Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Müller und Mag. a Kulka in der Rechtssache der klagenden Partei A* Kft ., **, Ungarn, vertreten durch NZP NAGY LEGAL PartG mbB Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B* sp. z o.o. , **, Polen, vertreten durch Dr. Agata M. Wolinska-Umschaden, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 25.000,--), über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 7.4.2025, C*-28, und vom 30.4.2025, C*-30, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Der Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss vom 7.4.2025 (ON 28) wird zurückgewiesen .
2. Dem Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss vom 30.4.2025 (ON 30) wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss abgeändert, sodass er lautet:
„Der zweite Fristerstreckungsantrag der Beklagten vom 28.4.2025 wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten ihres Antrags selbst zu tragen.“
3. Die Klägerin hat ihre Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
4. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
Der Rekurs gegen Punkt 1. dieses Beschlusses ist nicht zulässig. Der ordentliche Revisionsrekurs gegen Punkt 2. dieses Beschlusses ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Klägerin hat am 1.8.2024 ihre Klage samt einem Provisorialantrag eingebracht. Das Erstgericht hat die beantragte einstweilige Verfügung mit Beschluss ON 5 vom 8.9.2024 ohne vorherige Anhörung der Beklagten teilweise erlassen. Die Beklagte hat dagegen rechtzeitig sowohl einen Rekurs als auch einen Widerspruch erhoben und erklärt, es solle zuerst über den Rekurs entschieden werden.
In weiterer Folge hat das Rekursgericht dem Rekurs keine Folge gegeben und in seiner Entscheidung (ON 16.1 des Aktes) ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,-- übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. In weiterer Folge hat das Rekursgericht eine Zulassungsbeschwerde der Beklagten samt dem ordentlichen Revisionsrekurs zurückgewiesen.
Nach der Zustellung dieser Entscheidung hat die Beklagte am 19.2.2025 mit dem Schriftsatz ON 24 acht Urkunden (Beilagen ./2 - ./9) vorgelegt und vorgebracht, aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass die von der Klägerin beanstandeten Produkte der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und dass die Gesundheitsaufsichtsbehörde keine Normabweichungen habe feststellen können.
Mit Beschluss vom 1.4.2025, ON 26, der Beklagten zugestellt am 2.4.2025, beauftragte das Erstgericht die Beklagte mit der Verbesserung dieser Urkundenvorlage; die Urkunden Beilagen ./2 - ./9 seien im Original mit beglaubigter Übersetzung eines Dolmetschers vorzulegen und es solle vorgebracht werden, zu welchem Verfahren (Provisorialverfahren oder Hauptverfahren) die Urkundenvorlage erfolge.
Mit Schriftsatz vom 7.4.2025, ON 27, beantragte die Beklagte die Erstreckung der Frist für die Vorlage der Originalurkunden um zwei Wochen, somit bis zum 30.4.2025. Die Beklagte lasse beglaubigte Kopien mitsamt Apostille anfertigen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass auf Grund der Geschäftspraktiken der Klägerin die Unterlagen in anderen Verfahren in anderen Staaten benötigt werden. Die Urkunden seien sowohl im Provisorialverfahren als auch im Hauptverfahren vorgelegt worden.
Mit Beschluss vom 7.4.2025, ON 28, bewilligte das Erstgericht diesen Antrag, und zwar ohne Begründung.
Am 28.4.2025 brachte die Beklagte einen zweiten Fristerstreckungsantrag (ON 29) ein, worin sie die Fristerstreckung „um 10 Tage, somit bis zum 12.5.2025“ beantragte. Nach Mitteilung der Beklagten an die Beklagtenvertreterin sollen die Unterlagen samt Apostille morgen (also am 29.4.) bei der Beklagten einlangen, welche sie dann gleich morgen (also am selben Tag) an die Beklagtenvertreterin übermitteln werde. Sobald die Originalurkunden bei der Beklagtenvertreterin einlangen, werde diese sie an das Erstgericht senden. Da die Unterlagen aber erst morgen (am 29.4.2025) von der Beklagten versendet werden können sei nicht davon auszugehen, dass sie vor Ablauf der Frist am 30.4.2025 bei der Beklagtenvertreterin einlangen werden, weshalb eine erneute Erstreckung der Frist erforderlich sei.
