W293 2275738-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RAe Mag. German STORCHMag. Rainer STORCH, Bürgerstraße 62, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Personalamts der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft vom 01.06.2023, Zl. XXXX betreffend Gehaltskürzung gemäß § 13c GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in den genannten Monaten folgende Bezüge gebührten:
Für Dezember 2018 jeweils brutto: Grundgehalt EUR 2.613,94; Dienstzulage EUR 440,62; Sonderzahlung 4.Qu EUR 1.527,28
Für Jänner 2019 jeweils brutto: Grundgehalt EUR 2.660,06, Dienstzulage EUR 440,62
Für Februar 2019 jeweils brutto: Grundgehalt EUR 2.660,06, Dienstzulage EUR 440,62
Für März 2019 jeweils brutto: Grundgehalt EUR 2.282,51, Dienstzulage EUR 378,08, Sonderzahlung EUR 1.534,50
Spruchpunkt 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheides wird mit der Maßgabe abgeändert, dass der Antrag betreffend die Bezüge für Dezember 2018 als verjährt zurückgewiesen werden. Der Antrag betreffend die Bezüge Juli 2018 bis November 2018 wird als unbegründet abgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 02.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer kurz vor seinem Übertritt in den Ruhestand um Information, bis wann er mit der Nachzahlung seines fehlenden Gehalts rechnen könne. Er sei vom Personalamt krankgeschrieben worden, obwohl er gesund und einsatzbereit gewesen sei. Mit Schreiben vom 15.12.2021 legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht vor und beantragte die Berechnung und Auszahlung des Verdienstentgangs.
2. Mit Bescheid vom 10.05.2022 wies das Personalamt der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag nach mehrmaliger Gewährung von Parteiengehör ab.
3. Mit Schreiben vom 02.06.2022 brachte der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde ein und begehrte, dass ihm die ungekürzte Auszahlung der Bezüge gebühre bzw. eine Nachverrechnung und Auszahlung der bereits gekürzten Bezüge seit XXXX 2018 erfolge, in eventu seit XXXX 2021.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2022, XXXX , wurde die Beschwerde betreffend die Bezüge seit Juli 2018 bis Dezember 2018 als verjährt zurückgewiesen (Spruchpunkt 1) und betreffend die Bezüge ab Jänner 2019 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2).
5. Mit Vorlageantrag vom 12.08.2022 begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 23.08.2022 legte die belangte Behörde den Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Mit Erkenntnis vom 19.01.2023, W213 2258589-1, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und hob den Bescheid sowie die dazu erlassene Beschwerdevorentscheidung ersatzlos auf. Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die belangte Behörde wäre aufgrund des Antrags verpflichtet gewesen, im Rahmen eines Bemessungsbescheides über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge abzusprechen. Wenn auch in der Begründung des Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung im Sinne der Rechtsprechung eine monatliche Darstellung der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge enthalten sei, stelle dies keinen Bemessungsbescheid im Sinne der Rechtsprechung dar, weil nur der Spruch eines Bescheides als individuelle Norm in Rechtskraft erwachsen könne und so eine verbindliche Klarstellung der gebührenden Bezüge getroffen werden könne.
7. Mit dem sodann erlassenen verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 01.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag betreffend die Bezüge Juli 2018 bis Dezember 2018 als verjährt zurück (Spruchpunkt 1) sowie betreffend die Bezüge ab Jänner 2019 als unbegründet ab (Spruchpunkt 2). In Spruchpunkt 3) stellte die Behörde für den Zeitraum Juli 2018 bis 31.12.2021 die gebührenden Bezüge des Beschwerdeführers aufgeschlüsselt für jeden einzelnen Monat fest.
Begründend wurde ausgeführt, eine Nachverrechnung der ungekürzten Bezüge für Dezember 2018 habe insbesondere aufgrund Verjährung zu unterbleiben (zu Spruchpunkt 1). Die Dienstbehörde habe in zulässiger Weise die Kürzung der Bezüge gemäß § 13c GehG vorgenommen. Die Nachzahlung einer allfälligen Differenz sei nicht statthaft gewesen, weshalb das weitere Begehren abzuweisen gewesen sei (Spruchpunkt 2).
