JudikaturOGH

10ObS33/25p – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. April 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Peter Akkad, Rechtsanwalt in Pichl bei Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Mai 2023, GZ 11 Rs 36/23b-15, mit dem der Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. November 2022, GZ 16 Cgs 296/22h-2, und eine (weitere) Eingabe des Klägers zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Dem Kläger wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 5. 7. 2022 das bisher gewährte Rehabilitationsgeld mit 31. 8. 2022 entzogen.

[2] D as Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage zurück und die Anträge des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagsfrist und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.

[3] Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. 5. 2023 wies das Rekursgericht den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers als verspätet zurück. Weiters wies es auch eine ergänzende Eingabe des Klägers wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels zurück.

[4] Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem anwaltlichen Vertreter des Klägers am 15. 5. 2023 zugestellt.

[5] Am 1. 7. 2024 und am 3. 7. 2024 stellte der Kläger ohne Vertreter (drei) Anträge auf Wiedereinsetzung.

[6] Das Erstgericht trug dem Kläger mit Beschluss vom 10. 7. 2024 auf, diese Anträge ua dahin zu verbessern, dass Vorbringen darüber erstattet werde, hinsichtlich welcher Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt werde.

[7] In einem innerhalb der Verbesserungsfrist eingebrachten Schriftsatz gab der anwaltliche Vertreter des Klägers zu den Wiedereinsetzungsanträgen bekannt, dass der Kläger vor dem 30. 6. 2024 weder eine Klage beim Erstgericht noch einen Revisionsrekurs einbringen hätte können. Der Kläger sei von seinem Verfahrenshelfer über den Beschluss des Rekursgerichts vom 8. 5. 2023 nicht vor dem 30. 6. 2024 informiert worden.

[8] Gleichzeitig erhob der (dabei anwaltlich vertretene) Kläger gegen die Entscheidung des Rekursgerichts vom 8. 5. 2023 einen ordentlichen Revisionsrekurs mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichts dahin abzuändern, dass (richtig:) seinem Rekurs Folge gegeben werde.

[9] Mit Beschluss vom 20. 3. 2024 wies das Erstgericht die Wiedereinsetzungsanträge mit der wesentlichen Begründung ab, dass aus allen drei Anträgen nicht hervorgehe, auf welchen Antrag sich die Wiedereinsetzung beziehe. Zudem sei dem Klagevertreter die Entscheidung des Rekursgerichts zugestellt worden.

[10] Innerhalb der Rekursfrist brachte der Kläger ohne anwaltliche Vertretung einen Rekurs gegen den Beschluss vom 20. 3. 2024 ein. Das Erstgericht trug dem Kläger daraufhin mit Beschluss vom 4. 4. 2025 auf, diesen Rekurs binnen einer Woche durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt und Stellung eines konkreten Rekursantrags zu verbessern. Der verbesserte Rekurs wurde vom Klagevertreter innerhalb der Frist eingebracht. Darüber wurde noch nicht entschieden.

[11] Das hier gegenständliche Rechtsmittel des Klägers bekämpft die zurückweisende Entscheidung des Rekursgerichts vom 8. 5. 2023.

Rechtliche Beurteilung

[12]1. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs im Sinne des § 528 ZPO, der unter dessen Voraussetzungen anfechtbar ist ( RS0044501 ; RS0044269 [T1, T2]).

[13]2. Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in § 521 Abs 1 ZPO geregelte Frist ( 7 Ob 11 9/21g, Rz 6). Sie beträgt hier 14 Tage ( 7 Ob 11 9/21g, Rz 6). Im Anlassfall wurde das Rechtsmittel des Klägers gegen die zweitinstanzliche Entscheidung vom 8. 5. 2023 erst lange nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist eingebracht.

[14]3. Allerdings wurde über die Wiedereinsetzungsanträge, die sich (nach Durchführung des Verbesserungsverfahrens, vgl RS0036638) erkennbar auch auf die Rechtsmittelfrist gegen die hier angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts bezogen, noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Vorlage des Rechtsmittels vor rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher verfrüht (vgl 10 ObS 128/01y).