nominierten Mitglieder dieser Behörde mit der Mehrheit von einer einzigen Stimme jeweils gegen die Anträge der von der VP nominierten Mitglieder stimmten und wegen der schon erwähnten ... willkürlichen Vorgangsweise dieser Behörde stellt die Mitwirkung dieses befangenen Organs an den Entscheidungen der Kreiswahlbehörde einen Verfahrensmangel dar, der schon für sich allein die Aufhebung des Verfahrens vor der Kreiswahlbehörde rechtfertigen dürfte."
(Es folgen nunmehr Ausführungen zu den Sprengeln 1, 2, 20, 30, 40, 50, 51, 70, 73, 75, 81, 82, 101, 110, 112, 113, 120, 130, 131, 134, 140, 215, 223, 240, 243, 245, 253, 254, 255, 258, 263, 302, 304, 322, 331, 333, 350, 355, 360, 401, 430, 432, 501, 512, 600, 601, 632, 636, 700 und 907.)
1.4.3. Zur Z WI-17/99 wurde beim Verfassungsgerichtshof eine Anfechtung der FPÖ protokolliert, welche am 27.12.1999 zur Post gegeben wurde und die folgenden behaupteten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens samt den zugehörigen Aufhebungsanträgen enthält:
"1. Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zufolge rechtswidriger Zulassung einer Wählergruppe mit der Bezeichnung Sozialdemokratische Partei Österreichs - Tirol - Herbert Prock im Wahlkreis Nr. 1 Innsbruck-Stadt:
Am 20.1.1999 um 12.10 Uhr hat der Zustellungsbevollmächtigte Harald Mimm, Salurnerstraße 2, 6020 Innsbruck einen Kreiswahlvorschlag im Wahlkreis Nr. 1 Innsbruck-Stadt mit der Bezeichnung 'SPÖ - Tirol - Herbert Prock, Kurzbezeichnung: SPÖ-Tirol' rechtzeitig eingebracht. Am 27.1.1999 hat laut Protokoll über die dritte Sitzung der Kreiswahlbehörde vom 11.2.1999 'die SPÖ' mitgeteilt, daß die Bezeichnung der Wählergruppe richtig 'Sozialdemokratische Partei Österreichs - Tirol - Herbert Prock' zu lauten hat. Die Behandlung der Kreiswahlvorschläge ist in §§18 ff. LWO geregelt. Die Ergänzung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen ist in §32 LWO abschließend geregelt, ergänzt ohne Aufforderung seitens der Wahlbehörde darf der Wahlvorschlag nur aus Gründen, die in einer Person des Wahlwerbers gelegen sind, werden, ansonsten kann eine Wählergruppe ihren Wahlvorschlag nur zurückziehen. Die Änderung des Namens einer Wählergruppe ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher auch nicht zulässig. Insoweit die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt die Änderung der Bezeichnung der Wählergruppe zugelassen und in der Folge auf dem Stimmzettel nicht die Wählergruppe mit der Bezeichnung 'SPÖ - Tirol - Herbert Prock' sondern 'Sozialdemokratische Partei Österreichs - Tirol - Herbert Prock' ausgewiesen hat, ist das Wahlverfahren mit Rechtswidrigkeit behaftet. Zwischen einer Wählergruppe mit der Bezeichnung 'SPÖ - Tirol - Herbert Prock' und einer Wählergruppe mit der Bezeichnung 'Sozialdemokratische Partei Österreichs - Tirol - Herbert Prock' ist ein erkennbarer Unterschied, während im ersteren Fall 'Tirol' im Vordergrund steht und der in der Regel wenig informierte Betrachter dahinter eine Tiroler Partei vermutet, wie es etwa die Wählergruppe Tiroler Volkspartei Wendelin Weingartner ist, steht im zweiten Fall die politische Partei der Österreichischen Sozialdemokraten insgesamt im Vordergrund. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, daß eine Änderung der Bezeichnung der Wählergruppe nach Einbringung des Wahlvorschlages möglich wäre, so wäre dann die Wählergruppe 'Sozialdemokratische Partei Österreichs - Tirol - Herbert Prock' zur Wahl nicht zuzulassen und ihr Wahlvorschlag gemäß §34 LWO als ungültig zurückzuweisen gewesen. Gemäß §28 Abs3 LWO darf nämlich ein Wahlwerber nur dann in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Gemäß §28 Abs4 LWO muß jeder Wahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt sein. Beide Voraussetzungen sind für die 'Sozialdemokratische Partei Östrreichs - Tirol - Herbert Prock' nicht gegeben. Gemäß §34 Abs1 litb) und litc) wäre daher der Wahlvorschlag als zur Gänze ungültig zurückzuweisen gewesen. Darin, daß dies nicht geschehen ist, liegt eine weitere Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens.
Aus dem Wahlakt der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt ist zu ersehen, daß kein einziger auf der Liste der Wahlwerber der Wählergruppe 'Sozialdemokratische Partei Österreichs - Tirol - Herbert Prock' eine Zustimmungserklärung abgegeben hat und dieser Wahlvorschlag auch keine einzige Unterstützungserklärung gemäß Muster Anlage 1 im Sinne des §28 Abs4 LWO aufweist. Diesbezügliche Erklärungen finden sich nur für die Wählergruppe 'SPÖ - Tirol - Herbert Prock', die aber tatsächlich zu den Tiroler Landtagswahlen nicht angetreten ist und sich auch auf dem amtlichen Stimmzettel nicht befindet. Wenn man die Auffassung vertreten würde, daß nach Einbringung eines Wahlvorschlages die Bezeichnung der Wählergruppe geändert werden kann, so müßte in einem derartigen Fall jedenfalls gefordert werden, daß der Bezeichnung der Wählergruppe entsprechende Zustimmungs- und Unterstützungserklärungen beigebracht werden, zumal keineswegs feststeht, daß diejenigen aktiv und passiv wahlberechtigten Frauen und Männer, die eine 'SPÖ - Tirol - Herbert Prock' unterstützen oder für sie zu kandidieren bereit sind, dies in gleicher Weise auch für die 'Sozialdemokratische Partei Österreichs - Tirol - Herbert Prock' zu tun bereit sind.
Da eine Änderung der Bezeichnung der Wählergruppe im Gesetz nicht vorgesehen ist, andererseits für die Wählergruppe, die auf dem amtlichen Stimmzettel aufscheint, dem Gesetz entsprechende Zustimmungs- und Unterstützungserklärungen nicht vorgelegt wurden, war die Entscheidung der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt vom 11.2.1999, gegen die gemäß §33 Abs1 LWO ein Rechtsmittel nicht zulässig war, jedenfalls rechtswidrig. Eine dem Gesetz entsprechende Kandidatur einer Wählergruppe 'Sozialdemokratische Partei Österreichs - Tirol - Herbert Prock', die in der Folge auf dem amtlichen Stimmzettel aufschien und für die 14.284 Stimmen abgegeben wurden, ist daher nur durch einen rechtswidrigen Vorgang im Wahlverfahren zustandegekommen, was bedeutet, daß die für diese Wählergruppe abgegebenen Stimmen jedenfalls als ungültig zu werten sind. Dadurch entfällt die Zuteilung eines Mandats im ersten Ermittlungsverfahren und reduziert sich auch die Summe der Reststimmen für die im übrigen im ganzen Land Tirol unter der Bezeichnung 'Sozialdemokratische Partei Österreichs - Tirol - Herbert Prock' angetretene Wählergruppe um 6.228.
Zu berücksichtigen ist auch die Auswirkung der oben dargestellten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens auf das zweite Ermittlungsverfahren. Gemäß §36 Abs1 LWO haben die Wählergruppen zur Geltendmachung ihres Anspruches auf Zuweisung weiterer Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren spätestens am 12. Tag vor dem Wahltag einen Landeswahlvorschlag bei der Landeswahlbehörde einzubringen. In die Landeswahlvorschläge dürfen nur Personen aufgenommen werden, die bereits in einem Kreiswahlvorschlag der betreffenden Wählergruppe als Wahlwerber aufgenommen sind.
Voraussetzung für die Aufnahme in den Landeswahlvorschlag ist also die rechtsgültige Kandidatur in einem Kreiswahlvorschlag. Geht man davon aus, daß der Kreiswahlvorschlag der zur Wahl zugelassenen Wählergruppe Sozialdemokratische Partei Österreichs - Tirol - Herbert Prock im Wahlkreis Nr. 1 Innsbruck-Stadt ungültig war, so sind aus dem Landeswahlvorschlag der Wählergruppe 'Sozialdemokratische Partei Österreichs - Tirol - Herbert Prock' jene Wahlwerberinnen und Wahlwerber zu streichen, die in dem für ungültig erklärten Kreiswahlvorschlag enthalten waren. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, daß die Wählergruppe im Wahlkreis Nr. 1 mit der Bezeichnung 'SPÖ - Tirol - Herbert Prock', Kurzbezeichnung SPÖ - Tirol, soferne sie ihren Wahlvorschlag aufrecht erhalten hätte, gemeinsam mit den in allen anderen Wahlkreisen kandidierenden Wählergruppen 'Sozialdemokratische Partei Österreichs - Tirol - Herbert Prock' keinen Landeswahlvorschlag hätte einbringen können, da zur Einbringung eines gültigen Landeswahlvorschlages die Identität und gleiche Bezeichnung aller Kreiswahlvorschläge erforderlich ist.
