WI-14/60 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Qualifikation eines satzungsgebenden Organs (Vertretungskörper) kommt lediglich der Plenarversammlung der Kammer zu. Denn die Plenarversammlung setzt ihre eigene Geschäftsordnung sowie die des Ausschusses und des Disziplinarrates fest, sie bestimmt die Zahl der Ausschußmitglieder, sie erläßt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, bestimmt generell die Höhe der Mitgliedsbeiträge, prüft und genehmigt die Rechnungen und setzt die Grundsätze für die Verwendung der eingehenden Disziplinarstrafbeträge und Disziplinarbußbeträge fest (vgl. insbesondere {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 27, § 27 Rechtsanwaltsordnung}, aber auch § 22 Disziplinarstatut und Art. V RGBl. Nr. 223/1906) . Die Beschlußfassung über die wesentlichen generellen Selbstverwaltungsmaßnahmen der Kammer steht demnach der Plenarversammlung zu. Diese generellen, autonomen, für die Funktion und die Gebarung der Kammer wesentlichen Beschlüsse sind als die Satzungen zu qualifizieren, die die Plenarversammlung erläßt. Der Ausschuß hat die Beschlüsse der Plenarversammlung auszuführen (§ 28 Abs. 1 lit. c RAO) , soweit die Ausführung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist. Weder der Ausschuß noch die anderen Organe der Kammer sind zuständig, derartige Beschlüsse zu fassen, sie sind demnach keine satzungsgebenden Organe (Vertretungskörper) i. S. des Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG.