Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung (richtig: den Rekurs) der klagenden Partei gegen das Urteil (richtig: den im Urteil enthaltenen Beschluss) des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. September 2025, Cgs* 12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die „Berufung“ (richtig: Der Rekurs) wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte den Antrag des Klägers vom 6.6.2024 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren auf einen Antrag auf Feststellung der Berufsunfähigkeit eingeschränkt, die voraussichtlich dauerhafte Berufsunfähigkeit des Klägers in seiner ausgeübten Tätigkeit als Schleusenwart festgestellt und ausgesprochen, dass durch berufliche Maßnahmen der Rehabilitation der Verbleib am Arbeitsmarkt bzw eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sichergestellt werden könnte.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage zunächst die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab 1.7.2024 im gesetzlichen Ausmaß. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht am Berufsfindungsverfahren habe nicht vorgelegen. Aufgrund seiner Augenerkrankung sei er nicht mehr umschulbar. Zudem sei eine realistische Chance auf einen gleichqualifizierten Arbeitsplatz ohne besonderes Entgegenkommen eines Dienstgebers nicht gegeben.
In der Verhandlung vom 10.9.2025 erörterte der Vorsitzende unter anderem, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren auf einen Antrag auf Feststellung der Berufsunfähigkeit eingeschränkt worden sei und dass der Verfahrensgegenstand aufgrund des angefochtenen Bescheides ebenfalls auf diese Thematik eingeschränkt sei (ON 11.4, 2). Daraufhin beantragte der Kläger hilfsweise die Feststellung, dass die im angefochtenen Bescheid erfolgte Einschränkung mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren auf einen Antrag auf Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht zu Recht erfolgt sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers sei durch einen neuen Beruf nicht ausgeschlossen. Eine Verbesserung des Leistungskalküls des Klägers sei zwar ausgeschlossen, aufgrund seiner hochgradigen Sehbehinderung sei aber die Prüfung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen vorgeschlagen worden. Im Zuge des Prognose- und Berufsfindungsverfahrens habe der Kläger sodann im Detail dargelegt seine Mitwirkungspflicht verletzt.
Mit der angefochtenen, zur Gänze in Urteilsform ergangenen, den Parteien am 1.10.2025 zugestellten Entscheidung stellte das Erstgericht fest, dass die im angefochtenen Bescheid mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren erfolgte Einschränkung auf einen Antrag auf Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht zu Recht erfolgt sei (Spruchpunkt 1.), dass die Berufsunfähigkeit des Klägers in seiner ausgeübten Tätigkeit als Schleusenwart voraussichtlich dauerhaft vorliege (Spruchpunkt 2.), dass die Feststellung, dass durch berufliche Maßnahmen der Rehabilitation der Verbleib des Klägers am Arbeitsmarkt bzw eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sichergestellt werden könnte, nicht zu Recht erfolgt sei (Spruchpunkt 3.), und wies es das Mehrbegehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab (Spruchpunkt 4.).
Zum letzten Spruchpunkt führte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht aus, dass über die Frage der Berufsunfähigkeitspension nicht bescheidmäßig abgesprochen worden sei, sodass es nicht Gegenstand des Verfahrens sein könne, ob Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension erfüllt seien.
Gegen Spruchpunkt 4. richtet sich das vom Kläger am 27.10.2025 eingebrachte und als „Berufung“ bezeichnete Rechtsmittel, mit dem er die Stattgebung (erkennbar) des Hauptbegehrens anstrebt; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Das richtig als Rekurs zu wertende Rechtsmittel des Klägers ist als verspätet zurückzuweisen.
1.1 Nach der der sogenannten objektiven Theorie folgendenständigen Rechtsprechung ist für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend (RS0040727 [T1]). Die Zulässigkeit der Anfechtung richtet sich allein nach der gesetzlich vorgesehenen also objektiv richtigenEntscheidungsform (vgl RS0041880). Der tatsächliche oder vermeintliche Wille des Gerichts, in einer bestimmten Form seine Entscheidung zu treffen, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, soweit das Gericht nicht bewusst die Rechtsfrage anders qualifiziert und die seiner Rechtsauffassung entsprechende richtige Entscheidungsform wählt (RS0041859 [T6]).
1.2 Welche Entscheidungsform die vom Gesetz vorgesehene, also objektiv richtige ist, bestimmt sich nach dem vom Gericht als entscheidend erachteten Umstand. War dieser Umstand ein solcher, der objektiv zu einem Beschluss zu führen hätte, liegt ein Beschluss, war es ein Umstand, der objektiv zu einem Urteil zu führen hätte, liegt ein Urteil vor (RS0040727 [T2]). Damit ist stets anhand der Begründung der Entscheidung zu untersuchen, welchen Umstand das Gericht als entscheidend betrachtete (2 Ob 31/24h Rz 9 und 3 Ob 67/23h Rz 7 jeweils mwN).
2.1 Nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz kann in einer Leistungssacheabgesehen vom Fall des § 65 Abs 1 Z 3 ASGG und vorbehaltlich des § 68 ASGGdas Gericht nur angerufen werden, wenn vom Versicherungsträger entweder „darüber“, das heißt über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten, bereits ein Bescheid erlassen wurde oder der Versicherungsträger mit der Bescheiderlassung säumig geworden ist (§ 67 Abs 1 ASGG; RS0085867). Insofern ist der mögliche Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (im Regelfall) durch Antrag, Bescheid und Klagebegehren in dreifacher Weise eingegrenzt ( Neumayr in ZellKomm 4§ 67 ASGG Rz 4 mwN; RS0105139 [T1]). Der Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens muss demnach mit jenem des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens ident sein (RS0124349), ansonsten es für ein Begehren an einer „darüber“ ergangenen Entscheidung des Versicherungsträgers fehlt und eine Klage von Amts wegen wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen ist (§ 73 ASGG). Ein davon betroffener Verfahrensteil ist als nichtig aufzuheben (RS0042080).
2.2 Das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass über die Frage der Berufsunfähigkeitspension nicht bescheidmäßig abgesprochen worden sei, sodass es nicht Gegenstand des Verfahrens sein könne, ob Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension erfüllt seien. Demnach hat es zweifellos die Rechtswegszulässigkeit für die vom Kläger geltend gemachte Berufsunfähigkeitspension verneint; diese Frage ist auch das Kernthema der Berufung. Bei Unzulässigkeit des Rechtswegs ist die Klageim vorliegenden Fall nach § 73 ASGG in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss zurückzuweisen.
3. Da der Kläger mit seinem weiteren Begehren zur Gänze durchgedrungen ist, stand ihm gegen die von ihm angefochtene Entscheidung nur das Rechtsmittel des Rekurses offen. Die Entscheidung wurde dem Klagevertreter am 1.10.2025 zugestellt. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde am 27.10.2025 und damit außerhalb der 14-tägigen Rekursfrist (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 521 Abs 1 ZPO) eingebracht, weshalb es als verspätet zurückzuweisen ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch des Klägers nach Billigkeit nicht in Betracht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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