Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Ortmayr, über die Beschwerde des W T in W, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Juli 1987, Zl. 11-75 Ta 12-1986, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg erließ gegen den Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 12. Juni 1985, mit der sie über den Beschwerdeführer wegen mehrerer von ihm am 17. Mai 1985 gegen 15.05 Uhr im Ortsgebiet von Hartberg begangener Übertretungen der StVO Geldstrafen von insgesamt S 2.000,-- (Ersatzarreststrafen von zusammen dreieinhalb Tage) verhängte. Die Strafverfügung wurde laut Zustellschein postamtlich mit Beginn der Abholfrist 20. Juni 1985 hinterlegt. Laut einem am Zustellschein angebrachten Aktenvermerk hat der Beschwerdeführer die Strafverfügung am 4. Juli 1985 behoben.
Gegen die Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer Einspruch, den er am 15. Juli 1985 zur Post gab.
Dem von der Behörde angeforderten Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. Dezember 1985 an die Bezirkshauptmannschaft Hartberg zufolge war der Beschwerdeführer laut seinen Angaben in dem Zeitraum vom 18. Juni bis 20. Juni 1985 geschäftlich in Österreich unterwegs. Glaublich sei er am 21. Juni 1985 an die Abgabestelle (Wohnung) zurückgekehrt.
Mit Straferkenntnis vom 7. Oktober 1986 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Hartberg den Beschwerdeführer neuerlich der in der Strafverfügung vom 12. Juni 1985 angeführten Übertretungen der StVO für schuldig und bestrafte ihn.
Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung behob die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom 31. Juli 1987 das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 7. Oktober 1986. Zur Begründung des Bescheides führte die Berufungsbehörde aus, von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg sei die Strafverfügung vom 12. Juli 1985 erlassen worden. Diese Strafverfügung sei am 20. Juni 1985 postamtlich hinterlegt worden. Gegen diese Strafverfügung habe der Beschwerdeführer Einspruch erhoben, den er am 15. Juni 1985 der Post zur Beförderung übergeben habe. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei von der Erstbehörde erhoben worden, daß der Beschwerdeführer am 21. Juni 1985 an die Abgabestelle zurückgekehrt sei. § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes bestimme, daß hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang habe Kenntnis erlangen können, doch werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Laut Erhebungsbericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. Dezember 1985 sei der Beschwerdeführer am 21. Juni 1985 an die Abgabestelle zurückgekehrt. Es sei daher die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam, weshalb der am 15. Juli 1985 zur Post gegebene Einspruch gegen die Strafverfügung, da die für die rechtzeitige Einbringung des Einspruches vorgesehene Frist am 5. Juli 1985 abgelaufen war, als verspätet eingebracht anzusehen gewesen sei. Es sei daher, da die gegenständliche Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen sei, aus Anlaß der Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 7. Oktober 1986 zu beheben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem gesamten Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer darin verletzt, daß mit dem angefochtenen Bescheid das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 7. Oktober 1986 behoben wurde und damit die Strafverfügung dieser Behörde vom „12. Juli“ (richtig 12. Juni) 1985 wieder Geltung erlangen konnte. Abgesehen von der unverständlichen Begründung irre-so wird dazu vorgebracht-die belangte Behörde, wenn sie meine, das an die Stelle der Strafverfügung getretene Straferkenntnis vom 7. Oktober 1986 wieder beheben zu können, womit sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belaste.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabe folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Der Beschwerdeführer läßt die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, daß die Strafverfügung am 20. Juni 1985 postamtlich hinterlegt wurde und er am 21. Juni 1985 an die Abgabestelle zurückgekehrt ist, in der Beschwerde unbestritten. Der dem 21. Juni 1985 folgende Tag war ein Samstag. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Einspruches endete daher nicht, wie die belangte Behörde irrtümlich annahm, am 5. Juli 1985, sondern am Montag, dem 8. Juli 1985 (vgl. § 31 Abs. 1 AVG 1950 und § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Februar 1961, BGBl. Nr. 37, über die Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag), weshalb der erst-wie an einer Stelle der Begründung des angefochtenen Bescheides richtig festgehalten wurde-am 15. Juli 1985 der Post zur Beförderung übergebene Einspruch verspätet war. Bei diesem Sachverhalt kommt der an einer anderen Stelle der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten und offensichtlich auf einem für jedermann erkennbaren Schreibfehler beruhenden Angabe des Aufgabedatums des Einspruches mit „15. Juni 1985“ keine Bedeutung zu. Aus den gleichen Gründen ist es unerheblich, daß das Datum der Strafverfügung in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit „12. Juli 1985“ statt mit „12. Juni 1985“ angegeben wurde.
War aber der Einspruch verspätet und damit die Strafverfügung vom 12. Juni 1985 rechtskräftig, dann war es der Erstbehörde verwehrt, ein Strafverfahren einzuleiten und neuerlich ein Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer zu fällen. Wenn die belangte Behörde daher das Straferkenntnis der Erstbehörde vom 7. Oktober 1986 behob, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit im Rahmen des vorstehend angeführten Beschwerdepunktes zu erblicken.
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 4. Mai 1988
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