Da die Gültigkeit der Nennung eines Direktkandidaten nach den Bestimmungen der LWO von der Gültigkeit des Wahlvorschlages abhängt, sind auch die für die Wahl des Direktkandidaten im Wahlkreis Nr. 1 Innsbruck-Stadt für den Kandidaten Herbert Prock abgegebenen
14.887 Stimmen als ungültig zu erklären, ohne daß dies von Auswirkungen auf das Wahlergebnis wäre.
Im Hinblick auf die vorstehend aufgezeigten Rechtswidrigkeiten wird der Antrag gestellt, in Stattgebung der gegenständlichen Wahlanfechtung hinsichtlich der Wahl in den Tiroler Landtag am 07.03.1999 aufzuheben:
Im Zuge der Nachprüfung des Wahlergebnisses durch die Kreiswahlbehörde des Wahlkreises Nr. 1 Innsbruck-Stadt nach Vorliegen des Erkenntnisses des VfGH wurde u.a. festgestellt, daß in keinem einzigen Sprengel dieses Wahlkreises die gemäß §57 Abs3 LWO zwingend vorgeschriebenen Zähllisten und Gegenlisten geführt wurden. §57 Abs3 LWO bestimmt, daß anläßlich der Zählung der Stimmen zur Feststellung der Stimmen Zähllisten und Gegenlisten zu führen sind. Im Zuge der hierauf entstehenden auch öffentlichen Diskussion äußerte sich einer der führenden Beamten beim Amt der Tiroler Landesregierung ... dahingehend, daß derartige Zähllisten und Gegenlisten in Tirol bei den Landtagswahlen niemals geführt worden seien, es handle sich dabei - so (A B) wörtlich - um totes Recht. Die Anfechtungswerberin geht daher davon aus, daß in keinem einzigen Wahlsprengel im Land Tirol zur Feststellung der Stimmen Zähllisten und Gegenlisten geführt wurden. Im Wahlkreis Nr. 1 Innsbruck-Stadt gestaltete sich gerade im Hinblick darauf, daß diese Listen fehlen, die Nachprüfung gemäß §65 Abs4 LWO äußerst schwierig. Wenn 57 Abs3 LWO bestimmt, daß anläßlich der Zählung der Stimmen zur Feststellung der Stimmen Zähllisten und Gegenlisten zu führen sind, so können die Wahlbehörden nicht von sich aus diese zwingende Bestimmung des Wahlgesetzes außer Kraft setzen und zum toten Recht erklären. Ohne Zähllisten und Gegenlisten kann das Wahlergebnis auch für den Fall, daß es, wie im Wahlkreis Nr. 1, Innsbruck-Stadt zu aufklärungsbedürftigen Sachverhalten kommt, die eine Nachprüfung durch die Kreiswahlbehörde rechtfertigen, zu keiner zweckentsprechenden Nachprüfung kommen. Dadurch, daß das Wahlergebnis im gesamten Land Tirol ohne Zugrundelegung von Zähllisten und Gegenlisten festgestellt wurde, ist es im gesamten Land Tirol, und zwar vom Beginn der Zählung der Stimmen an, rechtswidrig geblieben und wird aufzuheben sein.
In diesem Zusammenhang wird der Antrag gestellt, in Stattgebung der gegenständlichen Wahlanfechtung hinsichtlich der Wahl in den Tiroler Landtag am 07.03.1999 aufzuheben:
Im Zuge der Nachprüfung iSd §65 Abs4 LWO wurde durch die Kreiswahlbehörde des Wahlkreises Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) festge stellt, daß keine einzige Sprengelwahlbehörde anläßlich der Durchführung der Landtagswahl am 7.3.1999 ordnungsgemäß besetzt war. Gemäß §10 Abs2 LWO ist in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden, die aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden (Sprengelwahlleiter) und drei Beisitzern besteht. Gemäß §9 LWO ist für jeden Beisitzer ein Ersatzmann zu berufen. Wie den Protokollen der Kreiswahlbehörde zu entnehmen ist, wurde festgestellt, daß die Bestellung der Vorsitzenden der Sprengelwahlbehörde nicht durch den Bürgermeister erfolgt ist und daß in sehr vielen Fällen
unterblieben ist, die notwendige Zahl der Ersatzmänner
für die Beisitzer zu berufen. In der dritten Sitzung der Kreiswahlbehörde am 11.02.1999 wurde, weil bis dahin die Sprengelwahlbehörden nicht ordnungsgemäß gebildet werden konnten, über 'Amtsantrag' der Beschluß gefaßt, den Kreiswahlleiter zu ermächtigen, die sich freiwillig meldenden Personen für jene 'Sprengel' zu berufen, für die ein entsprechender Bedarf gegeben ist. Mit diesem Beschluß verstieß die Kreiswahlbehörde gegen die eindeutige Bestimmung des §15 Abs2 LWO, wonach Beisitzer und Ersatzmänner für jede Wahlbehörde verhältnismäßig auf die im Landtag vertretenen Parteien nach der im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde ermittelten Stärke aufzuteilen sind. Darüber hinaus verstieß die Kreiswahlbehörde durch diesen Beschluß gegen §15 Abs1 LWO, wonach die Beisitzer und Ersatzmänner der Sprengelwahlbehörden von den Kreiswahlbehörden zu berufen sind. Eine Ermächtigung, wie in der dritten Sitzung am 11.02.1999 beschlossen, ist im Gesetz nicht vorgesehen und widerspricht dem Kollegialprinzip der Wahlbehörden. Durch diese Vorgangsweise der Kreiswahlbehörde kam es in der Folge dazu, daß einzelne Sprengelwahlbehörden, insbesondere anläßlich der Feststellung des Wahlergebnisses, zum Großteil nicht ordnungsgemäß besetzt waren, in einem Fall mußte sogar festgestellt werden, daß nur mehr der Wahlleiter bei der Feststellung des Wahlergebnisses anwesend war. In zahlreichen Sprengelwahlbehörden war die Beschlußfähigkeit anläßlich der Auszählung der Stimmen nicht mehr gegeben. Da die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt bis zum 23.12.1999 nicht dazu in der Lage war, die Niederschriften über sämtliche Sitzungen der Kreiswahlbehörde nach dem 04.11.1999 auszufertigen, kann in dieser Beschwerde nur pauschal auf sämtliche Niederschriften der Kreiswahlbehörde in ihren Sitzungen seit einschließlich 04.11.1999 verwiesen werden, eine detaillierte Darstellung aus den umfangreichen Protokollen der Sitzungen der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt ist insbesondere in Anbetracht der dazwischenliegenden Weihnachtstage im Rahmen dieser Beschwerde unmöglich.
Jedenfalls hat aber die Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) bei der Bildung der Sprengelwahlbehörden in mehrfacher Weise gegen das Gesetz verstoßen, weshalb der Antrag gestellt wird,
in Stattgebung der gegenständlichen Wahlanfechtung hinsichtlich der Wahl in den Tiroler Landtag am 07.03.1999 das Wahlverfahren vor der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) vom Beginn der dritten Sitzung am 11.02.1999 an und dem gemäß das gesamte Wahlverfahren vor sämtlichen Sprengelwahlbehörden des Wahlkreises Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) und das Wahlverfahren (2. Ermittlungsverfahren) vor der Landeswahlbehörde aufzuheben.
4. Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) wegen Nichtfeststellung der Vorzugsstimmen durch die Sprengelwahlbehörde und Berichtigungen in der Zurechnung einzelner Stimmzettel durch die Beamtenkraft:
Gemäß §57 Abs2 LWO hat die Sprengelwahlbehörde die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen. Anläßlich der Nachprüfung iSd §65 Abs4 LWO mußte nun festgestellt werden, daß dies in den Sprengelwahlbehörden im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) nicht geschehen ist. Es wurde weiters festgestellt, daß nach dem Einlangen der Wahlakten in der Kreiswahlbehörde die dort tätigen Beamten ohne Beisein der Mitglieder der Kreiswahlbehörde sämtliche Stimmzettelverpackungen geöffnet und die Vorzugsstimmen festgestellt haben. Dabei wurden von den Beamten auch Berichtigungen in der Zurechnung der einzelnen Stimmzettel zu den einzelnen Wählergruppen vorgenommen. Durch diesen Eingriff der Beamtenschaft in die Befugnisse der Wahlbehörden sind die Stimmzettel in einer Weise durcheinandergeraten, daß die verläßliche Feststellung eines Wahlergebnisses nicht mehr möglich ist. Jedenfalls haben aber die Beamten der Kreiswahlbehörde durch diese Vorgangsweise in die Befugnisse der Sprengelwahlbehörden eingegriffen. Sohin ist auf jeden Fall das Wahlverfahren vor den Sprengelwahlbehörden, da diese bisher entgegen der Bestimmung des §57 Abs2 LWO die Anzahl der Vorzugsstimmen noch nicht festgestellt haben, mit Rechtswidrigkeit behaftet.
