Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Scheiderbauer, Dr. Kralik und Dr. Gamerith als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* Ges. m.b.H., *, vertreten durch Dr. Johann Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) F*, Mechaniker in *, 2.) G*, Arbeitnehmer in *, und 3.) E*-Aktiengesellschaft, *, sämtliche vertreten durch Dr. Margareta Appel, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 5.122,-- s.A., infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 8. Februar 1978, GZ 42 R 20/78, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28. Oktober 1977, GZ 34 C 1621/77 9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Am 17. März 1977 ereignete sich in * auf dem *, nächst den Häusern *, ein Verkehrsunfall, an dem das von J* gelenkte Fahrzeug der klagenden Partei, PKW Marke *, mit dem polizeilichen Kennzeichen *, und der Erstbeklagte als Lenker des der zweitbeklagten Partei gehörenden und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges PKW Marke *, mit dem polizeilichen Kennzeichen *, beteiligt waren. Die klagende Partei hat einen Schaden von S 5.122,-- erlitten.
Die klagende Partei begehrt Ersatz ihres Schadens mit der Begründung, daß der Erstbeklagte den Unfall durch Verletzung des Vorranges verschuldet habe.
Die beklagten Parteien beantragen Klagsabweisung, da das Alleinverschulden den Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei treffe, der einen unvorhergesehenen und nicht angezeigten Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte im wesentlichen fest:
Der * ist eine Bundesstraße mit Vorrang. Die Unterfahrung unter dem * Platz ist in Fahrtrichtung * mit zwei Fahrstreifen versehen. Auf Höhe der Unterführung münden rechts neben diesen beiden Fahrstreifen zwei weitere Fahrstreifen ein, die zur Einbindung des Quer-Verkehrs des Gürtels in den Gürtel dienen. Nach dem Ende der baulichen Trennung zwischen dem Fahrstreifenpaar, das aus der Unterführung herauskommt, und dem dazu einbindenden Fahrstreifenpaar befindet sich eine 15 m lange Sperrzunge, die dann in eine Leitlinie übergeht. Etwa 9 m vor dem Ende der baulichen Trennung befindet sich auf dem Gehsteig ein Verkehrszeichen nach § 52 Z 23 StVO („Vorrang geben“). Der erste Fahrstreifen von rechts ist nur zum Rechtsabbiegen eingerichtet, die drei anderen Fahrstreifen nur zum Geradeausfahren. Am Unfallstag fuhr der Erstbeklagte, vom * kommend, auf die Einmündung zum Gürtel. Er hielt dabei den zweiten Fahrstreifen von rechts ein und eine Geschwindigkeit von 40 km/h. Er wollte auf seinem Fahrstreifen weiterfahren. Der Lenker des Klagsfahrzeuges befuhr in der Unterführung den ersten Fahrstreifen von rechts, welcher nach der baulichen Trennung zum dritten Fahrstreifen von rechts wird, der noch 15 m durch eine Sperrzunge vom zweiten Fahrstreifen von rechts getrennt wird. Er wollte nach der Unterführung von seinem Fahrstreifen in den äußersten rechten Fahrstreifen wechseln. Rund 35 m nach der Sperrzunge bzw 60 m nach dem Verkehrszeichen nach § 52 Z 23 StVO wechselte der Lenker des Klagsfahrzeuges vom dritten Fahrstreifen auf den zweiten Fahrstreifen. Dabei kam es zur Kollision der rechten hinteren Seitenwand des Klagsfahrzeuges mit der linken vorderen Ecke des Beklagtenfahrzeuges. Zum Unfallszeitpunkt war das Beklagtenfahrzeug fahrbahnparallel zur Gänze auf dem zweiten Fahrstreifen von rechts, das Klagsfahrzeug in einem Schräg-Rechts-Zug, teilweise auf dem zweiten Fahrstreifen von rechts.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß das Alleinverschulden den Lenker des Klagsfahrzeuges treffe, da er einen unberechtigten Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe. Der Einbindungsfahrstreifen bleibe nämlich ungeachtet des Vorrangzeichens „Vorrang geben“ als selbständiger Fahrstreifen bestehen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und änderte das Ersturteil im Sinne der vollinhaltlichen Klagsstattgebung ab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Entscheidende Bedeutung komme dem Verkehrszeichen „Vorrang geben“ zu. Dieses Zeichen zeige an, daß gemäß § 19 Abs 4 StVO 1960 den aus der Unterführung kommenden Fahrzeugen Vorrang zu geben ist. Ein solches Zeichen