Hat die Landeswahlbehörde festgestellt, dass ein Volksbegehren vorliegt oder liegt eine entsprechende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. h B-VG vor, hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren einschließlich der Begründung und allfälliger Unterlagen dem Landtag zur Behandlung vorzulegen. Die Landeswahlbehörde hat die Landesregierung von dieser Vorlage an den Landtag in Kenntnis zu setzen.
K-VbegG 2023 · Kärntner Volksbegehrensgesetz 2023 – K-VbegG 2023
§ 6 § 6Unterstützungserklärung
…sinngemäß anzuwenden ist. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Unterstützungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt (§ 17 K-LTWO) ist und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zu, so hat der Unterstützungswillige auf…
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