JudikaturOLG Wien

14R15/25s – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
14. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Schaller und Dr. Heissenberger in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. A*, **, wegen Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 2. Jänner 2025, GZ **-14, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 14) hat das Erstgericht den Rekurs (ON 11) des Antragstellers gegen den Verfahrenshilfebeschluss vom 2.12.2024 (ON 8), mit dem dem Antragsteller die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und lit f ZPO sowie des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO im vollen Ausmaß für die Geltendmachung von Haftentschädigung nach dem AHG und StEG im Rahmen der in § 5 Abs 2 StEG normierten Mindest- und Höchstbeträge aus Anlass des Verfahrens des Landesgerichts Korneuburg zu AZ ** gewährt wurden und unter einem das Mehrbegehren, dem Antragsteller auch Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit b, c, d und e sowie Z 2, Z 4 und Z 5 ZPO zu gewähren, abgewiesen wurde, als verspätet zurückgewiesen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der angefochtene Beschluss dem Antragsteller durch Hinterlegung ab 6.12.2024 zugestellt wurde, sodass der erst am 23.12.2024 zur Post gegebene Rekurs verspätet sei.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers , der nicht berechtigt ist.

Der Antragsteller vertritt die Rechtsmeinung, dass das Erstgericht zu Unrecht den erhobenen Rekurs als verspätet zurückgewiesen habe, weil der 6.12.2024 ein Freitag gewesen sei, das Hinterlegungs-Postamt am Samstag geschlossen sei und als erster Tag der Behebung somit der 9.12.2024, der (fristenmäßig) nicht zähle, gelte. Der am 23.12.2024 (Datum des Poststempels) eingebrachte Rekurs sei daher rechtzeitig.

Das Zustellgesetz (ZustG) regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Schriftstücke.

Der Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist (RIS-Justiz RS0040471). Danach wurde die Verständigung über die Hinterlegung des Gerichtsstücks am 5.12.2024 in die Abgabeeinrichtung des Antrag stellers eingelegt. Der Hinterlegungsort war die Post Geschäftsstelle **, die von Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr und am Samstag von 9.00 bis 12.00 Uhr geöffnet ist. Das zuzustellende behördliche Dokument war ab 6.12.2024 abholbereit.

Das Gerichtsstück wurde iSd § 17 ZustG hinterlegt. Hinterlegte Dokumente gelten dann mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (= Beginn der Abholfrist), als zugestellt (§ 17 Abs 3 Satz 3 ZustG).

Im vorliegenden Fall wurde die gerichtliche Entscheidung am Donnerstag, den 5.12.2024, durch Hinterlegung zugestellt, wobei sie ab Freitag, den 6.12.2024, zur Abholung bereitgehalten wurde. Das fristauslösende Ereignis ist der Freitag, der 6.12.2024, weil ab diesem Zeitpunkt das Dokument als zugestellt gilt (§ 17 Abs 3 ZustG). Da bei der Fristberechnung der Tag des fristauslösenden Ereignisses bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet wird (§ 125 Abs 1 ZPO), ist der Tag der ersten Abholmöglichkeit für den Beginn der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Zu unterscheiden ist also zwischen dem Tag des fristauslösenden Ereignisses und dem Tag des Fristbeginns. Der Beginn und der Lauf von gesetzlichen (und richterlichen) Fristen werden gemäß § 126 Abs 1 ZPO durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert (s. dazu Kranzer , JAP 2019/2020/17; Kolland/Stefan/Kolland-Twaroch , Souverän verhandeln im Zivilprozess, 6.1. ff).

Gemäß § 521 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage.

Das Erstgericht hat daher vollkommen zutreffend das Ende der Rekursfrist im vorliegenden Fall mit Freitag, den 20.12.2024, rechtlich ausgewiesen und den am 23.12.2024 zur Post gegebenen Rekurs als verspätet erkannt.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO sind in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe gegen Entscheidungen des Rekursgerichts jegliche weitere Rechtsmittel ausgeschlossen. Darauf gründet sich der Ausspruch des Rekursgerichts über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die vorliegende Rekursentscheidung.

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