ZPO
Gliederung
Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.
Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.
Zweiter Titel. Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme.
§ 277 Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme
Das Gericht hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.
§ 277 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 277 Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme
…§ 277. Das Gericht hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und…
Art. 11 Artikel XI
… 30 bis 46 lit. a (§§ 225 Abs. 2, 229, 230, 231, 237, 239 bis 251, 257 bis 261, 273, 277, 278 Abs. 1 ZPO), Z 47 bis 49 (§§ 279, 283, 291 ZPO), Z 54 bis 61 (§§ 394 bis 397a, 398, 399…
§ 132a
…Verhandlung beizuziehenden Personen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen sowie auf diese Weise auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 277 Gutachten von gerichtlich bestellten Sachverständigen mündlich erstatten lassen oder erörtern und die Parteien und informierte Personen (§ 258 Abs. 2) in der vorbereitenden…
Art. 10 Artikel X
…198, 205, 206, 207, 208, 210, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 229, 230, 231, 237, 239, 240 bis 251, 257 bis 260, 261, 273, 277, 278, 279, 283, 291, 297, 357, 359, 371, 394, 395, 396, 397, 397a, 398, 399, 402, 414, 417, 432, 434, 440, 441, 442, 442a, 444…
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