Weiters brachte die Behörde zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesundheitseinschränkungen seine dienstlichen Aufgaben als Facharbeiter/Berufskraftfahrer nicht mehr habe erfüllen können. Die Dienstunfähigkeit sei als dauerhaft angesehen worden. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens zur amtswegigen Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 hätten vorgelegen. Die Dienstunfähigkeit werde durch eine detaillierte Analyse der Arbeitsplatzanforderungen und Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gestützt. Die Dienstunfähigkeit sei unabhängig von der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens zu bewerten. Die Kürzung sei aufgrund von Krankheit ab 182 Kalendertagen wirksam. Die Dienstunfähigkeit sei nicht an der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers zu messen, sondern basiere auf objektiven Gutachten.
8. In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die seit Juli 2018 vorgenommene Bezugskürzung zu Unrecht erfolgt sei. Er habe am XXXX 2018 einen Arbeitsunfall erlitten. Danach habe ihn die Behörde nicht mehr mit dem Busfahren beauftragte. Stattdessen habe sie ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet. Der Beschwerdeführer bestritt eine dauerhafte Dienstunfähigkeit und lenktaugliche Einschränkungen, insbesondere da ein psychologisches Gutachten der PVA dies nicht bestätige. Die Behörde berufe sich auf Fachgutachten der PVA, ignoriere jedoch entgegenstehende medizinische Unterlagen und Ausführungen seiner behandelnden Fachärztin XXXX . Die Gutachten der PVA seien unvollständig und würden auf widersprüchliche Aussagen hinweisen. Die Dienstbehörde habe die von der PVA festgestellte Lenktauglichkeit später ohne Erklärung geändert. Auch eine zuvor durchgeführte Führerscheinuntersuchung sei nicht anerkannt worden. Der gegenständliche Bescheid sei daher fehlerhaft und eine Bezugskürzung nach § 13c GehG nicht gerechtfertigt. Ab dem Zeitpunkt der (fachärztlichen) Gesundmeldung am XXXX 2021 sei die Kürzung der Bezüge jedenfalls zu Unrecht erfolgt. Der Beschwerdeführer forderte die Einholung weiterer Fachgutachten, darunter neurologisch/psychiatrischer und berufskundlicher Gutachten.
9. Einlangend am 27.07.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich erörtert wurde. Die bei der Verhandlung ebenfalls anwesende Gattin des Beschwerdeführers, XXXX , wurde als Zeugin zur Frage des Vorliegens eines Dienstunfalls einvernommen.
11. Mit Beschluss vom 03.02.2025 wurde XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Orthopädie und Traumatologie (Unfallchirurgie) bestellt und mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragestellungen, bis zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer aufgrund des Dienstunfalls dienstunfähig bzw. wie lange es ihm nicht möglich gewesen sei, aufgrund der Unfallfolgen seinen Dienst als Berufskraftfahrer/Omnibuslenkdienst entsprechend dem Anforderungsprofil auszuüben. Das Sachverständigengutachten vom 28.04.2025 langte am 02.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
12. Mit Schreiben vom 07.05.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Sachverständigengutachten zur Stellungnahme.
13. Mit Schreiben vom 27.05.2025 beantragte die belangte Behörde, dem Sachverständigen in einer avisierten mündlichen Verhandlung zusätzliche, näher ausgeführte Fragen zu stellen. Seitens des Beschwerdeführers langte keine Stellungnahme ein.
14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.08.2025 eine weitere mündliche Verhandlung unter Hinzuziehung des nichtamtlichen Sachverständigen durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit Wirkung vom 31.12.2021 erfolgten Ruhestandsversetzung als gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Postbus AG zugewiesener Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihm war zuletzt ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX Facharbeiter/Berufskraftfahrer zugewiesen.
Seine Aufgaben am Arbeitsplatz eines Facharbeiters/Berufskraftfahrers - Omnibuslenkdienst umfassten insbesondere das Lenken von Omnibussen (Kursfahrten, Mietwagen- und Ausflugsfahrten laut Dienstplan und Fahrplan), den Fahrkartenverkauf und das Abrechnen des Fahrscheindruckes, Einlesen des Fahrscheindrucker-Moduls, aktive Informationsbereitstellung und Erteilung von Auskünften an Kund:innen, sowie freundliche, hilfsbereite und zuvorkommende Behandlung der Fahrgäste, Sicherstellung der Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit der Fahrzeuge, Wartung und Pflegearbeiten, umgehende Meldung von Unfällen und ähnlichen Ereignissen, die während der Fahrten auftreten, Einhaltung des KFG 1967 sowie der StVO 1960, der Dienstvorschriften und Dienstanweisungen, ordnungsgemäße Abgabe von Fahrberichten und Schaublättern, Sauberhalten der Fahrzeuge und unverzügliche Meldung von nicht selbst behebbaren Mängeln, Meldung von Schäden an Haltestellen sowie Mängel an Aushangfahrplänen und die Teilnahme an funktionsspezifischen Informations- und Bildungsmaßnahmen.
