Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des A, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. Jänner 1983, Zl. MA 70 IX/Z 65/81/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Nachdem eine gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, infolge rechtzeitigen Einspruches außer Kraft getreten war, erging nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das Straferkenntnis derselben Behörde vom 21. Mai 1981, mit welchem der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden ist, am 12. August 1980 um 22.30 Uhr den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in W, Jstraße 2, in einem beschilderten Halteverbot abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde daher unter Berufung auf § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 300, (Ersatzarreststrafe 18 Stunden) verhängt.
In der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, sein Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort geparkt zu haben, vertrat jedoch die Auffassung, daß am Tatort kein durch Verbotstafeln kundgemachtes Halte und Parkverbot bestanden habe, was der Beschwerdeführer im wesentlichen damit begründete, daß am Beginn des in Rede stehenden Straßenabschnittes, für welchen nach Auffassung der Behörde ein Halteverbot bestanden habe, kein Verbotszeichen mit der Zusatztafel „Anfang“ angebracht gewesen sei. Im übrigen sei das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben, weil die Behörde den vom Beschwerdeführer beantragten Lokalaugenschein nicht durchgeführt habe.
Nachdem die Magistratsabteilung 46 unter Anschluß einer Skizze über die im Tatortbereich aufgestellten Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13b StVO 1960 berichtet hatte und dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt worden war, erging der Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. Jänner 1983, mit welchem das erwähnte Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt worden ist.
Den Berufungsausführungen hielt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers nach den Angaben des Meldungslegers in einer beschilderten Halteverbotszone (Umkehrzone) abgestellt gewesen sei. Auch der technische Amtssachverständige der Magistratsabteilung 46 habe ausgeführt, daß sich der Tatort zur Tatzeit innerhalb des Gültigkeitsbereiches einer ordnungsgemäß kundgemachten Halteverbotszone gemäß § 52 lit. c Z. 13 lit. b StVO 1960 befunden habe. Aus der dieser Stellungnahme angeschlossenen Skizze sei zu ersehen, daß unmittelbar vor und unmittelbar nach dem Tatortbereich Halteverbotstafeln aufgestellt gewesen seien. Der Beschwerdeführer hätte demnach erkennen und wissen müssen, daß er sein Fahrzeug in einem Bereich abstelle, in dem das Halten verboten sei. Wenn dem Beschwerdeführer auch zugestanden werde, möglicherweise im Unklaren gewesen zu sein, wo diese Halteverbotszone genau beginne, so ändere dies jedoch nichts daran, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug bewußt in einem Haltverbotsbereich zwischen zwei Halteverbotstafeln abgestellt gehabt habe. Die dem Beschwerdeführer angelastete Tat sei daher als erwiesen anzunehmen gewesen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen gewesen sei. Der Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines sei jedoch abzuweisen gewesen, da die im Zeitpunkt der Tat gegebene Situation nicht mehr in allen wesentlichen Phasen wiederherstellbar sei. Im übrigen habe der technische Amtssachverständige der Magistratsabteilung 46 im gegenständlichen Berufungsverfahren Ermittlungen am Tatort durchgeführt und danach eine Skizze angefertigt. Im übrigen folgen noch Ausführungen über die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Nach Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides daraus, daß Straßenverkehrszeichen im Sinne des § 52 lit. a Z. 13 b StVO 1960 jeweils nur für jene Seite Gültigkeit haben, an der sie aufgestellt sind, und ein Straßenverkehrszeichen im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960 mit der Bezeichnung „Umkehrzone“ im Gesetz nicht vorgesehen sei. Ein Halte und Parkverbot im Sinne des Gesetzes habe sich wohl auf der rechten Straßenseite der J straße in Richtung S platz unmittelbar neben dem Hotel am S platz befunden, nicht jedoch auf der gegenüberliegenden Straßenseite, also in Richtung B markt, sodaß auf dieser Seite, auf welcher der Pkw des Beschwerdeführers geparkt gewesen sei, ein in gesetzmäßiger Weise kundgemachtes Halte und Parkverbot nicht bestanden habe.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer aus nachstehenden Erwägungen nicht im Recht.
Im Hinblick auf die übereinstimmenden Skizzen einerseits des Meldungslegers (Blatt 15 verso der Verwaltungsstrafakten) und andererseits der Magistratsabteilung 46 (Blatt 31 der Akten) ist davon auszugehen, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers zur Tatzeit auf der in Richtung B markt gesehen rechten Seite der Fahrbahn der Jstraße zwischen zwei auf dem unmittelbar anschließenden Gehsteig aufgestellten Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13 b StVO 1960 aufgestellt war, an welchen jeweils eine Zusatztafel mit in beiden Richtungen weisenden Pfeilen angebracht war. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite, etwa auf der Höhe des Aufstellungsortes des Fahrzeuges des Beschwerdeführers, befand sich ein Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13 b StVO 1960 mit der Zusatztafel „Anfang“ und am Ende der J straße in Richtung B markt gesehen ein gleichartiges Verbotszeichen mit der Aufschrift „Ende“, wobei der innerhalb dieses Bereiches liegende Fahrbahnrand an einer Stelle bogenförmig verläuft.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer, der mit seinem Fahrzeug vom B markt kommend in die in beiden Richtungen befahrbare Jstraße eingefahren ist, bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits das geschilderte Verbotszeichen mit der Zusatztafel „Anfang“ hätte wahrnehmen müssen, weil er, wenn er sich überhaupt um das Vorhandensein von Verbotszeichen im Tatortbereich gekümmert haben sollte, jedenfalls die in unmittelbarer Nähe vor und nach dem Aufstellungsort seines Fahrzeuges angebrachten Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13 b StVO 1960 mit den in beiden Richtungen weisenden Pfeilen bemerkt haben mußte und daraus abzuleiten hatte, daß sich der von ihm gewählte Aufstellungsort des Fahrzeuges innerhalb eines Halteverbotsbereiches befindet, zumal sich die zuletzt erwähnten Verbotszeichen auf jener Straßenseite befanden, auf welcher das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt worden ist. Im Falle von Zweifeln über den Beginn und das Ende dieses Halteverbotsbereiches wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen geblieben, sich nach den Beginn und das Ende dieses Bereiches anzeigenden Verbotszeichen umzusehen, wobei daran zu erinnern ist, daß eine Regelung, derzufolge sich ein Halte und Parkverbot in einem Bogen erstreckt, dem Gesetz nicht widerspricht. (Vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1982, Zl. 82/02/0102.)
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte mangelhafte Kundmachung des in Rede stehenden Halteverbotes liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde in Anbetracht der nicht bestrittenen Tathandlung gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, 24. Juni 1983
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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