In diesem Zusammenhang wird der Antrag gestellt,
hinsichtlich der Wahl in den Tiroler Landtag am 7. März 1999 das Wahlverfahren vor allen Sprengelwahlbehörden für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) von der Feststellung der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen und hinsichtlich der Wahl des Direktkandidaten auf die einzelnen Direktkandidaten entfallenen gültigen Stimmen an aufzuheben und den Sprengelwahlbehörden aufzutragen, die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen.
5. In den nachstehend angeführten Wahlsprengeln des Wahlkreises Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) ist es zu den nachstehend angeführten Rechtswidrigkeiten gekommen, die wie folgt geltend gemacht werden:
(Nunmehr werden unter den Rubriken Sprengel/Art der Rechtswidrigkeit/Änderung des Wahlergebnisses gegenüber dem vorläufigen Wahlergebnis einzelne Wahlsprengel angeführt und entsprechend dem Inhalt der beiden übrigen Rubriken Ausführungen erstattet.)
Hinsichtlich des Sprengels 332 wird als weitere Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, die sich aus dem Protokoll der Kreiswahlbehörde vom 17.03.1999 ergibt, die Tatsache geltend gemacht, daß im Zeitpunkt der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses im Sprengel 332 die Sprengelwahlbehörde nicht mehr beschlußfähig war. Erhebungen der Kreiswahlbehörde - u.a. wurde Wahlleiter B C vorgeladen und befragt - haben dazu geführt, daß am 17.03.1999 die Sprengelwahlbehörde 332 noch einmal zusammengetreten ist und das endgültige Sprengelwahlergebnis festgestellt hat. Dieses Rechtswidrigkeit wird ebenfalls geltend gemacht.
Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtswidrigkeiten beruft sich die anfechtende Wählergruppe auf die Protokolle der vierten Sitzung der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt vom 07.03.1999 bis einschließlich 10. Sitzung am 17.03.1999 sowie die Protokolle über die Kreiswahlbehördensitzungen seit einschließlich 04.11.1999, die, da die Protokolle so spät ausgefertigt wurden, vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde nicht mehr bearbeitet werden konnten.
Hinsichtlich der oben aufgezeigten Rechtswidrigkeiten wird der Antrag gestellt,
in Stattgebung der gegenständlichen Wahlanfechtung hinsichtlich der Wahl in den Tiroler Landtag am 07.03.1999 das Wahlverfahren in den Sprengelwahlbehörden 001, 002, 010, 012, 020, 021, 030, 050, 051, 070, 073, 080, 101, 112, 116, 131, 132, 134, 140, 201, 214, 220, 223, 230, 245, 258, 260, 261, 301, 323, 332, 334, 341, 342, 350, 354, 355, 430, 432, 500, 601, 610, 611, 620, 635, 636, 700 im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) vom Beginn der Stimmenauszählung an und das Wahlverfahren vor der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) vom Beginn des ersten Ermittlungsverfahrens und das Wahlverfahren (2. Ermittlungsverfahren) vor der Landeswahlbehörde aufzuheben.
6. Insgesamt ist das Wahlverfahren der Wahl in den Tiroler Landtag am 07.03.1999 durch eine derartig große Zahl von Rechtswidrigkeiten behaftet, daß nach Auffassung der Anfechtungswerberin nur eine Wiederholung des gesamten Wahlverfahrens in Tirol ab dem Beginn der Stimmabgabe vom Ergebnis der Tiroler Landtagswahl 1999 den Makel nehmen kann, in rechtswidriger Weise zustandegekommen zu sein. Es wird daher der weitere Antrag gestellt, der Beschwerde insgesamt durch Anordnung der Wiederholung des gesamten Wahlverfahrens in Tirol ab der Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge an aufzuheben, was zur Folge hätte, daß die Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Zulassung der 'Sozialdemokratischen Partei Österreichs - Tirol- Herbert Prock' korrigiert, die Sprengelwahlbehörden dem Gesetz entsprechend gebildet, die Stimmen ordnungsgemäß ausgezählt und mit Zähllisten und Gegenlisten dokumentiert werden könnten und das Vertrauen der Tiroler Bevölkerung in ihre Demokratie wieder hergestellt werden könnte."
1.5.1. Die Landeswahlbehörde hat die Wahlakten vorgelegt, jedoch zu keiner der Wahlanfechtungen eine Äußerung erstattet.
1.5.2. Die GRÜNEN erstatteten zur Wahlanfechtung der VP TIROL eine Äußerung.
2. Über die - gemäß §§187, 404 ZPO (§35 VerfGG) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Wahlanfechtungen wurde erwogen:
2.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Landtagswahl (zB VfSlg. 13.004/1992, 14.080/1995). Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.
2.1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.
2.1.3. Einen derartigen, die unmittelbare Anfechtung der Wahl des Tiroler Landtages beim Verfassungsgerichtshof ausschließenden Instanzenzug richtet die LWO (§70) nur gegen die "Ermittlung (das ist die ziffernmäßige Ermittlung (VfSlg. 8852/1980, 9085/1981, 11.023/1986; s. auch VfSlg. 1968/1950)) des Wahlergebnisses" ein, die mit Einspruch (an die Landeswahlbehörde) bekämpft werden kann.
Soweit es aber - wie hier - um Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens geht, die nicht die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses betreffen, ist die unmittelbare Anrufung des Verfassungsgerichtshofes eröffnet (vgl. VfSlg. 9065/1981, 9085/1981).
2.1.4. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung der in Rede stehenden Landtagswahl vor dem Verfassungsgerichtshof ist der 29.11.1999, das ist der Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses im Boten für Tirol (§69 Abs8 LWO).
Die Wahlanfechtungsschrift der GRÜNEN wurde am 23.12.1999, die Anfechtungsschriften der VP TIROL sowie der FPÖ am 27.12.1999 zur Post gegeben, sämtliche daher rechtzeitig eingebracht.
2.1.5. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zutreffen, sind die Wahlanfechtungen zulässig.
2.2. Die Bestimmungen der §§49, 51, 57, 58, 62, 65, 66 und 69 der LWO haben - samt Überschriften - folgenden Wortlaut:
"§49
Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels für die Wahl der
Wählergruppe
(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Wählergruppe ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links neben den einzelnen Bezeichnungen der Wählergruppen vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Kugelschreiber, Filzstift, Farbstift, Bleistift und dergleichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte. Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z.B. durch Anhaken, Unterstreichen oder sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, oder durch Durchstreichen der Bezeichnungen der übrigen Wählergruppen eindeutig zu erkennen ist.
(2) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Wählergruppe gilt weiters als gültig ausgefüllt, wenn ihn der Wähler hinsichtlich zweier oder mehrerer Wählergruppen nach Abs1 behandelt hat, deren Wahlvorschläge miteinander gekoppelt sind. Die Stimme gilt für jene dieser Wählergruppen als gültig abgegeben, die auf dem amtlichen Stimmzettel zuerst gereiht ist.
(3) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Bezeichnung von einem Wahlwerber oder von zwei Wahlwerbern derselben Wählergruppe aufweist (§51 Abs1), gilt als gültige Stimme für diese Wählergruppe, wenn die Bezeichnung im Sinne des §51 Abs2 erster Satz gültig erfolgt ist. Wurden auf dem amtlichen Stimmzettel nur zwei Wahlwerber verschiedener Wählergruppen, deren Wahlvorschläge miteinander gekoppelt sind, durch die Vergabe von je einer Vorzugsstimme auf die im §51 Abs2 erster Satz angeführte Art bezeichnet, so gilt die Stimme als für die auf dem amtlichen Stimmzettel zuerst angeführte Wählergruppe der miteinander gekoppelten Wahlvorschläge gültig abgegeben."
"§51
Vergabe von Vorzugsstimmen
(1) Der Wähler kann höchstens zwei Wahlwerbern der von ihm gewählten oder nach §49 Abs2 oder 3 bzw. §52 Abs2 als gewählt geltenden Wählergruppe je eine Vorzugsstimme oder einem Wahlwerber einer solchen Wählergruppe zwei Vorzugsstimmen geben.
(2) Der Wähler vergibt auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Wählergruppe eine Vorzugsstimme, indem er in den neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er für den in derselben Zeile angeführten Wahlwerber eine oder zwei Vorzugsstimmen vergeben wollte. Hat der Wähler mehr als zwei Wahlwerbern der gewählten oder als gewählt geltenden Wählergruppe je eine Vorzugsstimme oder einem Wahlwerber einer solchen Wählergruppe mehr als zwei Vorzugsstimmen gegeben, so gilt keine Vorzugsstimme als vergeben. Ebenso gilt eine Vorzugsstimme für einen Wahlwerber, der nicht Wahlwerber der gewählten oder als gewählt geltenden Wählergruppe ist, als nicht vergeben.
