Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der E H, vertreten durch Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Juli 2025, Zl. LVwG AV 559/001 2025, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerberin vom Verwaltungsgericht in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behördegestützt u.a. auf §§ 7 Abs. 3 Z 3 lit. e, 24 Abs. 1 Z 1 und 26 Abs. 1 letzter Satz Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für sechs Monate entzogen sowie eine Nachschulung angeordnet; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:
3 Die Revisionswerberin habe am 6. Oktober 2024 um 12.55 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle der S 6 die Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren, obwohl sich dies aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ergeben habe.
4 Sie sei deshalb mit einer in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft BruckMürzzuschlag gemäß § 47 iVm § 46 Abs. 4 lit. a iVm § 99 Abs. 2 lit. c Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) mit einer Geld bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bestraft worden.
5Diese Strafverfügung entfalte im Verfahren nach dem FSG Bindung, weshalb davon auszugehen sei, dass die Revisionswerberin gegen § 47 iVm § 46 Abs. 4 lit. a StVO 1960 verstoßen habe. Dieses Verhalten, also das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf einer Autobahn, stelle eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 lit. e FSG dar. Es sei daherunter Entfall der sonst nach § 7 Abs. 4 FSG vorgesehenen Wertunggemäß § 26 Abs. 2a FSG die Lenkberechtigung zwingend für die Dauer von (mindestens) sechs Monaten zu entziehen gewesen; die Anordnung einer Nachschulung gründe sich auf § 24 Abs. 3 FSG.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht geltend, die angefochtene Entscheidung weiche „von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ ab, ohne allerdings auch nur eine einzige konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (nach Datum und Geschäftszahl) anzuführen, von der das Verwaltungsgericht abgewichen wäre. Die Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung einer außerordentlichen Revision (vgl. etwa VwGH 24.1.2025, Ra 2025/11/0004, mwN) werden daher insoweit nicht erfüllt.
11 Im Übrigen:
12Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind von der einer rechtskräftigen Bestrafung zukommenden Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG auch Strafverfügungen erfasst (vgl. etwa VwGH 17.11.2025, Ra 2023/11/0173, mwN).
13Dass schließlich die Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig im Sinne des § 7 FSG entgegen der erkennbaren Auffassung der Revisionswerberin nicht notwendigerweise eine Mehrzahl bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG erfordert, ergibt sich zweifelsfrei schon aus Wortlaut und Systematik des FSG, das in § 7 Abs. 3 die dort genannten Verhaltensweisen als Beispiele für bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 qualifiziert, und in § 26 Abs. 2a im Fall der „erstmaligen“ Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten normiert.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2026
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