Auswertung in Arbeit
I. §3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 9. August 2002, ZIII-74/2, 74/10/2002, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, war gesetzwidrig.
II. Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, "dass §3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 09.08.2002, Zl III-74/2, 74/10/2002, gesetzwidrig war".
II. Rechtslage
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 9. August 2002, ZIII 74/2, 74/10/2002, lautete (§3 ist hervorgehoben):
"V E R O R D N U N G
über die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und die Festlegung von Ortsgebieten auf der L 193, Faschina Straße, in Nüziders, Ludesch, Thüringen, Thüringerberg, St Gerold, Blons, Sonntag und Fontanella
Gemäß §43 Abs1 litb in Verbindung mit §94b Abs1 litb der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960, in der geltenden Fassung, wird zur Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und aufgrund der Lage und Widmung der an der Straße gelegenen Gebäude und Gebiete und im Interesse der Sicherheit von Personen, die sich dort aufhalten, verordnet:
[…]
§3
Auf der L 193, Faschina Straße, ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h von km 26,534 bis zur Bezirksgrenze (Hahnenköpfle-Lawinengalerie in Fontanella-Faschina) in beiden Fahrtrichtungen verboten.
[…]
§7
Die von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz bisher erlassenen Verordnungen über die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und die Festlegung von Ortsgebieten im Zuge der L 193, Faschina Straße, werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
§8
Die Anordnungen gemäß §4 litc) d) und e) sowie §6 litd) sind durch die entsprechenden Verkehrszeichen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft (§44 Abs1 StVO).
Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung sind bereits aufgrund früherer Anordnungen durch Verkehrszeichen kundgemacht und daher weiterhin rechtswirksam.
[…]
Der Bezirkshauptmann
[…]"
2. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmung anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. […]
(1a) – (5) […]
[…]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 2. Jänner 2024 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg schuldig erkannt, er habe am 6. Juni 2022 um 15:31 Uhr in Fontanella, L 193, Strkm 27,1, Fahrtrichtung Faschina, im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 92 km/h überschritten. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag.
2.1. Zur Zulässigkeit des Antrages wird zunächst ausgeführt, die Geschwindigkeitsbeschränkung sei mit §3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 9. August 2002, ZIII-74/2, 74/10/2002, erlassen worden. Die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit durch den Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg solle bei Strkm 27,1 erfolgt sein. Für diesen Bereich sehe §3 der Verordnung eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h vor. Im Falle einer Aufhebung der Bestimmung gäbe es keine Rechtsgrundlage für die Bestrafung wegen Übertretung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h am angeführten Tatort. Daraus ergebe sich, dass der Erfolg der Beschwerde (allein) davon abhänge, ob die genannte Bestimmung gesetzmäßig sei.
2.2. In der Folge legt das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg seine Bedenken gegen die angefochtene Verordnungsbestimmung dar:
Das Verkehrszeichen mit der erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h sei bei Strkm 28,550 (Fahrtrichtung Faschina) aufgestellt. Das angeführte Verkehrszeichen mit der 50 km/h-Beschränkung sei auch zum Tatzeitpunkt bei Strkm 28,550 aufgestellt gewesen. Für den Normunterworfenen sei anhand des Verordnungstextes nicht erkennbar, für welchen Streckenabschnitt die Geschwindigkeitsbeschränkung gelte. Der Verordnungstext bestimme durch eine genaue Kilometerangabe den Beginn der Beschränkung ("km 26,534"). Das genaue Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung sei jedoch nicht hinreichend bestimmt. Zudem liege die als Endpunkt angeführte "Bezirksgrenze" bei Strkm 27,879. An dieser Position befinde sich weder der Beginn noch das Ende der in Klammer angeführten Hahnenköpfle-Lawinengalerie. Die 1382 m lange Hahnenköpfle-Lawinengalerie beginne bei Strkm 28,013 und ende bei Strkm 26,631. Die in der Verordnung angeführte Bezirksgrenze liege bei Strkm 27,879.
