Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG, vertreten durch GPK Pegger Kofler Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B* GmbH, (vor Umfirmierung LNR **gasse C* D* GmbH), wegen EUR 500.000,-- s.A. über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 11.11.2025, **-24, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Mit schriftlicher Eingabe vom 11.08.2025 beantragte die durch ihren Geschäftsführer vertretene Beklagte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil vom 24.07.2025 (ON 13).
Dieser Antrag wurde nach Verbesserungsverfahren mit Beschluss vom 21.10.2025 (ON 20) abgewiesen, der der Beklagten laut Rückschein (ON 24) am 24.10.2025 durch eigenhändige Übernahme an einen „Bevollmächtigten RSb“ nach Identitätsprüfung zugestellt wurde. Mit am 10.11.2025 elektronisch eingebrachter Eingabe (ON 23) erhob die Beklagte Rekurs gegen den Beschluss vom 21.10.2025. Dieser Rekurs wurde vom Erstgericht mit dem nun bekämpften Beschluss als verspätet abgewiesen, weil die Rekursfrist am 7.11.2025 geendet habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Beklagten. Ein ausdrücklicher Antrag wird darin nicht gestellt.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt:
1. Die Rekurswerberin führt aus, der angefochtene Beschluss sei ihrem Geschäftsführer erst am 27.10.2025 zugegangen, weshalb das Rechtsmittel rechtzeitig gewesen sei. „Soweit erforderlich“ werde für den Rekurs Verfahrenshilfe beantragt.
2.1. Der Verfahrenshilfeantrag bezieht sich klar erkennbar nur auf den Fall, dass eine nicht anwaltlich vertretene Partei keinen Rekurs erheben könne. Das ist hier aber nicht der Fall. Es geht um ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Rekurses gegen die Abweisung von Verfahrenshilfe. Gemäß § 72 Abs 3 ZPO bedürfen Parteien aber auch im Anwaltsprozess keiner Vertretung durch Rechtsanwälte in Verfahrenshilfesachen. Die Beklagte ist daher berechtigt, selbst einen Rekurs einzubringen. Es liegt insofern also kein Verfahrenshilfeantrag vor, über den zu entscheiden wäre.
2.2. Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, war der zurückgewiesene Rekurs verspätet, weil er außerhalb der 14-Tages-Frist eingebracht wurde (§ 521 ZPO). Der Beschluss wurde laut Rückschein einer für die Entgegennahme von RSb-Briefen bevollmächtigten Person übergeben. Die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise sind nach § 292 Abs 1 ZPO öffentliche Urkunden, die, wenn sie (wie hier) die gehörige äußere Form aufweisen, den vollen Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist (RS0040473; RS0006957 [T5]; RS0036458). Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldiensts darf gemäß § 13 Abs 2 Zustellgesetz auch an eine gegenüber dem Zustelldienst zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden.
Wann das zuzustellende Schriftstück vom Bevollmächtigen dem Geschäftsführer eines Unternehmens übergeben wird, spielt für den Zustellzeitpunkt daher keine Rolle.
Dem Rekurs ist daher keine Folge zu geben.
3. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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