Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des W F, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. November 2025, LVwG 2025/17/1421 7, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2025 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung mit einer im Revisionsfall nicht relevanten Maßgabe ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig.
2Das Verwaltungsgericht legte dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde, der Revisionswerber habe aufgrund eines Vorfalls vom 17. Dezember 2024 eine bestimmte Tatsache im Sinn von § 7 Abs. 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) verwirklicht. Diesbezüglich liege im Hinblick auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. November 2025, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. April 2025 abgewiesen worden sei, eine rechtskräftige Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) vor. Insofern bestehe Bindungswirkung. Ausgehend davon sei dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz FSG zu entziehen gewesen.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 1.10.2024, Ra 2014/11/0046).
7In der Zulässigkeitsbegründung wendet sich die Revision zusammengefasst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber habe die in Rede stehende Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1b StVO 1960 am 17. Dezember 2024 begangen, auf deren Grundlage die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 iVm. § 26 Abs. 1 erster Satz FSG auszusprechen gewesen sei.
8Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht auf, weil infolge der rechtskräftigen Bestrafung des Revisionswerbers und der Abweisung seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. April 2025 bindend feststeht, dass er diese Verwaltungsübertretung begangen hat (zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. November 2025 siehe VwGH 2.2.2026, Ra 2025/02/0241; zur Bindungswirkung rechtskräftiger Bestrafungen vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 23.4.2025, Ra 2025/11/0009, mwN).
9 Da die Revision somit keine Rechtsfrage aufwirft, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. Februar 2026
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