IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark vom 07.04.2025, OB: XXXX , mit welchem die Einziehung des Parkausweises mit der Nr. XXXX verfügt wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.04.2025 wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (BF) war ab dem 04.06.2024 Inhaberin eines Parkausweises gemäß § 29b StVO, nachdem ihr im Behindertenpass (Grad der Behinderung ab dem 04.06.2024 100 von Hundert) die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gewährt wurde.
2. In einem vom Amts wegen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) geführten Verfahren wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung nunmehr 80 von Hundert betrage und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen würden.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2025 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen. Gegen diesen Bescheid brachte die BF keine Beschwerde ein, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Die belangte Behörde erließ am 07.04.2025 den nunmehr angefochtenen Bescheid und verfügte die Einziehung des Parkausweises nach § 29b StVO. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen würden.
5. Gegen den Bescheid vom 07.04.2025 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Sie führte an, dass sich aufgrund ihrer Erkrankung ihr Allgemeinzustand jederzeit wieder verschlechtern könne. Sie sei zwar mit Gehhilfen im Haushalt mobil, aber Gangunsicherheiten, Schwäche und Schmerzen würden laufend zunehmen. Sie sei auch an „guten Tagen“ nicht in der Lage, die Wegstrecke bis zur nächsten Bushaltestelle zu bewältigen. Sie ersuche daher um weitere Zuerkennung des Parkausweises gemäß § 29b StVO.
6. Die Beschwerdeakten wurden seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und langten mit 19.05.2025 beim erkennenden Gericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland.
Sie war ab dem 04.06.2024 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 100 von Hundert und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“.
Aufgrund des amtswegig eingeleiteten Ermittlungsverfahren ergab sich ab dem 09.09.2024 ein Grad der Behinderung von 80 von Hundert. Die Feststellung dieses Grades der Behinderung ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid vom 07.02.2025 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Da die die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtskräftig nicht mehr vorliegen, liegen die Voraussetzungen für die Einziehung des Parkausweises vor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den im Behindertenpass festgestellten Behinderungsgrade ergibt sich aus den bezughabenden Schriftstücken.
Dass der Bescheid vom 07.01.2025 in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ durch den rechtskräftigen Bescheid nicht mehr gegeben sind, ist die Einziehung des Parkausweises rechtmäßig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, wurde klargestellt, dass in Verfahren betreffend Parkausweise nach § 29b StVO ein Einzelrichter zu entscheiden hat.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte die mündliche Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt alleine auf Grund der Aktenlage unbestritten feststand.
3.2. Zu Spruchteil A):
Auszug aus der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):
„§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.“
[…]
Auszug aus der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen lautet:
„§ 3 Abs. (1) Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.“
In einem Verfahren betreffend die Einziehung eines Parkausweises stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, fest, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als Einzelrichterentscheidung zu ergehen gehabt hätte und führte unter Hinweis auf Pürstl, StVO-ON14 §29b Anm 4b und 8, überdies aus, dass eine Rechtsgrundlage zur Entziehung des Parkausweises im (damals) geltenden Recht fehle. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung wurde in der Vergangenheit in ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren jeweils die Feststellung getroffen, dass eine Einziehung des Parkausweises mangels Rechtsgrundlage nicht möglich sei.
Hinzuweisen ist jedoch an dieser Stelle auf die parlamentarischen Materialen (Bericht des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden):
„Ausgehend vom Erkenntnis des VwGH 21.09.2018, Ro 2017/02/0019 ergibt sich ein Anpassungsbedarf, weil seit der Neufassung des §29b Abs. 1 StVO 1960 mit BGBl. I Nr. 39/2013 aus höchstgerichtlicher Sicht keine rechtliche Grundlage für die bescheidmäßige Einziehung von gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 ausgestellten Ausweisen vorliegt. Vor diesem Hintergrund erfolgt eine Klarstellung, damit bei Wegfall der Voraussetzungen und somit missbräuchlicher Verwendung der Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie der Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 eingezogen werden kann.“
Der daraufhin mit BGBl. I Nr. 98/2024 neu hinzugefügte Abs 1a des § 43 BBG lautet:
1a) Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß § 29b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des § 29b Abs. 1a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen.
Zum gegenständlichen Verfahren:
Der Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2025, betreffend Entfall der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft.
Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurde nur gegen den Bescheid vom 07.04.2025, mit dem die Einziehung des Parkausweises ausgesprochen worden war, ein Rechtsmittel erhoben.
Die Innehabung eines Parkausweises nach § 29b StVO setzt einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" voraus. Im Verfahren betreffend die Ausfolgung eines solchen Parkausweises (und im Umkehrschluss wohl auch der Einziehung, Anm.) besteht eine Bindung an die (rechtskräftige) Entscheidung nach § 45 BBG. (vgl. VwGH vom 17. 05. 2022, Ra 2022/11/0068).
Jene Argumente der BF ihre Mobilität und der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend, hätten in einem etwaigen Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des obig angeführten Bescheides vom 07.01.2025, mit dem die Zusatzeintragung „Öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar“ sowie „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ im Behindertenpasses entfernt wurden, vorgebracht werden können. Da dieser Bescheid jedoch einem Rechtsmittel nicht mehr zugänglich ist, ist es dem BVwG verwehrt, sich inhaltlich mit der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinanderzusetzen. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist alleine die Rechtmäßigkeit der Einziehung des Parkausweises gemäß § 29b StVO.
Mit § 43 Abs 1a BBG wurde die Möglichkeit geschaffen, den Parkausweis gemäß § 29b StVO einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen.
Die BF ist nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, weshalb alleine auf Grund dieses Umstandes die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem konnte das erkennende Gericht seine Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen.
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