3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der zur Prüfung gestellten Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der sie zusammengefasst Folgendes ausführt: Die Hahnenköpfle-Lawinengalerie verlaufe zwischen den Bezirken Bludenz und Bregenz von Strkm 26,631 bis 28,013. Die Bezirksgrenze befinde sich innerhalb der Galerie bei Strkm 27,879. Im vorliegenden Fall sei die Kundmachung der Verordnung durch Anbringung von Verkehrszeichen erfolgt. Das Verkehrszeichen mit der Geschwindigkeitsbeschränkung 50 km/h sei zum Tatzeitpunkt bei Strkm 28,550 in Fahrtrichtung Fontanella-Faschina (bzw Faschina) aufgestellt gewesen. Es sei für jeden Verkehrsteilnehmer, welcher dieses Verkehrszeichen passiert habe, ersichtlich gewesen, dass im weiteren Streckenverlauf eine 50 km/h-Beschränkung gelte. Dem Normunterworfenen sei somit nach Passieren des Verkehrszeichens bewusst gewesen, dass auf diesem Streckenabschnitt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h gelte.
4. Die Vorarlberger Landesregierung hat weder Akten vorgelegt noch eine Äußerung erstattet.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht zu Art89 Abs1 B VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017 mwN). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).
Die angefochtene Verordnungsbestimmung wurde ausweislich der vorgelegten Akten durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen kundgemacht, sodass sie ein Mindestmaß an Publizität erreicht hat und mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001, 16.927/2003 und 20.571/2022).
Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was am Vorliegen dieser Voraussetzung zweifeln ließe. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 9. August 2002, ZIII-74/2, 74/10/2002, wurde zwar durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 4. Juli 2022, ZBHBL-III-9200.12-247, aufgehoben (vgl VfGH 16.9.2024, V64/2023). Zum Zeitpunkt der dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zugrunde liegenden Tat war jedoch noch die (in Teilen) angefochtene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 9. August 2002, ZIII-74/2, 74/10/2002, in Kraft.
Die Verordnung ist daher jedenfalls präjudiziell, soweit sie für die Fahrtrichtung Faschina eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnet. Soweit sich der Antrag darüber hinaus auch auf die entgegengesetzte Fahrtrichtung bezieht, betrifft er zwar eine Bestimmung, die im Anlassfall offenkundig nicht präjudiziell ist, die aber angesichts der Formulierung des Verordnungstextes ("in beiden Fahrtrichtungen") in einem nicht trennbaren Regelungszusammenhang steht (vgl VfGH 25.2.2025, V357/2023; 25.6.2025, V41/2025).
1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 BVG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (vgl VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004; VfGH 11.9.2025, V72/2024).
2.2. Der Antrag ist begründet:
2.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg macht ua der Sache nach geltend, dass die angefochtene Verordnungsbestimmung im Hinblick auf §44 Abs1 StVO 1960 nicht gesetzmäßig kundgemacht sei. Das Verkehrszeichen mit der erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h sei (auch zum Tatzeitpunkt) bei Strkm 28,550 (Fahrtrichtung Faschina) aufgestellt gewesen. Die in der Verordnung angeführte Bezirksgrenze liege bei Strkm 27,879.
2.2.2. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die in §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft.
Der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Zwar ist zur Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen keine "zentimetergenaue" Aufstellung der Verkehrszeichen erforderlich, jedoch wird dieser Vorschrift nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellungsort vom Ort des Beginns bzw Endes des verordneten Geltungsbereiches einer Verkehrsbeschränkung signifikant abweicht (vgl zB VwGH 25.6.2014, 2013/07/0294 sowie VfSlg 20.251/2018, jeweils mwN). Von einer signifikanten Abweichung ist nach der Rechtsprechung im Regelfall erst dann auszugehen, wenn der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von dem in der Verordnung vorgeschriebenen Standort um (mehr als) fünf Meter differiert (vgl zB VwGH 25.6.2014, 2013/07/0294 mwN, sowie VfSlg 20.251/2018; VfGH 18.3.2022, V272/2021; 28.11.2023, V29/2023; 28.11.2023, V63/2023; jeweils mwN). Bei der Beurteilung, ob eine Abweichung im vorstehenden Sinn signifikant ist, sind überdies die Art der verordneten Verkehrsbeschränkung sowie die konkreten Straßenverhältnisse zu berücksichtigen (vgl VfGH 17.6.2025, V39/2024).
