7Rs113/25a – OLG Wien Entscheidung
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, Ungarn, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, als bestellten Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, diese vertreten durch Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, diese vertreten durch Mag. B* ua, ebendort, wegen Versehrtenrente, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 11.7.2025, **-183, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Am 29.11.2023 war der Kläger damit beschäftigt, eine ca 150kg schwere Kiste zu transportieren. Er zog bzw schob die Kiste. Dabei verspürte er einen plötzlichen Schmerz im Bereich des Rückens. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass es sich dabei um einen Arbeitsunfall handle, aus dem er einen Anspruch auf Versehrtenrente ableitet.
Mit Bescheid vom 26.6.2024 (Beilage ./13) sprach die Beklagte aus, dass das Ereignis vom 29.11.2023 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde und kein Anspruch auf Leistung aus der Unfallversicherung bestehe.
Dagegen erhob der Kläger die gegenständliche Klage.
Im erstinstanzlichen Verfahren wurden Gutachten des unfallchirurgischen Sachverständigen Dr. C* und des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof. Dr. D* eingeholt. Beide Sachverständige kamen in ihren Gutachten zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass aus dem genannten Ereignis vom 29.11.2023 keine bzw keine wesentlichen unfallkausalen Folgen und damit auch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit resultierten.
Das erstinstanzliche Verfahren ist durch eine Vielzahl von Eingaben des Klägers im elektronischen Rechtsverkehr gekennzeichnet.
Die Vorsitzende des Erstgerichts hat dem Kläger bisher schon mehrfach schriftliche Belehrungen und Aufträge erteilt, die klar erkennbar das Ziel hatten, trotz der zahlreichen, großteils inhaltsgleichen und sich wiederholenden Eingaben eine sinnvolle Verfahrensführung sicherzustellen (vgl dazu beispielsweise ON 55 und ON 57). Die Vorsitzende des Erstgerichts hat beschlussmäßig – abgesehen von dem hier angefochtenen Beschluss (ON 183) – Schriftsätze des Klägers zusammengefasst mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich dabei um wiederholte, teilweise inhaltlich idente und insgesamt wenig zweckdienliche Eingaben des Klägers handle, die lediglich zur „Verfahrensverzögerung“ beitragen würden (vgl z.B. ON 70).
Mit dem hier angefochtenen Beschluss (ON 183) hat das Erstgericht die Schriftsätze des Klägers vom 10.7.2025, ON 179 – 182, samt beigeschlossenen „Dokumenten“ zurückgewiesen.
Das Erstgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Bestehe ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn-oder zwecklosen Ausführungen und lasse er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpfe er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so sei er nach § 86a ZPO ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Jeder weitere Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweise, könne vom Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden; dies sei in einem Aktenvermerk festzuhalten; es habe keine beschlussmäßige Entscheidung darüber zu ergehen.
Der Kläger habe im gegenständlichen Verfahren bereits weit über 100 Schriftsätze verfasst, zuletzt mehrere täglich, von denen jedenfalls die ON 77, 78, 79, 80, 81, 89, 93, 95, 96, 99, 99, 100, 103, 104, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 115, 116, 117, 118, 120, 122, 123, 124, 125, 126, 129, 130, 131, 133, 134, 135, 136, 137, 138.7, 139, 140, 141, 142, 143, 147, 148, 149, 150, 151, 155, 156, 157, 158, 160, 11, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175 sowie 179 bis 182 sich in der vielfachen Wiederholung der „Dokumentation“ behaupteter Verfahrens-, Übersetzungs-, und Gutachtensfehler erschöpften oder unsinnige Ausführungen, etwa zu im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht zu behandelnden arbeitsrechtlichen oder schadenersatzrechtlichen Fragestellungen oder gar zu einer vom Gericht zu keinem Zeitpunkt angesetzten mündlichen Streitverhandlung am 15.7.2025, enthielten. Der Kläger sei mehrfach darauf hingewiesen worden (ausführlich ON 57), dass seine Eingaben nicht zweckmäßig seien, das Verfahren verzögerten und allenfalls den Inhalt eines Rechtsmittels gegen die noch nicht getroffene Entscheidung bilden könnten, was jedoch zu einer noch höheren Frequenz an Eingaben geführt habe. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers ON 272 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist rechtzeitig, er ist aber nicht berechtigt .
Zur Rechtzeitigkeit des Rekurses:
Der Rekurs wurde beim Erstgericht am 16.10.2025 eingebracht. Darin wurde zur Rechtzeitigkeit des Rekurses vorgebracht, dass der „Beschluss“ (offenbar gemeint: „Bescheid“) über die Bestellung des Verfahrenshelfers diesem am 3.10.2025 zugegangen sei.
Die Beklagte replizierte in ihrer Rekursbeantwortung dazu, dass dieses Zustelldatum richtigerweise der 26.9.2025 sei. Für die Beklagte sei jedoch nicht ersichtlich, wann das „fristauslösende Schriftstück“ zugestellt worden sei.
Der Beklagten ist zuzustimmen, dass der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer **, mit dem dieser Dr. Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, zum Verfahrenshelfer für den Kläger bestellte (vgl ON 243), dem Verfahrenshelfer - auf Grund der Verfügung der Vorsitzenden des Erstgerichts vom 25.9.2025 (vgl ON 244) - am 26.9.2025 zugestellt wurde (siehe dazu den diesbezüglichen Zustellnachweis zu ON 244).