Das Anforderungsprofil eines Berufskraftfahrers im Omnibuslenkdienst sieht folgende Anforderungen vor: Bildungsvoraussetzungen: D-Führerschein und Grundqualifikationsprüfung bei FS-Erwerb nach dem 9. Sept. 2009; abgeschlossene Berufskraftfahrerausbildung und/oder einige Jahre Berufserfahrung als Lenker von Schwerfahrzeugen bzw. Bussen von Vorteil; Methoden- und Sozialkompetenz: Kommunikationsfähigkeit und Kollegialität, ausgeprägtes kundenorientiertes Handeln und Denken, umsichtige und präzise Arbeitsweise, Verlässlichkeit und Sicherheitsbewusstsein, Flexibilität im Arbeitseinsatz, gepflegtes Auftreten und gute Ausdrucksfähigkeit, gute Deutsch-Kenntnisse; Fachkompetenz: gute Tarif-, Linien- und Fahrplankenntnisse, gute Ortskenntnisse im Verkehrsgebiet; Arbeitsmaterialien: Besitz der Fahrerkarte für digitale Tachografen.
1.2. Er versah an den Tagen XXXX 2017, XXXX 2018, XXXX 2017 bis XXXX 2017, XXXX 2017 bis XXXX 2017, XXXX 2017 bis XXXX 2017, XXXX 2017 bis XXXX 2018, XXXX 2018 bis XXXX 2018, XXXX 2018 bis XXXX 2018, XXXX 2018 bis XXXX 2018, XXXX 2018 bis XXXX 2019, XXXX 2020 bis XXXX 2020, XXXX 2020 bis XXXX 2021 infolge Krankheit keinen Dienst.
Im Zeitraum XXXX 2018 bis XXXX 2018 bzw. XXXX .2019 bis XXXX 2020 befand er sich auf Erholungsurlaub.
Sämtliche Krankenstände bis XXXX 2021 sind durch vom Beschwerdeführer selbst eingeholte und vorgelegte ärztliche Bescheinigungen belegt. Die letzte Meldung der Arbeitsunfähigkeit führt als letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit den XXXX 2021 an. In der Folge wurde der Beschwerdeführer bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand mit 31.12.2021 von der belangten Behörde als krank geführt.
1.3. Am XXXX 2018 hatte der Beschwerdeführer während seines Dienstes einen Unfall, als er beim Aussteigen aus seinem Dienstfahrzeug beim Stufenabwärtssteigen mit dem rechten Fuß überknöchelte. Am Folgetag wurde bei einer Untersuchung im Krankenhaus eine Teilverrenkung des Sprunggelenks mit Verletzung des Bandapparats am rechten Außenknöchel festgestellt. Ab dem XXXX 2018 befand sich der Beschwerdeführer in der Folge im Krankenstand.
Bei einer Teilverrenkung des Sprunggelenks mit Teilverletzung des Bandapparates (Subluc. tali supinatoria) ist in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle binnen sechs Wochen eine Heilung der Bandverletzung erreicht. Damit einher geht üblicherweise die Beschwerdefreiheit des Verletzten. Nach einer Zeit von 10-12 Wochen ist eine derartige Verletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeheilt. Unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils für Berufskraftfahrer/Omnibuslenkdienst ist selbst unter Berücksichtigung eines protrahierenden Verlaufs von einer Dienstunfähigkeit von maximal 12 Wochen auszugehen.
Von der belangten Behörde wurde ein Verfahren gemäß § 14 Abs. 3 BDG 1979 eingeleitet, worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.12.2019 informiert wurde. Auf Ersuchen der belangten Behörde wurden zum Gesundheitszustand bzw. zur Frage der Dienst(un)fähigkeit des Beschwerdeführers u.a. folgende Gutachten erstellt.
