(1) Die nach § 230 Abs. 1 aufgetragene Beantwortung der Klage hat mittels vorbereitenden Schriftsatzes zu geschehen. Sie hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und, soweit der Klagsanspruch bestritten wird, Anträge gestellt und Einreden erhoben werden, die Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben sowie die Beweismittel, deren sich der Beklagte zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt, im Einzelnen genau zu bezeichnen.
(2) In dem Schriftsatz kann der Beklagte auch einen oder mehrere der im § 229 angeführten Anträge stellen.
(3) Die Klagebeantwortung dient weiters
1. zur Anmeldung der Einreden des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges, des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, der Streitanhängigkeit, der rechtskräftig entschiedenen Streitsache und des Fehlens sonstiger Prozessvoraussetzungen,
2. zur Benennung des Auktors,
3. zur Stellung des Antrages auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten und
4. zur Abgabe eines Anerkenntnisses.
Art. 32 JN · JN · Jurisdiktionsnorm
Art. 32 Artikel XXXII
… 104 JN ), VII Z 1 und 2 ( §§ 27 und 29 ZPO ), 11 bis 18 ( §§ 182, 230, 230a, 239, 240, 243, 260 und 261 ZPO ), 24 und 25 ( §§ 448 und 451 ZPO ), 29, 31 und 32 ( §§ 471, 475 und 477 ZPO ), 35 ( § …
Art. 32 RpflG · RpflG · Rechtspflegergesetz
Art. 32 Artikel XXXII
… 104 JN ), VII Z 1 und 2 ( §§ 27 und 29 ZPO ), 11 bis 18 ( §§ 182, 230, 230a, 239, 240, 243, 260 und 261 ZPO ), 24 und 25 ( §§ 448 und 451 ZPO ), 29, 31 und 32 ( §§ 471, 475 und 477 ZPO ), 35 ( § …
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