Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden; die Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.
§ 371 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 371
…§ 371. Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden; die Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag…
Art. 16 Artikel 16
…Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dem 30. Juni 2009 gestellt wird. (12) Art. 15 Z 4 und 12 (§§ 93 und 371 ZPO) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Sie sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 31. Dezember…
Art. 10 Artikel X
…222, 223, 224, 225, 229, 230, 231, 237, 239, 240 bis 251, 257 bis 260, 261, 273, 277, 278, 279, 283, 291, 297, 357, 359, 371, 394, 395, 396, 397, 397a, 398, 399, 402, 414, 417, 432, 434, 440, 441, 442, 442a, 444, 448, 448a bis 453a, 460, 498, 502, 522…
Rückverweise