sei vor einer Kreuzung mit einer Vorrangstraße oder mit einer Straße mit starkem Verkehr anzubringen (§ 52 Z 23 StVO 1960). Gemäß § 2 Z 17 StVO 1960 sei eine Kreuzung jene Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig, in welchem Winkel. Um eine Einmündung in einem sehr spitzen Winkel handle es sich beim Bereich der gegenständlichen Unfallstelle. Diese Überlegung sei umso zwingender, als der Hauptverkehr auf dem * durch die Unterführung verlaufe und die verkehrsmäßige Anordnung so gestaltet sei, daß die von rechts zufahrenden Verkehrsteilnehmer sich nur mit Rücksicht auf diesen Hauptverkehrsstrom einordnen sollen. Der Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei sei daher gegenüber dem Erstbeklagten gemäß § 19 Abs 4 StVO 1960 im Vorrang gewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß er einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe. Auch der Umstand, daß dieser Rechtszug nicht unmittelbar nach Ende der Sperrfläche erfolgte, ändere nichts an der rechtlichen. Qualifikation, daß J* gegenüber dem Erstbeklagten im Vorrang war. Dies schon deshalb, da eine Entfernung von 35 m ab Zusammenfluß der beiden Verkehrsströme in jenen Bereich falle, der üblicherweise und daher auch gebotenerweise zum Einordnen vorgesehen ist. im Hinblick auf die eindeutige Vorrangverletzung durch den Erstbeklagten bestehe das der Höhe nach unbestrittene Klagebegehren zu Recht.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem gesamten Inhalt richtet sich die Revision der beklagten Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Аntrag, das Ersturteil wieder herzustellen.
Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, mit der sie beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist im Sinne einer Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:
Der Meinung der Revision, daß mangels einer tatsächlichen Einmündung der gekennzeichneten Fahrstreifen eine Kreuzung im Sinne des § 2 Z 17 StVO 1960 nicht vorliege, kann im Hinblick auf die Legaldefinition des Begriffes „Kreuzung“ als eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder, gleichgültig, in welchem Winkel, in sie einmündet, nicht beigepflichtet werden. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend den Bereich der Unfallstelle als in dem einer Kreuzung gelegen und ebenso richtig, im Hinblick auf das vorhandene Vorrangzeichen (das ohnedies auch bei der Zusammenführung parallel verlaufender Straßen verwendet werden kann Kammerhofer-Benes StVO 6 Anm 35 zu § 52), den Vorrang des Lenkers J* angenommen. Unbeschadet seines Vorranges mußte aber J*, da er den Fahrstreifen zu wechseln beabsichtigte, auf die Bestimmungen des § 11 Abs 1 und 2 StVO 1960 Bedacht nehmen. Insbesondere war er gemäß § 11 Abs 2 leg cit verpflichtet, den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens rechtzeitig anzuzeigen. Die Pflicht, sich von der Gefahrlosigkeit des beabsichtigten Fahrstreifenwechsels zu überzeugen, besteht unabhängig davon, ob sich die bei Bedachtnahme auf alle gegebenen Möglichkeiten in Betracht kommenden Verkehrsteilnehmer ihrerseits richtig verhalten oder nicht (ZVR 1969/316; ZVR 1978/6 ua). Das bedeutet für den gegebenen Fall, daß der Erstbeklagte nur dann damit rechnen mußte daß J* bei einem Fahrstreifenwechsel nach rechts von seinem Vorrang Gebrauch machen wolle, wenn J* ein solches Vorhaben rechtzeitig anzeigte.
Nun hat schon das Erstgericht ‒ ungeachtet der diesbezüglich vorliegenden Beweisergebnisse ‒ die entscheidungswesentliche Feststellung, ob J* den beabsichtigten Fahrstreifenwechsel angezeigt hat, nicht getroffen, und das Berufungsgericht hat, ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof im Ergebnis nicht gebilligten Rechtsansicht die bezügliche Feststellung offenbar für entbehrlich gehalten.
Die Rechtssache erscheint somit nicht spruchreif, weshalb die Entscheidungen beider Vorinstanzen aufzuheben waren.
Das Erstgericht wird aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse ohne weitere Verhandlung unter Ergänzung der Tatsachenfeststellungen neuerlich zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidudng beruht auf § 52 ZPO.
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