(1) Ein Mitglied des Gemeinderates wird seines Amtes verlustig:
1. wenn in Ansehung seiner Person ein Grund zur Ausschließung von der Wahlberechtigung eintritt,
2. wenn es das im § 19 geforderte Gelöbnis nicht ablegt.
(2) Den Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Erklärung des Mandatsverlustes (Artikel 141 B-VG) hat der Gemeinderat zu stellen.
(3) Wenn ein Mitglied des Gemeinderates, sei es durch Tod, Verzicht, Amtsverlust oder auf andere Art, in Abgang kommt, so ist an seine Stelle vom Bürgermeister der Ersatzbewerber (§ 92 Wiener Gemeindewahlordnung 1996) in den Gemeinderat einzuberufen.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 62 § 62
…Zeit erledigt, so hat die Bezirksvertretung binnen vier Wochen die Neuwahl für die restliche Dauer der Wahlperiode vorzunehmen. (3) Die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 1 über den Verlust des Amtes eines Mitgliedes des Gemeinderates ist auch auf die Mitglieder der Bezirksvertretung anzuwenden.…