ZPO
Gliederung
Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.
Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.
Zweiter Titel. Vorträge der Parteien und Processleitung.
§ 195 §. 195.
Die in den §§. 180 bis 194 dem Vorsitzenden des Senates und dem Senate beigelegten Befugnisse kommen im Verfahren vor dem Einzelrichter diesem zu.
§ 195 ZPO gilt auch für den Einzelrichter im Gerichtshofverfahren (Neumann, Kommentar 4.Auflage, 817; Fasching II, 949).…
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