Dem ärztlichen Gutachten von XXXX , Facharzt für Psychiatrie, vom 13.09.2020 ist als psychiatrische Anamnese Folgendes zu entnehmen:
„1. Anamnese
[…] XXXX
[…]
9. Ärztliche Beurteilung:
XXXX .“
Dem ärztlichen Gesamtgutachten von XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 25.09.2020, ist folgende ärztliche Beurteilung zu entnehmen:
„ XXXX “
Der Chefärztlichen Stellungnahme der PVA von XXXX vom 28.10.2020, sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Hauptdiagnose: XXXX , Nebendiagnose: XXXX , weitere Diagnosen: XXXX .
Infolge einer Rückfrage der belangten Behörde zur Hauptdiagnose der Minderung der Dienstfähigkeit „ XXXX “ sowie zu Abweichungen im Fachgutachten des Facharztes für Psychiatrie übermittelte XXXX von der PVA eine Stellungnahme vom 21.01.2021. Dieser ist Folgendes zu entnehmen:
„ XXXX […]“.
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.02.2021 die Ergebnisse des ärztlichen Gutachtens mit und führte darin aus, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der Behörde derzeit und künftig gesundheitlich nicht in der Lage sei, die auf seinem Arbeitsplatz als Facharbeiter/Berufskraftfahrer anfallenden Tätigkeiten zu verrichten.
Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde in der Folge am 26.03.2021 einen Befundbericht von XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 05.03.2021, dem zusammenfassend zu entnehmen ist, dass XXXX .
Aufgrund dieses Befundes kontaktierte die belangte Behörde neuerdings die PVA mit dem Ersuchen um Mitteilung, inwieweit sich dadurch Änderungen in Bezug auf das Sachverständigengutachten ergeben würden. In der Folge wurden seitens der PVA neuerlich Gutachten erstellt. Dem Gutachten von XXXX , Facharzt für Psychiatrie, vom 29.07.2021 ist folgende ärztliche Beurteilung zu entnehmen:
XXXX
Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an der Dienstleistung als Facharbeiter/Berufskraftfahrer - Omnibuslenkdienst aufgrund des damals bestehenden Gesundheitszustandes infolge Krankheit gehindert.
Der Beschwerdeführer legte der Behörde in der Folge einen Befundbericht seiner Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, XXXX , vom 07.12.2021 vor, dem die Diagnosen „ XXXX “ zu entnehmen ist. Weiters wurde Folgendes angeführt:
„ XXXX
.“
1.4. Seitens der belangten Behörde erfolgte in den Monaten XXXX 2018 bis XXXX 2019, XXXX 2020 bis XXXX 2021 eine Kürzung der Monatsbezüge gemäß § 13c Abs. 1 GehG.
Dem Beschwerdeführer wurden im Zeitraum Juli 2018 bis 31.12.2021 folgende, teilweise gekürzten Bezüge ausbezahlt:
1.5. Mit Antrag vom 02.12.2021, ergänzt mit einer nicht verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 02.06.2022, beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung der ungekürzten Bezüge gemäß § 13c GehG.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis gründen sich auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem verfahrensgegenständlichen Bescheid und die Beschwerde.
Die Aufgaben eines Facharbeiters/Berufskraftfahrers - Omnibuslenkdienst und die zu erfüllenden Anforderungen ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Anforderungsprofil.
2.2. Die krankheitsbedingten Abwesenheiten ergeben sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Einerseits sind diese im Bescheid angeführt, andererseits findet sich im Akt ein Konvolut von vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen iSd § 51 BDG 1979 bzw. Arbeitsunfähigkeitsmeldungen für den Versicherungsträger, sodass es dem Bundesverwaltungsgericht möglich war, die im Bescheid angeführten Daten zu verifizieren. In der mündlichen Verhandlung wurden die Abwesenheiten im Einzelnen mit den Parteien besprochen und diese vom Beschwerdeführer bestätigt (siehe Verhandlungsprotokoll vom 23.09.2024, S. 5 ff.).
Die zeitlich letzte Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Dienstgeber stammt von XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde am XXXX 2020 ausgestellt und führt als letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit den XXXX 2021 an.
Für den Zeitraum ab XXXX 2021, für den keine Arbeitsunfähigkeitsmeldungen durch den Beschwerdeführer vorgelegt wurden, bestätigte die Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer infolge der Ergebnisse der Begutachtung durch die PVA von der Behörde als dienstunfähig angesehen worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 23.09.2024, S. 7).
