Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Martin Divitschek ua, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei B*-GmbH , **, vertreten durch Mag. Hanns D. Hügel, Rechtsanwalt in Mödling, wegen EUR 21.000,00 samt Anhang, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. August 2025, GZ: **-18, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Die klagende und die beklagte Partei haben die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
Begründung:
Mit der am 22. Mai 2025 eingebrachten (und verbesserten) Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von EUR 21.000,00 aus dem Titel des Schadenersatzes wegen mittelbarer Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Kündigung.
Der am 28. Mai 2025 erlassene Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 4. Juni 2025 zugestellt.
Einlangend am 7. Juli 2025 (Postaufgabestempel unleserlich) erhob die Beklagte Einspruch gegen den Zahlungsbefehl.
Das Erstgericht trug der Beklagten am 7. Juli 2025 auf, binnen 14 Tagen den Nachweis der Postaufgabe des Einspruchs einzubringen (z.B. Rechnung der Post oder Bekanntgabe des Namens des Mitarbeiters zur zeugenschaftlichen Einvernahme). Der Verbesserungsauftrag wurde der Beklagten am 9. Juli 2025 zugestellt. Mit weiterem Verbesserungsauftrag vom 1. August 2025 wurde die Beklagte neuerlich aufgefordert, diesmal binnen fünf Tagenden Nachweis der Postaufgabe des Einspruchs einzubringen. Gleichzeitig wies das Erstgericht darauf hin, dass gemäß § 381 ZPO gewürdigt werde, sollte diesem Auftrag nicht nachgekommen werden. Der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl werde sodann als verspätet zurückgewiesen werden. Dieser Verbesserungsauftrag wurde der Beklagten am 5. August 2025 zugestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Einspruch als verspätet zurück. Zur Begründung führte es aus, es würde sich weder aus dem Originalkuvert noch aus dem Einspruch ein Datum der Postaufgabe ergeben, weshalb der Beklagten zwei Verbesserungsaufträge erteilt worden seien. Den Aufträgen sei die Beklagte nicht nachgekommen.
Gemäß § 56 ASGG in Verbindung mit § 248 Abs 2 ZPO betrage die Einspruchsfrist vier Wochen, wobei diese Frist nicht verlängert werden könne. Da gemäß § 89 Abs 1 GOG der Postlauf nicht in die Frist einzurechnen sei, sei zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit ein Verbesserungsauftrag zu erteilen, dem die Beklagte trotz Belehrung nicht nachgekommen sei. Die Zustellung des Zahlungsbefehls sei am 4. Juni 2025 erfolgt; der letzte Tag der vierwöchigen Einspruchsfrist sei der 2. Juli 2025 gewesen. Der am 7. Juli 2025 eingelangte Einspruch sei sohin verspätet, zumal keine rechtzeitige Postaufgabe habe festgestellt werden können.
Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 22. August 2025 zugestellt .
Einlangend am 8. September 2025 stellte die Beklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung des Einspruchs (ON 17) unter Berufung auf einen minderen Grad des Versehens des Geschäftsführers der Beklagten sowie deren Dienstnehmerin und erhob gleichzeitig Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss , dies mit dem Antrag, den Einspruch der Beklagten als rechtzeitig zuzulassen und den bedingten Zahlungsbefehl aufzuheben; hilfsweise stellte sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin , der der Rekurs am 10. September 2025 zugestellt wurde, erhebt einlangend am 11. September 2025 eine Rekursbeantwortung , mit der sie beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist verspätet .
Gemäß § 521 Abs 1 und 2 ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses. Die Rekursfrist ist eine Notfrist; sie kann nicht verlängert werden ( Kodekin Rechberger/Klicka ZPO 5 § 521 Rz 1).
Für die Berechnung der Frist nach Tagen gilt § 125 Abs 1 ZPO, wonach der Tag nicht mitgerechnet wird, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Fristauslösendes Ereignis ist im vorliegenden Fall die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 22. August 2025.