(3) Der Wähler vergibt auf dem leeren amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Wählergruppe eine Vorzugsstimme, indem er in dem dafür vorgesehenen Raum die Namen von höchstens zwei Wahlwerbern der von ihm gewählten oder nach §52 Abs2 als gewählt geltenden Wählergruppe einträgt. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche(n) Wahlwerber der gewählten Wählergruppe der Wähler eintragen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Wahlwerbers oder bei Wahlwerbern derselben Wählergruppe mit demselben Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z.B. Angabe der Reihungsziffer der Wahlwerberliste, des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse) enthält. Wurde der Name eines Wahlwerbers nicht im dafür vorgesehenen Raum eingetragen oder wurde auf dem leeren amtlichen Stimmzettel ein Wahlwerber eingetragen, der nicht Wahlwerber der gewählten Wählergruppe ist, so gilt die Eintragung als nicht erfolgt. Wurden mehr als zwei Wahlwerber je einmal oder wurde ein Wahlwerber mehr als zweimal eingetragen, so gilt keiner der Wahlwerber als eingetragen. Wurde nur ein Wahlwerber der gewählten oder als gewählt geltenden Wählergruppe eingetragen und ist dessen Eintragung im dafür vorgesehenen Raum zweifach erfolgt, so erhält er zwei Vorzugsstimmen.
(4) Wurde auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Wählergruppe je eine Vorzugsstimme an zwei Wahlwerber verschiedener Wählergruppen, deren Wahlvorschläge miteinander gekoppelt sind, vergeben, so gilt die Vorzugsstimme nur bezüglich jenes Wahlwerbers als gültig vergeben, dessen Wählergruppe vom Wähler gewählt wurde oder nach §49 Abs2 oder 3 als gewählt gilt."
"§57
Zählung der Stimmen
(1) Ein Mitglied der Wahlbehörde hat die Umschläge einzeln zu öffnen und die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen. Die Wahlbehörde hat sodann die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahl der Wählergruppe und für die Wahl des Direktkandidaten mit fortlaufenden Nummern zu versehen und getrennt für die Wahl der Wählergruppe und für die Wahl des Direktkandidaten festzustellen:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Summe der ungültigen Stimmen,
c) die Summe der gültigen Stimmen,
d) hinsichtlich der Wahl der Wählergruppe die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen und hinsichtlich der Wahl des Direktkandidaten die auf die einzelnen Direktkandidaten entfallenen gültigen Stimmen.
(2) Anschließend hat die Wahlbehörde die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen.
(3) Zur Feststellung der Stimmen sind Zähllisten und Gegenlisten zu führen."
"§58
Ungültige amtliche Stimmzettel für die Wahl der Wählergruppe
(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Wählergruppe ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde,
b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, daß nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte,
c) der Stimmzettel entgegen dem §49 Abs1, etwa durch Durchstreichen aller Wählergruppen und dergleichen, behandelt wurde,
d) zwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet wurden, deren Wahlvorschläge nicht miteinander gekoppelt sind,
e) keine Wählergruppe und auch kein Wahlwerber bezeichnet wurde,
f) nur Wahlwerber bezeichnet wurden und die Bezeichnung nicht nach §49 Abs3 erfolgt ist,
g) aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe er seine Stimme abgeben wollte.
(2) Umschläge, die keinen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Wählergruppe enthalten, gelten als ungültige Stimmen. Enthält ein Umschlag mehrere amtliche Stimmzettel des Wahlkreises für die Wahl der Wählergruppe, so sind sämtliche Bezeichnungen und Eintragungen auf diesen Stimmzetteln als auf einem von ihnen erfolgt anzusehen. Die Gültigkeit ist nach den Abs1 und 3 und nach §49 zu beurteilen. Die Gültigkeit der Vergabe einer Vorzugsstimme ist nach §51 zu beurteilen.
(3) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der gewählten Wählergruppe oder zu Vergabe einer Vorzugsstimme angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Umschlag befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht."
"§62
Niederschrift
(1) Nach der Ermittlung der den einzelnen Wählergruppen und den einzelnen Direktkandidaten zugefallenen Stimmen sowie der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugsstimmen hat jede Wahlbehörde den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung in einer Niederschrift sofort zu beurkunden. Die Niederschrift hat zu enthalten: die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal), den Wahltag, die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Wahlzeugen mit Angabe der Wählergruppe, die sie entsandt hat, die Zeit des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung sowie allfällige Unterbrechungen, die Zahl der übernommenen und an die Wähler ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen, die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Umschläge, die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmabgabe und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln unter Anführung der Gründe, die sonstigen Anordnungen der Wahlbehörde, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung, insbesondere auch etwaige von Wählern oder Wählergruppen abgegebene Erklärungen oder Rechtsverwahrungen.
(2) Die Niederschrift hat weiters, hinsichtlich der Feststellungen nach lita getrennt für die Wahl der Wählergruppe und für die Wahl des Direktkandidaten, zu enthalten:
a) die Feststellungen der Wahlbehörde nach §57 Abs1 und
b) die Feststellungen der Wahlbehörde nach §57 Abs2.
(3) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterfertigt wird, ist der Grund hiefür anzugeben."
"§65
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst anhand der ihr von den Gemeindewahlbehörden übermittelten Umschläge von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen, erforderlichenfalls für jeden der anderen Wahlkreise, die Feststellungen nach §57 Abs1 und 2 vorläufig zu treffen. Diese Feststellungen dürfen erst vorgenommen werden, nachdem sämtliche Umschläge von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen bei der Kreiswahlbehörde eingelangt sind. Vor Beginn dieser Feststellungen hat die Kreiswahlbehörde die ihr übersandten Umschläge in ein Behältnis zu geben und gründlich zu mischen.
(2) Die nach Abs1 getroffenen Feststellungen sind von der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Falls bei einem Wahlkreis Feststellungen nach Abs1 mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht vorgenommen wurden, ist auch dies mitzuteilen.
(3) Jede Kreiswahlbehörde hat die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Stimmzettel für jeden der anderen Wahlkreise nach Maßgabe des §64 Abs1 litf und g zu ordnen und zu verpacken und für jeden der Wahlkreise die Feststellungen nach Abs1 in einer gesonderten Niederschrift (§62) zu beurkunden. Diese Niederschriften sind von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen und mit den zugehörigen Stimmzetteln den zuständigen Kreiswahlbehörden unverzüglich zu übersenden.
(4) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr übersandten Wahlakten die örtlichen Wahlergebnisse zu überprüfen, allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, die von anderen Kreiswahlbehörden nach Abs1 vorläufig getroffenen Feststellungen endgültig zu ermitteln und sodann die Wahlpunkte der einzelnen Wahlwerber wie folgt zu berechnen und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten:
a) Für jede gültige Stimme, die für eine Wählergruppe abgegeben wurde, erhält der an der ersten Stelle der Wahlwerberliste dieser Wählergruppe stehende Wahlwerber so viele Punkte, wie die Anzahl der Mandate, die seine Wählergruppe im betreffenden Wahlkreis erhalten hat, vermehrt um die Zahl eins, beträgt, der an der zweiten Stelle dieser Wahlwerberliste stehende Wahlwerber so viele Punkte, wie die Anzahl der Mandate seiner Wählergruppe im Wahlkreis beträgt, der an der dritten Stelle stehende Wahlwerber so viele Punkte, wie die um die Zahl eins, der an der vierten usw. Stelle stehende Wahlwerber, wie die um die Zahl zwei usw. verringerte Anzahl der Mandate seiner Wählergruppe im Wahlkreis beträgt (Grundpunkte). Die Vergabe von negativen Grundpunkten ist nicht zulässig.
b) Für jede Vorzugsstimme erhält sodann der Wahlwerber dreimal so viele Punkte, wie der an der ersten Stelle der Wahlwerberliste seiner Wählergruppe stehende Wahlwerber für eine einzige für seine Wählergruppe gültig abgegebene Stimme an Grundpunkten erhält (Vorzugspunkte).
c) Die Summe der Grundpunkte und der Vorzugspunkte nach den lita und b ergibt die Anzahl der auf die Wahlwerber entfallenden Wahlpunkte.
Sodann ist das Wahlergebnis festzustellen und für den Wahlkreis in einer Niederschrift nach §62, deren Bestandteil auch das Wahlpunkteprotokoll bildet, festzuhalten. Die Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel hat die Kreiswahlbehörde nur zu überprüfen, wenn die Niederschrift einer Wahlbehörde hiezu Anlaß gibt.
(5) Auf Grund des Gesamtergebnisses hat die Kreiswahlbehörde eine Zusammenstellung zu verfassen, in der für jeden Wahlvorschlag die Wahlwerber nach den Wahlpunkten zu reihen sind. Bei gleicher Anzahl an Wahlpunkten erfolgt die Reihung nach der Reihung im Wahlvorschlag."