2.3. Zum Dienstunfall am XXXX 2018 ist festzuhalten, dass dieser aufgrund eines internen, weder dem Beschwerdeführer noch dem Personalamt vorzuwerfenden Übermittlungsfehler nicht der BVAEB bekannt gegeben wurde. Im Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides war der Dienstbehörde davon nichts bekannt. So gab die Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung an, durch die Beschwerde erstmalig vom Vorliegen eines Dienstunfalles erfahren zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 23.09.2024, S. 10).
Der Beschwerdeführer schilderte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft den damaligen Unfallhergang, dass er danach nach Information des Dienststellenleiters bis Dienstschluss noch seinen Dienst versehen habe, sich seine Beschwerden jedoch in weiterer Folge verstärkt hätten, sodass er am nächsten Tag das Krankenhaus aufgesucht habe und sich in der Folge im Krankenstand befunden habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 23.09.2024, S. 10). Seine Angaben bestätigte seine am Tag der Verhandlung im Gerichtsgebäude anwesende und sodann als Zeugin dem Verfahren hinzugezogene Ehegattin, XXXX (siehe Verhandlungsprotokoll vom 23.09.2024, S. 18 f.). Sowohl seitens des Beschwerdeführer als auch der Zeugin wurde glaubhaft dargetan, dass hinsichtlich der diesbezüglichen Unfallmeldung Kontakt mit dem direkten Vorgesetzten bestanden habe, der Beschwerdeführer daher davon ausgegangen sei, dass die Meldung des Dienstunfalls in weiterer Folge auch der Dienstbehörde bzw. der BVAEB übermittelt worden sei. Eine Unfallmeldung wurde sodann nachträglich nach der Verhandlung erstellt und der BVAEB übermittelt (siehe OZ 9).
Im Akt einliegend finden sich die Patientenkarte des Beschwerdeführers der Abteilung für Unfallchirurgie des Krankenhauses XXXX , das der Beschwerdeführer am Unfallfolgetag aufsuchte und dem die Diagnose „Sublux tali sup dext“ entnommen werden kann. Auf dem Dokument ist als Unfallort „In der Arbeit“ angeführt. Auf der ärztlichen Bescheinigung vom XXXX 2018 [Datum schwer lesbar] von XXXX zum Krankenstand seit XXXX 2018 ist angekreuzt, dass dieser die Folge eines Dienstunfalls gewesen sei (siehe Urkundenvorlage des Beschwerdeführers vom 11.09.2024, OZ 3). Gesamt betrachtet war nicht in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdeführer diesen Unfall im Rahmen seines Dienstes erlitten hat.
Die Feststellungen zur Dauer der Verletzung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. Dieses ist nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Der Gutachter stellt darin in verständlicher und übersichtlicher Weise dar, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Mechanismus, Überknöcheln beim Stufenabwärtssteigen (in diesem Fall aus dem Bus hinaus), als einer der typischen Mechanismen für das Entstehen der später diagnostizierten Verletzung eines Bändereinrisses am Außenknöchel sei. Insofern existiere kein Zweifel an der Unfallkausalität der diagnostizierten Verletzung. Der Sachverständige führte sodann aus, dass in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle in sechs Wochen eine Heilung der Bandverletzung erreicht sei. Damit einher gehe üblicherweise die Beschwerdefreiheit des Verletzten. In relativ seltenen Fällen könne es zu länger andauernden Schwellungszuständen und Schmerzen kommen. Ausgehend von der primären Diagnosestellung einer Teilverrenkung des Sprunggelenks mit Teilverletzung des Bandapparates könne nach dem XXXX 2018 ein Krankenstand von maximal 3-4 Wochen noch als unfallkausal angesehen werden. Nach einer Zeit von 10-12 Wochen wäre die primäre Verletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeheilt gewesen und sei ein darüberhinausgehender Krankenstand keinesfalls als unfallkausal begründbar. Selbst unter der Berücksichtigung eines protrahierten Verlaufs nach der stattgehabten Verletzung sei eine Dienstunfähigkeit, auch unter Berücksichtigung des spezifischen Anforderungsprofils eines Berufskraftfahrers von maximal 12 Wochen aus unfallchirurgischer Sicht erklärbar. Ein darüber hinaus gehender Krankenstand sei aus fachärztlicher Sicht nicht begründbar. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige dies umfassend und ergänzend, gab auf eine weitere Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auch an, dass etwaige Folgeschäden durch eine Zwangshaltung im Heilungsverlauf nach wissenschaftlichen Untersuchungen nicht belegt sind (siehe Verhandlungsprotokoll vom 07.08.2025, S. 9). Insofern war dieser Zeitraum von 12 Wochen eines unfallkausalen Krankenstandes weder zu verlängern, noch zu verkürzen.
