Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , wieder die beklagte Partei B* Limited , vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, wegen (eingeschränkt) EUR 36.171,-- s.A. über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 12.8.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Der Rekurs wird als verspätet zurückgewiesen .
2. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
begründung:
Mit seiner am 14.9.2022 eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung von erlittenen Spielverlusten im Rahmen von Online-Glücksspielen. Mit Urteil vom 13.12.2024 (ON 118) wurde das Klagebegehren abgewiesen. Diese Entscheidung wurde unbekämpft rechtskräftig.
Mit Eingabe vom 2.7.2025 (ON 125) beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen das rechtskräftige Urteil vom 13.12.2024. Er begehrte die einstweilige Befreiung von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Begründend führte er aus, er befinde sich im Privatkonkurs und verfüge nicht über die notwendigen finanziellen Mittel.
Mit Beschluss vom 10.7.2025 (ON 127.2) wurde dem Kläger die Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrags binnen acht Tagen aufgetragen. Er habe deutlich darzulegen, wozu er die Verfahrenshilfe beantrage. Ferner müsse er das Verfahrenshilfeformular vollständig ausfüllen, unterschreiben und aussagekräftige Belege über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden vorlegen.
Mit Eingabe vom 29.7.2025 (ON 127.4) ergänzte der Kläger seinen Verfahrenshilfeantrag teilweise und legte eine Bestätigung über seine Arbeitsunfähigkeit und den Bezug von Krankengeld vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. In der Begründung führte es aus, dass das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen und die Einbringung eines Rechtsmittels somit nicht aussichtsreich sei. Außerdem sei das Vermögensbekenntnis trotz Verbesserungsauftrags unvollständig ausgefüllt und nicht unterschrieben worden. Der Beschluss wurde zur Abholung ab 19.8.2025 hinterlegt und am 26.8.2025 an den Kläger ausgefolgt.
Der Kläger bekämpft diese Entscheidung mit einem Rekurs , den er am 5.9.2025 persönlich beim Erstgericht einbrachte.
Der Rekurs ist verspätet :
1.Gemäß § 521 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses. Nach § 17 Abs 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird gemäß § 125 Abs 1 ZPO der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll.
Der angefochtene Beschluss wurde dem Kläger zur Abholung ab 19.8.2025 hinterlegt. Der letzte Tag der Frist wäre daher der 2.9.2025 gewesen. Der Kläger brachte den Rekurs außerhalb dieser Frist am 5.9.2025 ein, weshalb er zurückzuweisen ist.
2.Ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt auch, wenn ein Rekurs zurückgewiesen wird (RS0052781 [T4]).
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