"§66
Erstes Ermittlungsverfahren
(1) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate werden auf die Wählergruppen mittels der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen durch die um 0,5 vermehrte Zahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und, bei Bruchzahlen, auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(2) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist, wobei die auf Wählergruppen gekoppelter Wahlvorschläge entfallenen Stimmen zusammenzuzählen und zunächst als eine einzige Parteisumme zu behandeln sind.
(3) Mandate, die bei der nach Abs2 vorgenommenen Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden (Restmandate), sowie Stimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates nach Abs2 nicht ausreicht (Reststimmen), werden der Landeswahlbehörde zur Verteilung nach §69 Abs3, 4 und 5 überwiesen.
(4) Von den auf die gekoppelten Wahlvorschläge zusammen entfallenden Mandaten erhält jeder Wahlvorschlag so viele, wie die Wahlzahl nach Abs1 in seiner Parteisumme enthalten ist. Mandate, die hiebei nicht vergeben werden (Koppel-Restmandate), sowie Stimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates nicht ausreicht (Koppel-Reststimmen), werden der Landeswahlbehörde zur Verteilung nach §69 Abs6 überwiesen.
(5) Haben jedoch gekoppelte Wählergruppen gültige Landeswahlvorschläge (§36) nicht eingebracht, so sind die auf die gekoppelten Wahlvorschläge zusammen nach Abs2 entfallenden Mandate auf die einzelnen Wahlvorschläge im Verhältnis ihrer Parteisummen nach den Grundsätzen des §69 Abs5 zu verteilen."
"§69
Zweites Ermittlungsverfahren
(1) Die nach §66 Abs3 verbleibenden Restmandate werden in einem zweiten Ermittlungsverfahren durch die Landeswahlbehörde vergeben.
(2) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Kreiswahlbehörden übermittelten Niederschriften die Zahl der zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder Wählergruppe verbleibenden Reststimmen (§66 Abs3) festzustellen. Hiebei gelten Wählergruppen, deren Wahlvorschläge gekoppelt sind, im Verfahren nach den Abs2 bis 5 als eine einzige Wählergruppe.
(3) Anspruch auf Restmandate haben nur Wählergruppen, die einen gültigen Landeswahlvorschlag (§36) eingebracht und entweder im ersten Ermittlungsverfahren ein Grundmandat oder, sofern ihnen ein solches nicht zugefallen ist, in allen Wahlkreisen zusammen mindestens 5 v. H. der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erlangt haben.
(4) Die Restmandate werden auf die anspruchsberechtigten Wählergruppen mittels der nach Abs5 zu errechnenden Wahlzahl vergeben.
(5) Die Summen der Reststimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinandergeschrieben. Unter jeder Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiteren folgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden Restmandaten die zweitgrößte Zahl usw. Jede Wählergruppe erhält so viele Restmandate, wie die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Landeswahlbehörde zu ziehende Los.
(6) Die den gekoppelten Wahlvorschlägen zusammen nach §66 Abs4 und nach Abs5 zufallenden Mandate (Koppel-Restmandate und Restmandate) werden auf die einzelnen Wahlvorschläge im Verhältnis ihrer gesamten Koppel-Reststimmensummen (§66 Abs4) nach den Grundsätzen des Abs5 verteilt.
(7) Die den einzelnen Wählergruppen nach den Abs5 und 6 zufallenden Mandate werden den in der Wahlwerberliste des Landeswahlvorschlages genannten Personen in folgender Reihenfolge zugewiesen:
a) Zuerst erhält jeder Direktkandidat, dessen Wählergruppe in seinem Wahlkreis kein Grundmandat erhalten hat, und der bei der Wahl des Direktkandidaten in seinem Wahlkreis die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt hat, sofern er mindestens so viele Stimmen erreicht hat, wie die Wahlzahl in diesem Wahlkreis beträgt, ein Mandat. Treffen diese Voraussetzungen auf mehrere Direktkandidaten einer Wählergruppe zu und stehen nicht genügend Restmandate zur Verfügung, so ist für die Besetzung der Restmandate die Höhe des Prozentanteiles an Stimmen, die die Direktkandidaten im jeweiligen Wahlkreis erreicht haben, maßgebend.
b) Verbleibende Restmandate sind sodann den Wahlwerbern, die im zweiten Ermittlungsverfahren noch kein Mandat erhalten haben, nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste des Landeswahlvorschlages zuzuweisen.
Die Landeswahlbehörde hat eine Liste zu erstellen, in der für jeden Landeswahlvorschlag die Wahlwerber nach den lita und b zu reihen sind.
(8) Die Landeswahlbehörde hat das endgültige Wahlergebnis im Boten für Tirol kundzumachen."
2.3. Zu den Wahlanfechtungen der GRÜNEN und der FPÖ:
2.3.1.1. Die FPÖ behauptet - auf das Wesentliche zusammengefasst - , dass die Zulassung des Wahlvorschlages der Wählergruppe SPÖ im Wahlkreis Innsbruck-Stadt rechtswidrig gewesen sei, dass von den Sprengelwahlbehörden rechtswidriger Weise keine Zähl- und Gegenlisten geführt worden seien und die Sprengelwahlbehörden nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen seien; schließlich habe unter Verletzung der Vorschriften der LWO eine Vorzugsstimmenfeststellung auf sprengelwahlbehördlicher Ebene nicht stattgefunden und es sei in diesem Zusammenhang zu Eingriffen in die Befugnisse der Sprengelwahlbehörde durch Dritte gekommen. Abschließend werden von der FPÖ näher bezeichnete Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens vor einzelnen Sprengelwahlbehörden gerügt.
2.3.1.2. Die GRÜNEN erstatteten - mit Ausnahme der behaupteten rechtswidrigen Zulassung des Wahlvorschlages der SPÖ und einer Reihe von behaupteten Rechtswidrigkeiten im Verfahren vor einzelnen Sprengelwahlbehörden - dasselbe (weitgehend wortgleich abgefasste) Vorbringen wie die FPÖ. Darüber hinaus wird von den GRÜNEN die unzulängliche praktische Organisation der gleichzeitigen Abhaltung einer Volksbefragung und einer Landtagswahl als Rechtswidrigkeit eingewendet; ebenso eine Irreführung der Wähler durch das System der Direktkandidatenwahl. Schließlich seien - in rechtswidriger Weise - nicht die korrigierten und richtig gestellten (wenn auch durch rechtswidrige "Nachzählvorgänge" zustandegekommenen) Sprengelwahlergebnisse dem Endergebnis der Wahl zu Grunde gelegt worden sondern die ursprünglichen (falschen) Ermittlungsergebnisse.
2.3.2. Auf die unter Punkt 2.3.1.2. zuletzt dargestellten Ausführungen der GRÜNEN im Zusammenhang mit der Zugrundelegung ursprünglicher Sprengelwahlergebnisse kann mangels ausreichender Substanziierung dieser Rechtswidrigkeitsbehauptung in der Wahlanfechtungsschrift nicht weiter eingegangen werden (vgl. zB VfSlg. 9441/1982, 9650/1983, 10.217/1984, 10.226/1984, 11.255/1987, 13.090/1992).
2.3.3. Der gesamten (übrigen) Argumentation in den Wahlanfechtungsschriften sowohl der GRÜNEN als auch der FPÖ ist auf Grund der nachstehenden Erwägungen nicht zu folgen:
2.3.3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 16.10.1999, WI-5,6,7/99, nicht das gesamte Wahlverfahren betreffend die Wahl des Tiroler Landtages vom 7.3.1999 aufgehoben, sondern nur das Verfahren vor der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Innsbruck-Stadt vom Beginn der Sitzung am 10.3.1999 an (sowie das zweite Ermittlungsverfahren vor der Landeswahlbehörde). Nur in diesem Umfang ist aber das Wahlverfahren betreffend die Wahl des Tiroler Landtages vom 7.3.1999 einer neuerlichen Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof zugänglich. Alle wahlbehördlichen Vorgänge, die vor dieser Sitzung der Kreiswahlbehörde liegen, können dagegen im nunmehrigen Stadium des Wahlprüfungsverfahrens wegen Verfristung nicht neuerlich angefochten werden.
2.3.3.2. Soweit die FPÖ in ihrer Anfechtungsschrift die rechtswidrige Zulassung des Wahlvorschlages der SPÖ (im Wahlkreis 1) behauptet, steht diesem Vorbringen zudem das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen, weil über das gleiche Vorbringen schon im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.10.1999, WI-5,6,7/99, in einem gleichfalls von der FPÖ angestrengten Verfahren, abgesprochen wurde.
2.3.4. Den Wahlanfechtungen der GRÜNEN und der FPÖ war daher nicht stattzugeben.
2.4. Zur Wahlanfechtung der VP TIROL:
2.4.1. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass auf die in der Anfechtungsschrift behauptete Befangenheit (§73 Abs3 LWO iVm §7 Abs1 Z5 AVG) eines Mitgliedes der Kreiswahlbehörde schon aus folgendem Grund nicht einzugehen war: Das in Rede stehende Mitglied der Kreiswahlbehörde war (nach den Anfechtungsausführungen) auch Beisitzer in der Sprengelwahlbehörde des Sprengels 300 des Wahlkreises Innsbruck-Stadt. Nur in dieser Hinsicht könnte daher die Mitwirkung des Genannten an den Entscheidungen der Kreiswahlbehörde rechtswidrig sein. Das diesen Sprengel betreffende kreiswahlbehördliche Verfahren wurde von der Anfechtungswerberin aber überhaupt nicht bekämpft.