Die Feststellungen zum eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren sowie die in diesem Verfahren unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils am Arbeitsplatz erstellten Sachverständigengutachten samt Ergänzungsersuchen der belangten Behörde liegen im Akt ein. Die Behördenvertreterin schilderte in der mündlichen Verhandlung, warum es zu einer Rückfrage bei der PVA gekommen sei, konkret, weil sich bei einem Abgleich des Gutachtens mit dem Anforderungsprofil eines Berufskraftfahrers im Omnibuslenkdienst aufgrund von Abweichungen Unschlüssigkeiten gezeigt hätten. Aus Sicht der Behörde habe daher schon mit 04.11.2020 (mit Einlangen der chefärztlichen Stellungnahme bei der belangten Behörde) Dienstunfähigkeit vorgelegen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 23.09.2024, S. 9).
In der Aktenvorlage vom 09.09.2024 führte der Beschwerdeführer im Übrigen selbst an, dass der laufende Druck bei ihm massive Spuren hinterlassen habe, was zu längeren Krankenständen geführt habe.
Der Beschwerdeführer ist den schlüssigen gutachterlichen Aussagen der PVA nicht auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch ein anderes Sachverständigengutachten, entgegengetreten und konnte dieses nicht entkräften. Für das Bundesverwaltungsgericht war die Einschätzung der belangten Behörde, die auch nach dem XXXX 2021 (somit zu einem Zeitraum, in dem vom Beschwerdeführer selbst keine Krankmeldungen mehr vorlagen) von einer Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ausging, insbesondere auch angesichts der mit dem Führen von Omnibussen hohen Verantwortung den Fahrgästen gegenüber, schlüssig. So findet sich, wie bereits angeführt, im Schreiben von XXXX , PVA, vom 21.01.2021 die Angabe, dsas ein Lenken von Bussen nur fallweise möglich sei, was jedoch nicht dem Anforderungsprofil an einen Berufskraftfahrer im Omnibuslenkdienst entspricht. Diese Einschätzung wird durch das Gutachten von XXXX vom 29.07.2021 neuerlich bestätigt.
2.4. Die Feststellungen zu den von der belangten Behörde ausbezahlten Bezügen ergeben sich aus der Aufstellung im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Zusätzlich legte die belangte Behörde mit dem Verfahrensakt die jeweils geltenden Postbus-Bezügeverordnungen sowie die Entgeltabrechnungen für die einzelnen Monate vor, aus denen diese Beträge ebenfalls entnommen werden können.
2.5. Im Akt einliegend findet sich eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 02.12.2021 an seinen Vorgesetzten, XXXX , wonach er um Information ersuche, bis wann er mit der Nachzahlung seines fehlenden Gehalts rechnen könne. Eine nähere Präzisierung dieses nicht ganz eindeutigen Antrags erfolgte erst später. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer etwaige Ansprüche bereits zuvor geltend gemacht hätte, wenn auch ggf. im Dienstweg. Jener Schriftverkehr, auf den sich der Beschwerdeführer diesbezüglich beruft (siehe Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll vom 23.09.2024), bezog sich nicht auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche aufgrund von Bezugskürzungen infolge der Krankenstände, vielmehr thematisiert das Schreiben eine etwaige Vorgehensweise betreffend Versehrtenrente. Der zusätzlich in diesem Schreiben angeführte „Einspruch“ ist nicht weiter präzisiert, sodass aus diesem Schreiben nicht abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer bereits früher seine Ansprüche geltend gemacht hätte. In der mündlichen Verhandlung bestätigte eine Behördenvertreterin, dass die Dienstbehörde erst im Rahmen des Parteiengehörs während des damaligen Ruhestandsversetzungsverfahrens erfahren habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 07.08.2025, S. 10).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde
3.1. Gemäß § 13c Abs. 1 Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) gebührt dem:r Beamt:in ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das ihm:ihr ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte, wenn er:sie durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert ist.
Der Anspruch auf Leistung verjährt gemäß § 13b Abs. 1 GehG, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
Die Frage, ob bzw. wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen Krankheit vom Dienst stattzufinden hat (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags), muss im Rahmen eines Bemessungsbescheids geklärt werden, in dem über die Höhe der dem:r Beschwerdeführer:in gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraums bescheidmäßig abzusprechen ist (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).
