(1) Gegen Beschlüsse, durch welche angebotene Beweise zurückgewiesen, Beweisaufnahmen angeordnet oder einem beauftragten Richter übertragen oder zum Zwecke der Beweisaufnahme Ersuchschreiben erlassen werden, ferner gegen Beschlüsse, durch welche Fragen der Parteien bei der Beweisaufnahme zurückgewiesen werden, endlich gegen Beschlüsse, durch welche die Benützung eines Beweises nach §. 279, Absatz 2, bewilligt oder ausgeschlossen oder eine nach §. 286, Absatz 2, in Antrag gebrachte Ergänzung der Beweisaufnahme verweigert wird, ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Beschlüsse, durch welche die stenographische Aufzeichnung einer Beweisaufnahme gestattet, dem Beweisführer die Bestellung eines Ersuchschreibens gemäß §. 283, Absatz 1, übertragen, oder für die Beweisaufnahme oder für die Vorlage der Acten über eine außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes stattfindende Beweisaufnahme eine Frist bestimmt wird, ferner Beschlüsse, durch welche die Ergänzung oder Wiederholung einer Beweisaufnahme angeordnet wird, können durch ein Rechtsmittel überhaupt nicht angefochten werden.
Art. 11 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
Art. 11 Artikel XI
…231, 237, 239 bis 251, 257 bis 261, 273, 277, 278 Abs. 1 ZPO), Z 47 bis 49 (§§ 279, 283, 291 ZPO), Z 54 bis 61 (§§ 394 bis 397a, 398, 399, 402 ZPO), Z 65 (§ 434 ZPO), Z 66…
Art. 10 Artikel X
…208, 210, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 229, 230, 231, 237, 239, 240 bis 251, 257 bis 260, 261, 273, 277, 278, 279, 283, 291, 297, 357, 359, 371, 394, 395, 396, 397, 397a, 398, 399, 402, 414, 417, 432, 434, 440, 441, 442, 442a, 444, 448, 448a bis 453a…
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