Wie der VfGH bereits in seinem Erk. Slg. 6751/1972 ausgeführt hat, stellt der Hauptausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft - und analog der Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft bzw. einer Fakultätsvertretung - nicht ein satzungsgebendes Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung dar, weil es sich bei der Österreichischen Hochschülerschaft nicht um eine berufliche Vertretung i. S. des Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG handelt.
Die Ausführungen von Binder ("Die Österreichische Hochschülerschaft als gesetzliche berufliche Vertretung?" , JBl. 1973, S. 128 ff.) vermögen den VfGH nicht zu veranlassen, von seiner Rechtsprechung abzugehen.
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