3.2. Beim Begriff der krankheitsbedingten Dienstverhinderung handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Dienstbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts unterliegt. Ob eine Krankheit die Dienstunfähigkeit des:r Beamt:in bzw. die Verhinderung am Dienst nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde bzw. vom Verwaltungsgericht zu beurteilen und dann der Fall, wenn der:die Beamt:in wegen konkret bei ihm:r gegebener Folgen einer Krankheit den an ihn:sie gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann (VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039; 10.04.2024, Ra 2023/12/0034). Damit liegt es an der Dienstbehörde bzw. im Grunde des gemäß § 17 VwGVG auch für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Prinzips der Amtswegigkeit des Verwaltungsgerichts, den für die zu entscheidende Rechtsfrage der krankheitsbedingten Dienstverhinderung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, was im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erfordert (VwGH 10.04.2024, Ra 2023/12/0034).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verfahren gemäß § 13c Abs. 1 GehG die zu beurteilende Frage, ob der:die Beamt:in „durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert“ ist, anhand des aktuell wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen (vgl. VwGH 27.12.2024, Ra 2023/12/0036). Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (vgl. VwGH 19.09.2003, 2003/12/0068). Maßgebend ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0084).
Die Bemessung der Bezüge nach § 13c Abs. 1 GehG hat zeitraumbezogen zu erfolgen (VwGH 29.12.2020, Ra 2020/12/0078), sodass auf Grundlage von entsprechenden Feststellungen betreffend den gesamten Zeitraum zu prüfen ist, ob der:die Beamt:in krankheitsbedingt an der Dienstleistung verhindert war (VwGH 10.04.2024, Ra 2023/12/0034).
3.3. Dienstunfälle führen – wie in § 13c Abs. 1 GehG explizit angeführt – nicht zu einer Kürzung des Monatsbezugs. § 13c Abs. 1 GehG gebraucht hierbei den Begriff „Dienstunfall“ im Verständnis des § 90 Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG). Nach dessen Abs. 1 sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Als „Unfall“ wird ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen, das zu einer Körper- bzw. Gesundheitsschädigung geführt hat. Das Ereignis muss nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein, sondern kann auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein. Eine Anerkennung eines Dienstunfalls durch die BVAEB ist nicht zwingend erforderlich (siehe VwGH 24.03.2025, Ro 2023/12/0052). Nach der in Rechtsprechung und Lehre zur Beurteilung der Bedingtheit der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Arbeits- und Dienstunfalls entwickelten Theorie der „wesentlichen Bedingung“ ist eine Bedingung nur dann wesentlich für den Erfolg, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist eine wesentliche Bedingung. Der eingetretene Erfolg eines Dienstunfalls liegt in der Dienstverhinderung des:r Beamt:in, wobei entscheidend ist, ob der Dienstunfall eine wesentliche Ursache für den Eintritt des Erfolgs (der Dienstverhinderung) war (VwGH 23.11.2011, 2010/12/0105).
Gegenständlich erlitt der Beschwerdeführer am XXXX 2018 – wie beweiswürdigend ausgeführt – einen Dienstunfall, aufgrund dessen er sich in der Folge im Krankenstand befand. Ein Krankenstand im Ausmaß von 12 Wochen nach dem Unfallereignis ist insbesondere im Lichte des eingeholten, schlüssigen Sachverständigengutachtens als wesentlich durch den Dienstunfall bedingt anzusehen. Offene Fragen wurden vom allgemein beeideten und zertifizierten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung umfassend geklärt. Aufgrund des Vorliegens eines Dienstunfalls wurde dem Beschwerdeführer von der Behörde (damals in Unkenntnis des Vorliegens eines Dienstunfalls, was jedoch nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden kann) für den Zeitraum XXXX 2018 bis XXXX 2019 zu Unrecht das Gehalt gekürzt. Sohin waren die Bezüge für diesen Zeitraum wie im Spruch angeführt ungekürzt zu bestimmen.