2.4.2. Im Übrigen ist zur vorliegenden Wahlanfechtung der VP TIROL allgemein auf Folgendes hinzuweisen: Gemäß §65 Abs4 letzter Satz LWO hat die Kreiswahlbehörde die Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel nur zu überprüfen, wenn die Niederschrift einer Wahlbehörde hiezu Anlass gibt. Diese Bestimmung ist, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.10.1999, WI-5,6,7/99, darlegte, dahingehend zu verstehen, dass die Kreiswahlbehörde zur Überprüfung und allfälligen Berichtigung der Bewertung der Gültigkeit einzelner Stimmzettel (nur) dann berufen ist, wenn sich bei der Durchsicht der Niederschrift einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde Umstände ergeben, die die Bewertung der Gültigkeit einzelner Stimmzettel durch die Sprengel(Gemeinde)wahlbehörde zweifelhaft erscheinen lassen.
Eine derartige wahlrechtliche Vorschrift ist aber - in verfassungskonformer Auslegung - nicht etwa derart zu verstehen, dass die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofes im Verfahren nach Art141 (Abs1) B-VG dabei allein auf die Frage der rechtmäßigen Handhabung der der Kreiswahlbehörde in §65 Abs4 letzter Satz LWO eingeräumten Zuständigkeit beschränkt wäre; die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofes umfasst in diesem Zusammenhang vielmehr auch noch die Frage, ob ein bei der angefochtenen Wahl abgegebener Stimmzettel als nach dem Gesetz gültig ausgefüllt zu werten ist oder nicht. Je nach dem, wie weit die diesbezüglich erwiesene Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens reicht, hat der Verfassungsgerichtshof - ihren Einfluss auf das Wahlergebnis vorausgesetzt - das ganze Wahlverfahren oder von ihm genau zu bezeichnende Teile des Wahlverfahrens aufzuheben (§70 Abs1 letzter Satz VerfGG).
Bezogen auf den hier vorliegenden Fall folgt daraus:
Selbst wenn sich die Wahrnehmung der kreiswahlbehördlichen Zuständigkeit nach §65 Abs4 letzter Satz LWO als rechtswidrig erweisen sollte, vermöchte dies nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Wahl (oder einzelner ihrer Teile) zu führen, wenn sich zusätzlich zu dieser Rechtswidrigkeit auch noch die vom inkriminierten Vorgehen der Kreiswahlbehörde betroffene Stimmzettelbewertung - sei es die im Fall des Tätigwerdens der Kreiswahlbehörde von dieser vorgenommene oder im Fall der Untätigkeit der Kreiswahlbehörde die von der zuständigen Sprengelwahlbehörde durchgeführte - als gesetzwidrig erweist. Um das beurteilen zu können, bedarf es aber weiters in der Anfechtungsschrift insbesondere (auf konkrete Wahlsprengel bezogener) hinreichend substanziierter Behauptungen darüber, ob überhaupt und gegebenenfalls für welche Wahlpartei die in Rede stehenden Stimmen als gültig abgegeben zu werten seien (vgl. zB VfSlg. 9441/1982, 13.090/1992, 14.556/1996; VfGH 3.12.1999 WI-1/99, 15.12.1999 WI-2/99).
2.4.3. Aus den Anfechtungsdarlegungen ergibt sich, dass die wahlbehördlichen Ermittlungen in folgenden Wahlsprengeln des Wahlkreises Innsbruck-Stadt von der Anfechtung betroffen sind: 1, 2, 20, 30, 40, 50, 51, 70, 73, 75, 81, 82, 101, 104 (vgl. S 5 und 11 der Anfechtung), 110, 111 (vgl. S 11 der Anfechtung), 112, 113, 120, 130, 131, 134, 140, 215, 223, 240, 243, 245, 253, 254, 255, 258, 263, 302, 304, 322, 331, 333, 350, 355, 360, 401, 430, 432, 501, 512, 600, 601, 632, 636, 700 und 907.
2.4.3.1. Dabei besteht das Anfechtungsvorbringen zum einen darin, dass die Kreiswahlbehörde des Wahlkreises Innsbruck-Stadt entgegen §65 Abs4 letzter Satz LWO die Gültigkeit von bestimmten, in den Wahlsprengeln 30, 40, 50, 51, 70, 73, 81, 101, 110, 131, 134, 223, 240, 245, 258, 263, 322, 350, 430, 632, 636 und 700 abgegebenen und von den zuständigen Sprengelwahlbehörden als gültig oder als ungültig bewerteten Stimmen überprüft habe und diese Überprüfung von Einfluss auf das Wahlergebnis gewesen sei.
Wie oben unter Pkt. 2.4.2. allgemein ausgeführt, vermag nun, selbst wenn die von der Anfechtungswerberin in diesem Zusammenhang relevierte kreiswahlbehördliche Überprüfung in einzelnen Fällen zu Unrecht stattgefunden haben sollte, dieser Umstand allein der Anfechterin nicht zum Erfolg zu verhelfen; vielmehr ist vom Verfassungsgerichtshof zusätzlich noch zu prüfen, ob sich die vom inkriminierten Vorgehen der Kreiswahlbehörde betroffene Bewertung der Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel auch inhaltlich als gesetzwidrig erweist. Eine diesbezügliche Prüfung der Wahlakten bezogen auf die genannten Wahlsprengel durch den Verfassungsgerichtshof ergibt aber, dass die hinsichtlich dieser Sprengel von der Kreiswahlbehörde - in neuerlicher Durchführung des vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Wahlverfahrens - vorgenommenen Neubewertungen der einzelnen in der Anfechtung angeführten und von der Kreiswahlbehörde mit Ziffern versehenen Stimmzettel im Ergebnis dem Gesetz entsprachen.
Konkret handelt es sich dabei um die folgenden Stimmzettel aus den unten angeführten Wahlsprengeln (die ziffernmäßige Kennzeichnung der Stimmzettel durch die Kreiswahlbehörde ist der Wahlsprengelbezeichnung jeweils (in Klammern) nachgesetzt):
Wahlsprengel 30 (1); 40 (1); 50 (7); 51 (12, 13); 70 (2); 73 (2); 81 (3); 101 (2); 110 (3); 131 (1, 2); 134 (1); 223 (6); 240 (3); 245 (6); 258 (2); 263 (1); 322 (1, 2); 350 (5); 430 (2, 5); 632 (1, 2); 636 (1, 2, 3); 700 (3).
Dabei ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Gemäß §49 Abs1 LWO ist der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Wählergruppe gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte (erster Satz). Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links neben den einzelnen Bezeichnungen der Wählergruppen vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Kugelschreiber, Filzstift, Farbstift, Bleistift und dergleichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte (zweiter Satz). Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen oder sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, oder durch Durchstreichen der Bezeichnungen der übrigen Wählergruppen eindeutig zu erkennen ist (letzter Satz) (eine vergleichbare Regelung für die Vergabe einer Vorzugsstimme fehlt dagegen (sh. §51 Abs2 LWO)). Zu Folge §49 Abs3 LWO gilt ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Bezeichnung von einem Wahlwerber oder von zwei Wahlwerbern derselben Wählergruppe aufweist, als gültige Stimme für diese Wählergruppe, wenn die Bezeichnung im Sinne des §51 Abs2 erster Satz LWO gültig erfolgt ist. Gemäß §51 Abs2 erster Satz LWO vergibt der Wähler auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Wählergruppe eine Vorzugsstimme, indem er in den neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen abringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er für den in derselben Zeile angeführten Wahlwerber eine oder zwei Vorzugsstimmen vergeben wollte. Nach dem letzten Satz des §51 Abs2 LWO gilt eine Vorzugsstimme für einen Wahlwerber, der nicht Wahlwerber der gewählten oder als gewählt geltenden Wählergruppe ist, als nicht vergeben. Nach §58 Abs1 LWO ist der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Wählergruppe ua. ungültig, wenn zwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet wurden (litd), keine Wählergruppe und auch kein Wahlwerber bezeichnet wurde (lite) oder nur Wahlwerber bezeichnet wurden und die Bezeichnung nicht nach §49 Abs3 LWO erfolgt ist (litf). Gemäß §58 Abs3 LWO beeinträchtigen Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der gewählten Wählergruppe oder zur Vergabe einer Vorzugsstimme angebracht wurden, die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe (sh. §58 Abs1 LWO) ergibt.
Im Einzelnen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Stimmzettel 30 (1) wurde von der Kreiswahlbehörde zu Recht als für die GRÜNEN gültig abgegebene Stimme gewertet (§49 Abs1 zweiter Satz LWO).