Nach der referierten Zustellverfügung der Vorsitzenden des Erstgerichts wurde jedoch lediglich eine Zustellung des Bestellungsbescheids ON 243 an den Verfahrenshelfer, nicht jedoch eine Zustellung einer Ausfertigung des hier angefochtenen Beschlusses ON 183 verfügt. Aus der Aktenlage ergibt sich nicht, ob bzw wann eine Ausfertigung des hier angefochtenen Beschlusses ON 183 dem Verfahrenshelfer zugestellt wurde.
Die gegenständliche Rekursfrist beginnt jedoch erst ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses und der Ausfertigung des hier angefochtenen Beschlusses ON 183 an den Verfahrenshelfer (vgl RS0041654, RS0041651). Bei nicht gleichzeitiger Zustellung des Bestellungsbescheids und des fristauslösenden Schriftstücks an den bestellten Verfahrenshilfeanwalt beginnt die Rekursfrist erst mit der Zustellung des zweiten Schriftstücks (vgl RS0041654; Sloboda in Fasching/Konecny 3IV/1 § 521 ZPO Rz 22).
Ausgehend davon ist der Rekurs des Klägers als rechtzeitig zu beurteilen.
Zur Berechtigung des Rekurses:
Der Kläger führt zur Begründung seines Rekurses im Wesentlichen aus, dass er zur Untermauerung der klagsgegenständlichen Ansprüche Unterlagen vorgelegt habe. Ihm als nicht rechtskundiger, offenbar sehr besorgte und psychisch beeinträchtigter Person sei nicht erkennbar, welche Unterlagen dem Zweck des Verfahrens und der zielgerichteten Durchsetzung seiner Ansprüche dienten. Es sei nachvollziehbar, „dass er eher zu viele als zu wenige Unterlagen vorlegt und eine Abweisung seiner Klage riskiert“. Dies zumal sich aus seiner Behandlungsgeschichte ständig neu hinzukommende Befunde ergäben, die für das Verfahren von Relevanz seien. Es handle sich um ein Prozessrecht des Klägers, dem Gericht alle ihm wichtig erscheinenden Unterlagen vorzulegen, dies damit dem Erstgericht eine umfassende Beurteilung der Sach-und Rechtslage möglich sei. Seitens des Erstgerichts wäre daher dem Kläger eine Frist zur abschließenden Vorlage aller verfahrensrelevanter Unterlagen zu gewähren gewesen. Die Zurückweisung von vorgelegten Unterlagen beschränke die Prozessrechte des unvertretenen Klägers und erfolge damit zu Unrecht.
Die Beklagterepliziert in ihrer Rekursbeantwortung zusammengefasst, dass es sich bei den zurückgewiesenen Schriftsätzen ON 179 – 182 nicht um allenfalls relevante Befunde oder sonstige Behandlungs-/Krankengeschichten handle, sondern es sich nach den Feststellungen des Erstgerichts bei seinen weit über hundert Schriftsätzen um vielfache Wiederholungen der „Dokumentation“ behaupteter Verfahrens-, Übersetzungs-und Gutachtensfehler sowie unsinniger Ausführungen zu arbeitsrechtlichen oder schadenersatzrechtlichen Fragen handle. Es handle sich daher genau um solche Eingaben, die gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückzuweisen seien.
In diesem Zusammenhang verweise die Beklagte darauf, dass bereits mit Beschluss des Erstgerichts vom 28.4.2025 weitere Schriftsätze des Klägers zurückgewiesen worden seien und der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass weitere Eingaben, sofern es sich nicht um noch nicht vorgelegte medizinische Unterlagen handle, vom Gericht nicht behandelt würden.
Das Rekursgericht hat dazu Folgendes erwogen:
Gemäß § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen, wenn er aus verworrenen, unklaren, sinn-oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder wenn er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass in Hinkunft jeder weitere Schriftsatz, der einen solchen Mangel aufweist, ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten genommen werden wird (RIS-Justiz RS0129051).
Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass es sich bei den zurückgewiesenen Schriftsätzen des Klägers vom 10.7.2025, ON 179 – 182, um solche Schriftsätze iSd § 86a Abs 2 ZPO handelt.
Wie bereits die Beklagte in ihrer Rekursbeantwortung richtig darauf hingewiesen hat, werden mit diesen Schriftsätzen ON 179 – 182 nicht weitere relevante Befunde oder sonstige Behandlungs-/Krankengeschichten vorgelegt. Es wird darin auch kein Vorbringen erstattet, welches für das gegenständliche Sozialrechtsverfahren zweckdienlich wäre. Wie bereits eingangs referiert und auch im angefochtenen Beschluss betont wurde, wurde der Kläger bereits mehrfach belehrt und darauf hingewiesen, dass derartige Eingaben nicht zweckmäßig seien und das Verfahren verzögern würden.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Auch in Sozialrechtssachen sind gänzlich bestätigende Beschlüsse absolut unanfechtbar gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (vgl. Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4 § 48 ASGG Rz 4 mwN [Stand 1.4.2025, rdb.at]).