Nachdem der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag erst am 02.12.2021 gestellt hatte, war der Anspruch auf ungekürzte Bezüge – wie auch die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid umfassend ausführt – für den Monat Dezember 2018 bereits verjährt. Zu den vorhergehenden Monaten Oktober und November 2018 ist anzuführen, dass in diesen Monaten ungekürzte Bezüge gebührten und auch ausbezahlt wurden, sodass diesbezüglich kein Nachzahlungsanspruch bestand. Insofern war diesbezüglich Spruchpunkt 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheides mit der Maßgabe abzuändern, dass für diese beiden Monate die Beschwerde abzuweisen war, würde nämlich eine Zurückweisung wegen Verjährung implizieren, dass in diesem Zeitraum die Ansprüche zu Unrecht gekürzt gewesen wären.
Die ab März 2019 vorgenommene Bezugskürzung erfolgte zu Recht, nachdem der Beschwerdeführer zuvor 182 Kalendertage durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert war, wobei dieser Krankenstand nicht mehr durch den Dienstunfall wesentlich bedingt war.
Diesbezüglich hatte der Beschwerdeführer selbst bis XXXX 2021 entsprechende ärztliche Bestätigungen zu seiner Dienstunfähigkeit vorgelegt, die nicht in Zweifel zu ziehen sind. Insoweit für den danach liegenden Zeitraum keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Beschwerdeführers vorliegt, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es nicht rechtswidrig ist, wenn eine Dienstbehörde – gestützt auf ein Sachverständigengutachten, das von einer Krankheit eines Beamten ausgeht, die dessen Pflicht zur Dienstleistung aufhebt – den Krankenstand eines Beamten sogar vor Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens anordnet (vgl. VwGH 20.12.1995, 90/12/0125). Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der vorliegenden, im (gegenständlich nicht relevanten) Ruhestandsversetzungsverfahren eingeholten Gutachten der PVA samt Ergänzungen davon ausging, dass der Beschwerdeführer die für seinen Arbeitsplatz erforderliche Dienstfähigkeit im betreffenden Zeitraum nicht aufwies. Die Frage der Dienstfähigkeit stellt nämlich eine Rechtsfrage dar, deren Lösung der Dienstbehörde zusteht (VwGH 17.04.2020, Ra 2019/12/0031 mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu den vom Beschwerdeführer im Behördenverfahren vorgelegten Befundberichten der ihn behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, XXXX , aus denen aus Sicht des Beschwerdeführers seine Dienstfähigkeit hervorgehen würde, ist anzumerken, dass diese weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht den Erfordernissen eines vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens entsprechen und – anders als die Gutachten der PVA – auch nicht konkret auf das Anforderungsprofil des Beschwerdeführers als Berufskraftfahrer im Omnibuslenkdienst Bezug nehmen. Der Beschwerdeführer ist somit den schlüssigen gutachterlichen Gutachten der PVA nicht auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch ein anderes Sachverständigengutachten, entgegengetreten. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten etwa durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen zu begegnen. Vielmehr kann der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichem Niveau oder durch ein fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 65 mwN [Stand 1.7.2004, www.rdb.at]). Auch wenn es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundberichten nicht um fundierte Gegengutachten handelte, hat die belangte Behörde im Übrigen diese zum Anlass genommen, neuerlich die PVA zu befassen. Seitens der Sachverständigen der PVA wurde im Lichte der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundberichte das jeweilige Sachverständigengutachten ergänzt. Der erste Befundbericht vom 05.03.2021 wurde im Übrigen zu einem Zeitpunkt erstellt, zu dem der Beschwerdeführer selbst noch eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt hatte.
Eine Einholung der vom Beschwerdeführer beantragten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Neurologie/Psychiatrie bzw. Berufskunde/Arbeitspsychologie war insbesondere aufgrund der bereits aufgrund der vorliegenden Gutachten geklärten Sachlage nicht erforderlich.
3.5. Dem in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen, es hätte zumindest die Möglichkeit zur Ausübung von Verweisungstätigkeiten (etwa durch zumindest fallweises berufsmäßiges Lenken, Überstellung von Bussen, Bürotätigkeiten oder anderer Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer auch infolge seines Lehrabschlusses als XXXX zu erfüllen vermocht hätte) bestanden, deren Aufgaben er erfüllen hätte können, ist zu erwidern, dass bei § 13c GehG nach der Rechtsprechung auf jenen Arbeitsplatz abzustellen ist, der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Gegenständlich ist somit der Arbeitsplatz als Omnibuslenker mit den oben angeführten Tätigkeiten maßgeblich. Auf etwaige Verweisungstätigkeiten kommt es somit – anders als etwa in einem Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 – gegenständlich nicht an.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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