Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei C* GmbH, *, vertreten durch Olischar Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. R*, wegen (eingeschränkt) Kosten, über die „Revision“ der beklagten Partei (richtig: Revisionsrekurs) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. März 2026, GZ 39 R 294/25m-84, mit dem die „Berufung“ der beklagten Partei gegen das (Kosten-)Endurteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 20. November 2025, GZ 7 C 459/23v-78, zurückgewiesen und dem Kostenrekurs der beklagten Partei nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der als Revision bezeichnete Revisionsrekurs des Beklagten wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrte als Vermieterin vom Beklagten als Mieter die Zahlung offener Mietzinse und Räumung des Bestandobjekts. Nach rechtskräftiger Feststellung des rückständigen Mietzinses und Nachzahlung dieses Betrags schränkte die Klägerin das Klagebegehren auf Kosten ein.
[2] Mit (Kosten-)Endurteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von 14.655,82 EUR Kosten.
[3] Gegen diese Entscheidung erhob der Beklagte Berufung und Kostenrekurs.
[4] Das (richtig nur:) Rekursgericht wies die „Berufung“ des Beklagten zurück und gab dem Kostenrekurs nicht Folge. Nach Einschränkung des Begehrens auf Kosten könne eine darüber ergangene Entscheidung nur mit Rekurs, nicht mit Berufung angefochten werden. Der Kostenrekurs sei inhaltlich nicht berechtigt.
[5] Das Rekursgericht sprach aus, dass ein Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über den Kostenrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[6] Gegen diese Entscheidung „zur Gänze“ wendet sich das als Revision bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten mit einem Aufhebungsantrag.
[7] Der (richtig:) Revisionsrekurs des Beklagten ist zurückzuweisen.
[8]1. Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend (RS0040727 [T4]). Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels ( RS0036324 ).
[9]2. Die Entscheidung des Erstgerichts über das Kostenersatzbegehren ist – gleichgültig ob sie in Urteils- oder Beschlussform erfolgt – nach ständiger Rechtsprechung nur mit (Kosten-)Rekurs anfechtbar (RS0036080). Dies gilt auch für den Fall der Einschränkung des Klagebegehrens auf Prozesskosten, worüber nach einheitlicher Rechtsprechung mit Urteil zu entscheiden ist. Eine gegen ein solches Kostenurteil eingebrachte „Berufung“ ist als Kostenrekurs zu behandeln. Die zweite Instanz wird in diesen Fällen als Rekursgericht tätig, sodass § 528 ZPO zur Anwendung gelangt (9 Ob 73/22h).
[10] 3. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten hat das Rekursgericht daher richtigerweise die Berufung zurückgewiesen und dem Kostenrekurs nicht Folge gegeben. Unabhängig davon hat die Entscheidung, die eine inhaltliche Behandlung einer Berufung aus prozessualen Gründen ablehnt, ebenfalls mit Beschluss und nicht mit Urteil zu erfolgen. Den Ausführungen im Rechtsmittel, dass die zweite Instanz sich nur in der Entscheidungsform vergriffen habe und tatsächlich ein Urteil vorliege, das mit Revision bekämpft werden könne, kommt daher auch aus diesem Grund keine Berechtigung zu. Richtigerweise wurde daher von der zweiten Instanz mit Beschluss entschieden. Ein solcher kann aber nur mit Rekurs bzw Revisionsrekurs angefochten werden.
[11]4. Die Frist zur Erhebung eines Rekurses oder eines Revisionsrekurses beträgt 14 Tage (§ 521 ZPO). Die Entscheidung des Rekursgerichts über die Zurückweisung der Berufung wurde dem Beklagten am 31. 3. 2026 zugestellt. Das vom Beklagten am 28. 4. 2026 dagegen erhobene Rechtsmittel wäre damit, selbst wenn man von seiner Zulässigkeit ausginge, verspätet. Eine inhaltliche Prüfung hat nicht zu erfolgen.
[12] 5. Da sich das Rechtsmittel des Beklagten jedoch gegen die Entscheidung über den Kostenrekurs richtet, ist es jedenfalls unzulässig. Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig ( RS0044233 ).
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