Der Stimmzettel 40 (1) wurde von der Kreiswahlbehörde zu Recht als ungültig ausgefüllt gewertet (§49 Abs3 erster Satz iVm §51 Abs1 LWO, sh. auch §58 Abs1 litf LWO).
Der Stimmzettel 50 (7) wurde von der Kreiswahlbehörde zu Recht als für das LIF gültig abgegebene Stimme gewertet (§49 Abs1 zweiter Satz LWO).
Die Stimmzettel 51 (12, 13) wurden von der Kreiswahlbehörde zu Recht als für die FPÖ gültig abgegebene Stimmen gewertet (§49 Abs1 zweiter Satz LWO).
Der Stimmzettel 70 (2) wurde von der Kreiswahlbehörde zu Recht als für die GRÜNEN gültig abgegebene Stimme gewertet (§49 Abs1 zweiter Satz LWO).
Der Stimmzettel 73 (2) wurde von der Kreiswahlbehörde zu Recht als ungültig abgegebene Stimme gewertet (§49 Abs3 erster Satz iVm §51 Abs2 erster Satz LWO; sh. auch §58 Abs1 lite LWO).
Der Stimmzettel 81 (3) wurde von der Kreiswahlbehörde zu Recht als ungültig ausgefüllt gewertet (§49 Abs1 zweiter Satz LWO; sh. auch §58 Abs1 litd LWO).
Der Stimmzettel 101 (2) wurde von der Kreiswahlbehörde zu Recht als für die FPÖ gültig abgegebene Stimme gewertet (§49 Abs3 erster Satz iVm §51 Abs2 erster Satz LWO).
Der Stimmzettel 110 (3) wurde von der Kreiswahlbehörde zu Recht als ungültig ausgefüllt gewertet (§49 Abs3 erster Satz iVm §51 Abs1 LWO; sh. auch §58 Abs1 litf LWO).
Der Stimmzettel 131 (1) wurde von der Kreiswahlbehörde zu Recht als für die FPÖ gültig abgegebene Stimme gewertet (§49 Abs3 erster Satz iVm §51 Abs2 erster Satz LWO).
Der Stimmzettel 131 (2) wurde von der Kreiswahlbehörde zu Recht als für die SPÖ-TIROL gültig abgegebene Stimme gewertet (§49 Abs3 erster Satz iVm §51 Abs2 erster Satz LWO).
Der Stimmzettel 134 (1) wurde von der Kreiswahlbehörde zu Recht als für die FPÖ gültig abgegebene Stimme gewertet (§49 Abs3 erster Satz iVm §51 Abs2 erster Satz LWO; sh. auch §58 Abs3 erster Satz LWO).
Der Stimmzettel 223 (6) wurde von der Kreiswahlbehörde zu Recht als ungültig ausgefüllt gewertet (§49 Abs1 zweiter Satz LWO; sh. auch §58 Abs1 litd LWO).
Der Stimmzettel 240 (3) wurde von der Kreiswahlbehörde zu Recht als ungültig ausgefüllt gewertet (§49 Abs1 zweiter Satz LWO; sh. auch §58 Abs1 litd LWO).
Der Stimmzettel 245 (6) wurde von der Kreiswahlbehörde zu Recht als ungültig ausgefüllt gewertet (§49 Abs1 zweiter Satz LWO; sh. auch §58 Abs1 litd LWO).
Der Stimmzettel 258 (2) wurde von der Kreiswahlbehörde zu Recht als ungültig ausgefüllt gewertet (§49 Abs3 erster Satz iVm §51 Abs1 LWO; sh. auch §58 Abs1 litf LWO).
Der Stimmzettel 263 (1) wurde von der Kreiswahlbehörde zu Recht als ungültig ausgefüllt gewertet (§49 Abs3 erster Satz iVm §51 Abs2 erster Satz LWO; sh. auch §58 Abs1 lite LWO).
Die Stimmzettel 322 (1, 2) wurden von der Kreiswahlbehörde zu Recht als ungültig ausgefüllt gewertet (§49 Abs1 zweiter Satz LWO; sh. auch §58 Abs1 litd LWO).
Der Stimmzettel 350 (5) wurde von der Kreiswahlbehörde zu Recht als ungültig ausgefüllt gewertet (§49 Abs3 erster Satz iVm §51 Abs2 erster Satz LWO; sh. auch §58 Abs1 lite LWO).
Der Stimmzettel 430 (2) wurde von der Kreiswahlbehörde zu Recht als für die GRÜNEN gültig abgegebene Stimme gewertet (§49 Abs1 zweiter Satz LWO; sh. auch §58 Abs3 erster Satz LWO).
Der Stimmzettel 430 (5) wurde von der Kreiswahlbehörde zu Recht als ungültig ausgefüllt gewertet (§49 Abs3 erster Satz iVm §51 Abs2 erster Satz LWO; sh. auch §58 Abs1 lite LWO).
Der Stimmzettel 632 (1) wurde von der Kreiswahlbehörde zu Recht als für die FPÖ gültig abgegebene Stimme gewertet (§49 Abs1 zweiter Satz LWO; sh. auch §51 Abs2 letzter Satz LWO).
Der Stimmzettel 632 (2) wurde von der Kreiswahlbehörde zu Recht als für die GRÜNEN gültig abgegebene Stimme gewertet (§49 Abs1 zweiter Satz LWO).
Der Stimmzettel 636 (1) wurde von der Kreiswahlbehörde zu Recht als für die GRÜNEN gültig abgegebene Stimme gewertet (§49 Abs1 zweiter Satz LWO; sh. auch §51 Abs2 letzter Satz LWO).
Die Stimmzettel 636 (2, 3) wurden von der Kreiswahlbehörde zu Recht als für die FPÖ gültig abgegebene Stimmen gewertet (§49 Abs3 erster Satz iVm §51 Abs2 erster Satz LWO).
Der Stimmzettel 700 (3) wurde von der Kreiswahlbehörde zu Recht als ungültig ausgefüllt gewertet (§49 Abs1 zweiter Satz LWO; sh. auch §58 Abs1 litd LWO).
2.4.3.2. Zum anderen wird in der Anfechtungsschrift, und zwar in Bezug auf die Wahlsprengel 2, 82, 112, 302, 333, 355, 432 und 512 des Wahlkreises Innsbruck-Stadt, als rechtswidrig gerügt, dass die Kreiswahlbehörde eine Überprüfung der Gültigkeit einzelner, von den zuständigen Sprengelwahlbehörden als ungültig gewerteter Stimmen unterlassen habe; die behauptete Rechtswidrigkeit habe sich auf das Wahlergebnis auswirken können.
Auch dazu ist aber auf die oben unter Punkt 2.4.2. geäußerte Rechtsauffassung zu verweisen: Die Handhabung der kreiswahlbehördlichen Zuständigkeit nach §65 Abs4 letzter Satz LWO vermag - selbst im Fall ihrer Rechtswidrigkeit - nur dann zu einer Wahlaufhebung zu führen, wenn - zusätzlich zu dieser Rechtswidrigkeit - auch (noch) die vom inkriminierten Vorgehen der Kreiswahlbehörde betroffene Stimmzettelbewertung (hier - in Folge der behaupteten rechtswidrigen Nichtwahrnehmung der kreiswahlbehördlichen Überprüfungsbefugnis - also die Stimmenbewertung durch die Sprengelwahlbehörde) gesetzwidrig ist. Für die Beurteilung dieser Frage ist es aber erforderlich, dass in der Wahlanfechtungsschrift konkrete Behauptungen darüber aufgestellt werden, ob überhaupt und gegebenenfalls für welche Wahlpartei die in Rede stehenden Stimmen als gültig abgegeben zu werten seien (sh. abermals die unter Pkt. 2.4.2. zitierte ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).
Die Anfechtungswerberin rügt nun in Bezug auf die hier in Rede stehenden Wahlsprengel die Unterlassung der Überprüfung der Gültigkeit von Stimmzetteln seitens der Kreiswahlbehörde als rechtswidrig; dies deshalb, weil die sprengelwahlbehördlichen Niederschriften behaupteter Maßen Anlass zu einer solchen Überprüfung gegeben hätten. Dazu ist vorweg zu bemerken, dass es die auf Vorschlag der Anfechtungswerberin in die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt berufenen Beisitzer unterlassen hatten, die nunmehr in der Anfechtungsschrift im hier maßgeblichen Zusammenhang behaupteten Unregelmäßigkeiten gegenüber den anderen Mitgliedern der Kreiswahlbehörde (indem etwa eine Überprüfung gemäß §65 Abs4 letzter Satz LWO verlangt worden wäre) schon während des Wahlvorganges aufzuzeigen (vgl. VfSlg. 4882/1964, 14.556/1996, 15.376/1998; VfGH 15.12.1999 WI-2/99). Jedenfalls aber hat es die Anfechtungswerberin unterlassen darzulegen, dass die (vom kreiswahlbehördlichen Verfahren unberührt gebliebenen) sprengelwahlbehördlichen Bewertungen der Stimmen als ungültig gesetzwidrig seien, und als für welche Partei (gültig) abgegeben diese Stimmen - nach dem Dafürhalten der Anfechtungswerberin - jeweils zu bewerten wären. Wenn aber solche, nach dem bisher Gesagten - zusätzlich zur Behauptung, die Kreiswahlbehörde habe ihre Überprüfungsbefugnis rechtswidriger Weise nicht wahrgenommen, - erforderliche, inhaltliche Angaben zur Frage der Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel fehlen, dann entzieht sich das Anbringen - mangels hinreichender Substanziierung - insgesamt einem näheren Eingehen seitens des Verfassungsgerichtshofes.
