Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Art. 16 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
Art. 16 Artikel 16
…Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der ersten Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt. (Anm.: Abs. 9 betrifft andere Rechtsvorschrift) (10) Art. 15 Z 2a ( § 54 ZPO ) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt…
§ 252 Europäisches Mahnverfahren
…erhoben werden. (6) Auf die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss. (7) Wird der Antrag nach Art. 10 der Verordnung geändert, so gilt er für den verbleibenden Teil der Forderung als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen.…
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