2.2.3. §3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 9. August 2002, ZIII-74/2, 74/10/2002, legt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h zwischen "km 26,534" und der "Bezirksgrenze" für beide Fahrtrichtungen fest. In Fahrtrichtung Faschina (einem Ortsteil der Gemeinde Fontanella) ist das Verkehrszeichen daher an der "Bezirksgrenze" aufzustellen. Unabhängig von der Frage, ob der Beginn des örtlichen Geltungsbereiches der Verordnung an der Bezirksgrenze durch den Klammerzusatz "Hahnenköpfle-Lawinengalerie" hinreichend bestimmt ist, liegt hier jedenfalls eine signifikante Abweichung des Aufstellungsortes des Straßenverkehrszeichens vom vorgeschriebenen Standort vor:
Wie sowohl das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg als auch die verordnungserlassende Behörde übereinstimmend vorbringen, war das Straßenverkehrszeichen in Fahrtrichtung Faschina bei Strkm 28,550 aufgestellt. Ebenfalls unstrittig befindet sich die Bezirksgrenze (erst) bei Strkm 27,879; die Hahnenköpfle-Lawinengalerie verläuft von Strkm 26,631 bis 28,013. Selbst wenn man also – unter Berücksichtigung der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für Akte der Vollziehung, die "nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden" sollen (§94b Abs1 StVO 1960) – die geringstmögliche Abweichung des Aufstellungsortes (bei Strkm 28,550) vom nächstgelegenen denkbaren vorgeschriebenen Standort (Bezirksgrenze bei Strkm 27,879) annimmt, so ergibt dies eine Abweichung von über 600 Metern.
2.2.4. Die signifikante Abweichung von über 600 Metern bewirkt im vorliegenden Fall eine nicht gesetzmäßige Kundmachung (vgl VfSlg 20.251/2018 mwN; VfGH 17.6.2025, V39/2024). Die angefochtene Verordnungsbestimmung erweist sich daher mangels gesetzmäßiger Kundmachung als gesetzwidrig.
2.3. Gemäß Art139 Abs3 Z3 B VG hat der Verfassungsgerichtshof nicht nur die präjudiziellen Teile einer Verordnung, sondern die ganze Verordnung aufzuheben, wenn er zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung gesetzwidrig kundgemacht wurde (vgl VfSlg 18.068/2007). Diese Bestimmung ist von dem Gedanken getragen, den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, in all jenen Fällen, in denen die festgestellte Gesetzwidrigkeit der präjudiziellen Verordnungsstelle offenkundig auch alle übrigen Verordnungsbestimmungen erfasst, die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (vgl VfSlg 19.128/2010).
Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft jedoch ausschließlich die angefochtene – im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg präjudizielle – Verordnungsbestimmung. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 9. August 2002, ZIII-74/2, 74/10/2002, enthält weitere Verkehrsregelungen, die auf andere Weise, insbesondere durch Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen, an näher bezeichneten Orten kundzumachen sind. Eine Aufhebung der ganzen Verordnung gemäß Art139 Abs3 Z3 BVG kommt daher im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht (vgl VfGH 17.6.2025, V39/2024).
V. Ergebnis
1. §3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 9. August 2002, ZIII-74/2, 74/10/2002, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, war gesetzwidrig.
2. Die Verpflichtung der Vorarlberger Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz BVG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 litf Vbg KundmachungsG.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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