(1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. Richtet sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs. 1 Z 2, so beträgt die Rekursfrist jedoch vier Wochen. Die Rekursfrist kann nicht verlängert werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.
(3) Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Art. 96 RATG · RATG · Rechtsanwaltstarifgesetz
Art. 96 Artikel 96
…521a Abs. 1 ZPO ) treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Art. 76 (RATG) sowie die §§ 521 und 521a ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn die angefochtene Entscheidung nach diesem Zeitpunkt ergangen ist. (Anm.: Z 27 bis 30 betrifft andere Rechtsvorschriften…
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