2.4.3.3. Ferner ist das Anfechtungsvorbringen zu Wahlsprengel 601, wonach in diesem Sprengel von der Kreiswahlbehörde ua. drei bisher ungültige Stimmzettel als gültige Stimmen der VP TIROL beurteilt worden wären, das Zählergebnis der für die VP TIROL gültig abgegebenen Stimmen jedoch nur um 1 erhöht worden wäre, was sich insgesamt mit zwei Stimmen auf das Wahlergebnis auswirke, unzutreffend. Nach den Wahlakten wurde die von der Sprengelwahlbehörde für die VP TIROL errechnete Stimmensumme von 168 deshalb um (nur) 1 erhöht, weil die Kreiswahlbehörde zwei (und nicht wie die Anfechtungswerberin meint drei) bisher ungültige Stimmen als für die VP TIROL gültig abgegeben wertete, dafür aber einen weiteren von der Sprengelwahlbehörde als für die VP TIROL gültig abgegeben gewerteten Stimmzettel für ungültig erkannte.
2.4.4. An dieser Stelle ist nun auf das Folgende hinzuweisen:
2.4.4.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt, ist einer Wahlanfechtung nicht schon dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde; sie muss darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein (Art141 Abs1 dritter Satz B-VG, §70 Abs1 VerfGG): Dazu sprach der Verfassungsgerichtshof wiederholt aus, dass diese (zweite) Voraussetzung bereits erfüllt sei, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte (vgl. VfSlg. 6424/1971 und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie VfSlg. 7392/1974, 7784/1976, 8853/1980, 11.906/1986, 11.167/1986, 11.732/1988).
In der Anfechtung wird davon ausgegangen, dass dies der Fall sei. Nach dem nunmehr angefochtenen Wahlergebnis betrage der Unterschied zwischen den Reststimmen der GRÜNEN und jenen der VP TIROL 34 Stimmen (27.860 zu 27.826). Eine andere Bewertung schon weniger Stimmen würde dazu führen, dass der VP TIROL anstatt 18 insgesamt 19 Mandate zugeteilt werden müssten.
2.4.4.2. Dem ist jedoch das Folgende entgegenzuhalten:
Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass
so ergibt sich Folgendes:
Eine Beurteilung der verbleibenden Stimmzettel in den Wahlsprengeln 1, 20, 30 (hier nur hinsichtlich des von der Kreiswahlbehörde mit der Ziffer 3 gekennzeichneten Stimmzettels; vgl. im Übrigen Pkt. 2.4.3.1.), 75, 104, 110 (hier nur hinsichtlich des von der Kreiswahlbehörde mit der Ziffer 4 gekennzeichneten Stimmzettels; vgl. im Übrigen Pkt. 2.4.3.1.), 111, 113, 120, 130, 140, 215, 223 (hier nur hinsichtlich des von der Kreiswahlbehörde mit der Ziffer 7 gekennzeichneten Stimmzettels; vgl. im Übrigen Pkt. 2.4.3.1.), 243, 245 (hier nur hinsichtlich des von der Kreiswahlbehörde mit der Ziffer 5 gekennzeichneten Stimmzettels; vgl. im Übrigen Pkt. 2.4.3.1.), 253, 254, 255, 304, 331, 350 (hier hinsichtlich der von der Kreiswahlbehörde mit den Ziffern 3 und 4 gekennzeichneten Stimmzettel; vgl. im Übrigen Pkt. 2.4.3.1.), 360, 401, 501, 600 und 907 des Wahlkreises Innsbruck-Stadt als gültig oder ungültig abgegebene Stimmen durch den Verfassungsgerichtshof vermöchte, wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen, auf das Wahlergebnis keinesfalls mehr Einfluss zu üben. (Bei diesen verbleibenden Stimmzetteln handelt es sich in erster Linie um solche, bei denen nach dem Anfechtungsvorbringen keine Wählergruppe bezeichnet war und mehr als zwei Vorzugsstimmen für Wahlwerber derselben Wählergruppe vergeben wurden; einer Beurteilung der damit zusammenhängenden Rechtsfragen durch den Verfassungsgerichtshof bedarf es daher nicht.)
Von der Anfechtungswerberin werden in den soeben genannten Wahlsprengeln (gegenüber ihrer Stimmenanzahl laut Kundmachung der Landeswahlbehörde vom 29.11.1999, die auf den kreiswahlbehördlichen Ermittlungen in dem nach Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof wiederholten Verfahren vor dieser Behörde beruhen) 42 gültige Stimmen mehr für die VP TIROL und 2 Stimmen weniger für die GRÜNEN reklamiert (im Ergebnis bedeutet das eine Erhöhung der Zahl der gültigen Stimmen im Wahlkreis 1 um 40).
Im Detail ergibt sich dies aus dem Anfechtungsvorbringen zu den einzelnen Sprengeln, nämlich: Sprengel 1, eine Stimme mehr für die VP TIROL; Sprengel 20, zwei Stimmen mehr für die VP TIROL; Sprengel 30, eine Stimme weniger für die GRÜNEN; Sprengel 75, eine Stimme mehr die VP TIROL; Sprengel 104, eine Stimme mehr für die VP TIROL; Sprengel 110, eine Stimme mehr für VP TIROL; Sprengel 111, eine Stimme mehr für die VP TIROL; Sprengel 113, eine Stimme mehr für die VP TIROL; Sprengel 120, eine Stimme mehr für die VP TIROL;
Sprengel 130, eine Stimme mehr für die VP TIROL; Sprengel 140, eine Stimme mehr für die VP TIROL, eine Stimme weniger für die GRÜNEN;
Sprengel 215, eine Stimme mehr für die VP TIROL; Sprengel 223, eine Stimme mehr für die VP TIROL; Sprengel 243, eine Stimme mehr für die VP TIROL; Sprengel 245, eine Stimme mehr für die VP TIROL;
Sprengel 253, drei Stimmen mehr für die VP TIROL; Sprengel 254, eine Stimme mehr für die VP TIROL; Sprengel 255, eine Stimme mehr für die VP TIROL; Sprengel 304, fünf Stimmen mehr für die VP TIROL;
Sprengel 331, zwei Stimmen mehr für die VP TIROL; Sprengel 350, zwei Stimmen mehr für die VP TIROL; Sprengel 360, zwei Stimmen mehr für die VP TIROL; Sprengel 401, drei Stimmen mehr für die VP TIROL;
Sprengel 501, zwei Stimmen mehr die VP TIROL; Sprengel 600, vier Stimmen mehr für die VP TIROL; Sprengel 907, zwei Stimmen mehr für die VP TIROL (= insgesamt 44 Stimmen).
Dieses Vorbringen ergibt ermittlungstechnisch (in Gegenüberstellung zum kundgemachten Ergebnis; sh. Pkt. 1.3.) das folgende Bild:
Innsbruck-Stadt
insgesamt abgegebene gültige Stimmen 52.334 (anstatt 52.294/+40)
Wahlzahl (im ersten Ermittlungsverfahren) 8.052 (anstatt 8.046)
VP TIROL 16.771 Stimmen (anstatt 16.729/+42)
SPÖ-TIROL 14.272 Stimmen (gleich bleibend)
FPÖ 10.682 Stimmen (gleich bleibend)
GRÜNE 7.146 Stimmen (anstatt 7.148/-2)
LIF 2.973 Stimmen (gleich bleibend)
KPÖ 490 Stimmen (gleich bleibend).
Legt man diese Zahlen dem ersten Ermittlungsverfahren nach der LWO zu Grunde, so ergeben sich für die VP TIROL insgesamt
27.856 Reststimmen (Kundmachung der Landeswahlbehörde vom 29.11.1999: 27.826); für die GRÜNEN insgesamt 27.858 (Kundmachung der Landeswahlbehörde: 27.860). Daraus wiederum ergibt sich, dass die VP TIROL von den im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden 13 Restmandaten - abermals (wie bisher) - 2 (und nicht 3) erhielte; die GRÜNEN aber - wie schon bisher - 3.
2.4.5. Allein schon aus diesen Erwägungen ist die Wahlanfechtung der VP TIROL unbegründet, ohne dass das die einzelnen Wahlsprengel betreffende Vorbringen - über das bereits unter den Punkten 2.4.3.1. und 2.4.3.3. Abgehandelte hinaus - auf seine materielle Richtigkeit hin geprüft werden musste.
2.5. Den Wahlanfechtungen war daher allesamt nicht stattzugeben.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd und Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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