Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Falmbigl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* B*, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt-GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 69.259,92 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2026, GZ 4 R 175/25w-119, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Zwischen den Parteien bestand ein Versicherungsvertrag für das Wohn und Betriebsgebäude auf der Liegenschaft des Klägers. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschadenversicherung – Deckungsvariante PREMIUM (ASTBP) Betrieb&Planen – Fassung 03/2011 (F442) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
„[...]
Was leistet die Versicherung? – Artikel 10
Im Rahmen des Vertrages ersetzen wir den Schaden bis zu den auf der Polizze und in den vorliegenden und zusätzlich geltenden Bedingungen angegebenen Versicherungssummen.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die versicherten Sachen zum Neuwert versichert.
[...]“
[2] In den weiters vereinbarten Ergänzenden Bedingungen für die Sachversicherung (EBS) Betrieb&Planen – Fassung 11/2012 (F400) heißt es auszugsweise:
„[...]
4 Ersatzregelungen
4.1. Neuwertversicherung
Soweit Gebäude, Einrichtungen, Waren, Vorräte und sonstige Sachen zum Neuwert versichert sind, gelten folgende Bestimmungen
4.1.1. Wir ersetzen
Bei ständig Instand gehaltenen und betrieblich genutzten Gebäuden
- die volle Neuwertentschädigung, d.h. die ortsüblichen Wiederherstellungskosten am Tag des Schadens.
[...]
Für die Wiederherstellung genügt es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude hergestellt werden, die dem gleichen Betriebszweck dienen. Gebäude, die sich bei Eintritt des Schadenfalles in Bau befinden oder bereits errichtet sind, gelten nicht als Wiederherstellung.
[...]
4.1.3. Generell gilt:
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung*) übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung*) den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt, und in dem Umfang, in dem die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle gesichert ist. Dabei genügt es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude, für zerstörte oder beschädigte Einrichtungen wieder Einrichtungen und für zerstörte oder beschädigte sonstige Sachen gleichartige Sachen hergestellt bzw. beschafft werden, soweit alle vorgenannten Sachen dem gleichen Betriebszweck dienen.
[...]“
[3] Die Liegenschaft des Klägers war am 18. Juli 2021 von einem Hochwasserereignis betroffen, bei dem die darauf errichteten Gebäude massiv beschädigt wurden. Der an deren Stelle errichtete Neubau unterscheidet sich in Erscheinungsbild und Anzahl der Geschoße stark vom versicherten Objekt, das abgebrochen wurde. Sowohl der umbaute Raum als auch die Gesamtgeschoßfläche wurden durch den Neubau in etwa verdoppelt. Im Neubau steht ein Geschoß zusätzlich für die betriebliche Nutzung zur Verfügung. Während das abgebrochene Gebäude vorrangig der Eigennutzung (Betrieb und Wohnung des Klägers) diente und zusätzlich eine Wohneinheit im Dachgeschoß vermietet werden konnte, befinden sich im Neubau neben den Geschoßen für den Betrieb auch sieben Wohnungen, von denen der Kläger eine selbst benutzen und die anderen sechs vermieten möchte.
[4] Bei Eintritt des Schadens betrug der Verkehrswert des versicherten Gebäudes 878.187,35 EUR netto und die ortsüblichen Wiederherstellungskosten 2.043.914,15 EUR netto.
[5] Der Kläger begehrt – soweit im Revisionsverfahren relevant – einen Teil der Neuwertentschädigung.
[6] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt.
[7] Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass die Klage zur Gänze abgewiesen werde. Der Neubau sei kein dem untergegangenen Objekt vergleichbares Gebäude, sodass der Kläger keinen Anspruch auf Neuwertersatz habe.
[8] Die außerordentliche Revisiondes Klägers dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:
[9] 1.1 Die strenge Wiederherstellungsklausel impliziert ein Gleichartigkeits-und ein Gleichwertigkeitsgebot, sodass Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden müssen (RS0117982). Die Wiederherstellungsklausel enthält zwar kein Modernisierungsverbot, die neu angeschafften Sachen müssen jedoch von gleicher Gesamtgröße, vergleichbarer Zweckbestimmung sowie Art und Güte sein (7 Ob 153/06k mwN). Eine Wiederherstellung im Sinne der genannten Klausel liegt daher etwa vor, wenn ein dem zerstörten Gebäude nach Lage, Gesamtgröße und Zweck vergleichbares neues Gebäude errichtet wird, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass sich die beiden Gebäude in allen Einzelheiten gleichen (7 Ob 67/06p mwN).
[10]1.2 Zweck der strengen Wiederherstellungsklausel ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalls abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen (RS0120711 [T1]).
[11] 2.1 Der vom Kläger errichtete Neubau unterscheidet sich zunächst in Erscheinungsbild, Anzahl der Geschoße und Gesamtgröße sehr deutlich vom versicherten Objekt. Von einer bloßen Modernisierung oder Abweichungen in einzelnen Punkten kann angesichts der Verdoppelung der Fläche nicht ausgegangen werden.
[12] 2.2 Zudem umfasst der Neubau neben deutlich erweiterten Geschäftsflächen insgesamt sieben Wohnungen, von denen sechs vermietet werden sollen. Demgegenüber diente das abgerissene Gebäude vorwiegend der Eigennutzung durch den Kläger zu eigenen Geschäfts-und Wohnzwecken und verfügte nur über eine zusätzliche vermietbare Wohneinheit. Damit ist auch der, nach dem Wortlaut der hier zu beurteilenden Wiederherstellungsklausel maßgebliche, Betriebszweck von den Änderungen betroffen.
[13] Wenn das Berufungsgericht daher im Rahmen der von der Rechtsprechung geforderten Prüfung nach strengen Kriterien, insbesondere aufgrund des deutlich geänderten Verhältnisses der Nutzung für eigene Wohn-und Betriebszwecke des Klägers zur Nutzung durch Vermietung, zum Ergebnis kommt, dass der Neubau nicht als Wiederherstellung im Sinn der Versicherungsbedingungen zu beurteilen ist, hält sich diese Auslegung im Einzelfall innerhalb der dargelegten Grundsätze.
[14] 3.1 Als Schaden aus dem behaupteten Beratungsfehler macht der Kläger den Ersatz der Neuwertspanne geltend, der ihm aufgrund der zu niedrig vereinbarten Versicherungssumme entgangen ist. Der Anspruch scheitert damit schon an der nicht korrekturbedürftigen Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Neuwertspanne habe.
[15]Bei den Ausführungen im Berufungsurteil, wonach keine Aufklärungspflichtverletzung vorliege, handelt es sich somit um eine zusätzliche, selbständig tragfähige Hilfsbegründung, deren inhaltliche Richtigkeit keine erhebliche Rechtsfrage begründen kann (RS0042736 [T2], vgl auch RS0088931).
[16] 3.2 Über das Zinsenbegehren hatte das Berufungsgericht infolge vollständiger Klageabweisung in der Hauptsache nicht zu entscheiden.
[17] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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