Mit Beschluss vom 30.4.2025, ON 30, bewilligte das Erstgericht auch diesen Antrag, abermals ohne Begründung.
Gegen diese beiden Beschlüsse (ON 28 und ON 30) erhob die Klägerin am 8.5.2025 einen Rekurs , in dem sie beantragt, die angefochtenen Beschlüsse abzuändern und die Fristerstreckungsanträge der Beklagten abzuweisen; allenfalls solle der zweite Fristerstreckungsbeschluss ON 30 aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über diesen Fristerstreckungsantrag nach einer Ergänzung des Verfahrens – Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit für die Klägerin – aufgetragen werden.
Der Rekurs gegen den ersten Fristerstreckungsbeschluss ON 28 ist verspätet und unzulässig, der Rekurs gegen den zweiten Fristerstreckungsbeschluss ON 30 ist berechtigt.
Zum Rekurs gegen den ersten Fristerstreckungsbeschluss ON 28:
1.Dieser Beschluss ist der Klägerin am 9.4.2025 zugestellt worden. Bei Einbringen ihres Rechtsmittels am 8.5.2025 war die 14-tägige Rekursfrist (§ 521 Abs 1 ZPO) längst abgelaufen. Die Klägerin geht offenbar davon aus, dass auch gegen die Bewilligung einer ersten Fristverlängerung ein Rekurs zulässig sei, aber nur ein aufgeschobener Rekurs. Dies würde allerdings eine entsprechende Anordnung im Gesetz voraussetzen (vgl. § 515 ZPO), wie sie beispielsweise in § 130 Abs 2 ZPO enthalten ist, wonach die Anberaumung einer Tagsatzung durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden kann. Eine entsprechende Regelung iSd § 515 ZPO hinsichtlich einer ersten Fristverlängerung existiert allerdings nicht; ganz im Gegenteil schreibt § 141 ZPO vor, dass die erste Verlängerung einer Frist durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, wenn die bewilligte Fristverlängerung die Dauer der ursprünglichen Frist nicht überschreitet. Dies war hier bei der ersten Fristverlängerung mit dem Beschluss ON 28 der Fall, sodass der Rekurs nicht nur verspätet, sondern auch unzulässig ist.
Zum Rekurs gegen den Beschluss ON 30:
2.1 Sowohl als Nichtigkeit als auch als Mangelhaftigkeit des Verfahrensmacht die Klägerin jeweils geltend, dass das Erstgericht ihr entgegen § 128 Abs 3 ZPO vor der Bewilligung der zweiten Verlängerung der Frist keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und dass der angefochtene Beschluss keine Begründung enthält.
2.2Dass das Erstgericht den angefochtenen Beschluss nicht begründet hat schadet nicht, weil sich aus § 428 Abs 1 ZPO ergibt, dass nur Beschlüsse über widerstreitende Anträge und Beschlüsse, durch welche ein Antrag abgewiesen wird, eine Begründung enthalten müssen. Das Erstgericht hat dem Fristsetzungsantrag aber stattgegeben und so den Anforderungen des § 428 ZPO entsprochen.
3.Berechtigt ist der Einwand der Klägerin, dass das Erstgericht ihr vor der Entscheidung über den zweiten Fristsetzungsantrag der Beklagten gemäß § 128 Abs 3 ZPO Gelegenheit zu einer Stellungnahme hätte geben müssen. Dass es dies nicht getan hat, begründet einen Verfahrensmangel (vgl. Buchegger in Fasching/Konecny, Kommentar 3§ 128 ZPO Rz 23). Die Klägerin argumentiert, sie hätte, wäre ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden, darauf hinweisen können, dass zwischen den Verfahrensparteien gar keine weiteren Verfahren anhängig sind.
