(1) Richtet sich das Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung, gegen einen Beschluß prozeßleitender Natur, gegen die Zurückweisung eines Rechtsmittels, eines Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl oder eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil als verspätet oder unzulässig oder gegen einen Beschluß, mit dem ein Antrag ohne Anhörung der Gegenpartei abgewiesen worden ist, so kann das Gericht oder der Richter, dessen Entscheidung oder Verfügung angefochten wird, dem Rekursbegehren selbst stattgeben.
(2) Finden sie sich hiezu nicht bestimmt oder werden andere als die im Abs. 1 bezeichneten Beschlüsse durch Rekurs angefochten, so ist der Rekurs dem Rekursgericht ohne Aufschub, im Fall des § 521a nach rechtzeitigem Einlangen der Rekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür offenstehenden Frist, mit allen für die Beurteilung des Rekurses erforderlichen Akten, gegebenenfalls mit einem aufklärenden Bericht, vorzulegen.
Art. 11 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
Art. 11 Artikel XI
…73 lit. a (§ 460 Z 2 ZPO), Z 74 (§ 498 ZPO), Z 76 bis 78 (§ 522, 552, 571 ZPO) und Art. III Z 2 (§ 11a ASGG), Z 8 und 9 (§§ 59, 62 ASGG), Z 11…
Art. 10 Artikel X
…371, 394, 395, 396, 397, 397a, 398, 399, 402, 414, 417, 432, 434, 440, 441, 442, 442a, 444, 448, 448a bis 453a, 460, 498, 502, 522, 552 und 571, RGBl. Nr. 113/1895) Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie…
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