Voraussetzung eines nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG} und {Verfassungsgerichtshofgesetz § 71, § 71 Abs. 1 VerfGG} von dem Vorsitzenden des allgemeinen Vertretungskörpers einzubringenden Antrages auf Mandatsverlust ist ein entsprechender Beschluß des Vertretungskörpers, den Antrag auf Verlust des Mandats beim VfGH zu stellen. Ein Beschluß, der lediglich dahin geht, "diese Angelegenheit dem VfGH zur endgültigen Entscheidung vorzulegen" genügt nicht.
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