Darauf muss aber nicht weiter eingegangen werden, weil die Rechtsrüge der Klägerin gegen den Beschluss ON 30 berechtigt ist:
4.Darin argumentiert die Klägerin, dass der zweite Fristsetzungsantrag gemäß § 128 Abs 2 ZPO nur dann hätte bewilligt werden dürfen, wenn der Antragsteller aus unabwendbaren oder doch sehr erheblichen Gründen an der rechtzeitigen Vornahme der befristeten Prozesshandlung gehindert ist und wenn er ohne die Fristverlängerung einen nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würde. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trage der Antragsteller; die Beklagte habe dazu aber nichts Konkretes behauptet.
Diese Argumentation ist berechtigt: Tatsächlich ist gemäß § 128 Abs 2 ZPO ein Antrag auf Fristverlängerung nur dann zu bewilligen, wenn die Partei aus zumindest sehr erheblichen Gründen an der rechtzeitigen Vornahme der befristeten Prozesshandlung gehindert ist und wenn sie ohne die Fristverlängerung einen nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würde. Der Fristsetzungsantrag muss eine entsprechende Begründung geben und dazu auch Bescheinigungsmittel nennen oder vorlegen, um die Gründe für die Erstreckung der Frist glaubhaft zu machen ( Buchegger, aaO § 128 ZPO Rz 21).
5.1 Das Erstgericht hat der Beklagten die Frist für die Vorlage der Originalurkunden entsprechend deren Antrag vom 7.4.2025 bis zum 30.4.2025 erstreckt. Im zweiten Fristerstreckungsantrag hat die Beklagte zwar behauptet, dass die vom Erstgericht geforderten Unterlagen samt Apostille erst am 29.4.2025 bei der Beklagten einlangen werden, sodass sie nicht bis zum 30.4.2025 dem Gericht vorgelegt werden können. Die Beklagte hat in diesem Antrag aber nicht begründet, wieso die Unterlagen erst so spät bei der Beklagten einlangen werden; auch Bescheinigungsmittel fehlen.
5.2Außerdem hat die Beklagte weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die Verlängerung der Frist ein nicht wieder gutzumachender Schaden droht. Das ist auch offensichtlich nicht der Fall, weil die Beklagte bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch und im Hauptverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (vgl. § 179 ZPO) Urkunden als Beweismittel vorlegen kann. Das Erstgericht hat das Verfahren über den Widerspruch der Beklagten noch nicht begonnen, ebensowenig das Hauptverfahren. Bei seinen Entscheidungen wird es die inzwischen von der Beklagten (mit ON 32 und ON 33) vorgelegten Urkunden daher ebenfalls zu berücksichtigen haben.
Somit ist dem Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss ON 30 zwar Folge zu geben und der zweite Fristerstreckungsantrag der Beklagten ist abzuweisen; das ändert aber nichts daran, dass die von der Beklagten während der zweiten Fristverlängerung vorgelegten Urkunden als Beweismittel berücksichtigt werden müssen.
6.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO: Es liegt ein Zwischenstreit über die Fristerstreckungsanträge der Beklagten vor, wobei die Klägerin ihre Rekurse gegen die beiden angefochtenen Beschlüsse in einem einzigen Schriftsatz ausgeführt hat. Dies entspricht den Anforderungen des § 41 Abs 1 ZPO, wonach einer im Prozess obsiegenden Partei nur jene Kosten zu ersetzen sind, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Für diesen Rechtsmittelschriftsatz ON 31 fallen dann aber nur die Kosten eines einzigen Schriftsatzes an (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.463),und nicht wie von der Klägerin verzeichnet zweimal Kosten nach TP 3B. Da die Klägerin mit einem Rekurs gewonnen und mit dem anderen verloren hat, erhält sie gemäß § 43 Abs 1 ZPO keinen Kostenersatz.
7.Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands folgt der Bewertung durch die Klägerin. Ein Rechtsmittel an den OGH ist nicht zulässig, weil das Rekursgericht keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 526 Abs 3 iVm § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen hatte: Bezüglich des verspäteten Rekurses ist die Rechtslage eindeutig. Bei der Entscheidung über den zweiten Rekurs ist das Rekursgericht von der Rechtsprechung des OGH nicht abgewichen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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