Der erst am 8. September 2025 eingebrachte Rekurs ist daher jedenfalls verspätet.
Soweit sich das Erstgericht bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit auf Kodek in Fasching/Konecny 3III/1 § 249 ZPO Rz 14 und die Entscheidung 4 Ob 63/08f beruft und von einer vierwöchigen Rekursfrist sowie demgemäß von einer Rechtzeitigkeit des Rekurses ausgeht, ist Folgendes auszuführen:
Sowohl die genannte Entscheidung als auch die Ausführungen im Kommentar gehen (unter Berücksichtigung der Materialien zur Zivilverfahrensnovelle 1983, wonach die Rekursfrist gegen die „wichtigeren Beschlüsse“ auf vier Wochen verlängert wurde) von einer analogen Anwendung der §§ 521 Abs 1, 521a Abs 1 Z 3 ZPO aus.
Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2009, BGBl I Nr. 30/2009, wurde die Bestimmung des § 521a ZPO insoweit novelliert, als die bis dahin geltende vierwöchige Rekursfrist für Beschlüsse, mit denen eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen wurde, beseitigt wurde. Der Hintergrund war, dass aufgrund der Rechtsprechung des EGMR in der Rechtssache Beer gegen Österreich und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens ausgeweitet wurde. Damit sollte dem Grundsatz der Waffengleichheit Rechnung getragen werden. Gleichzeitig wurde erwogen, ob die Rekursfrist insgesamt auf vier Wochen zu verlängern sei, was die Verfahren jedoch unnötig verlängern würde. Auch eine mögliche Alternative, unterschiedlich lange Fristen für die Bekämpfung von Beschlüssen vorzusehen, wurde als problematisch angesehen. In den Materialien wurde festgehalten, dass auch die zur analogen Anwendung des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO herangebildete Judikatur, die als Begründung für die analoge Heranziehung mit der Notwendigkeit der Einräumung des rechtlichen Gehörs argumentiert, zeigt, welche Schwierigkeiten damit verbunden sein können. Sie wirft ferner die Frage auf, ob bei Beibehaltung der vierwöchigen Rekursfrist für derartige Beschlüsse eine Analogie nun nur mehr aufgrund der unterschiedlichen Fristen gezogen würde. Aufgrund dieser Erwägungen soll die vierwöchige Frist nur mehr bei Beschlüssen im Besitzstörungsverfahren und bei den Aufhebungsbeschlüssen beibehalten werden. Bei Aufhebungsbeschlüssen des Berufungsgerichts, deren Anfechtung an den Obersten Gerichtshof zugelassen wird, ist auf Grund deren Bedeutung für die Sacherledigung an der vierwöchigen Frist jedenfalls festzuhalten. Im Besitzstörungsverfahren ist zu beachten, dass diese Entscheidungen Endentscheidungen in einem Verfahren und damit ähnlich einem Urteil sind (RV 89 dBlg XXIV.GP Seite 15 und 16).
Durch diese Novelle ist daher klargestellt, dass für Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen ein Einspruch als verspätet zurückgewiesen wird, eine 14-tägige Rekursfrist gilt. Eine vierwöchige Rekursfrist gilt im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung ausschließlich für Rekurse gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (§ 521 Abs 1 ZPO).
Der Rekurs war daher als verspätet zurückzuweisen.
Die Rekursbeantwortung war nicht zu honorieren, weil die Rekursgegnerin auf die Verspätung nicht hingewiesen hat ( Obermaier Kostenhandbuch 4Rz 1.465; RS0124565). Die Verspätung ist schon aufgrund der Rekursschrift erkennbar, da diese sowohl das Datum der Zustellung des bekämpften Beschlusses mit 22.08.2025 anführt als auch das Einbringungsdatum erkennbar ist.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf § 2 Abs 1 ASGG in Verbindung mit §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3, 528 Abs 1 ZPO.
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