Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des H S J, vertreten durch die Celar Senoner Weber Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Jänner 2025, Zl. VGW 131/024/14063/20242, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen nach dem FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien Verkehrsamt), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Mandatsbescheid vom 1. August 2024 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung, ordnete eine Nachschulung an und forderte ihn auf, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber Vorstellung.
3Mit Bescheid vom 30. August 2024 setzte die belangte Behörde das Entziehungsverfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gegen den Revisionswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 (Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) aus.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei ausschließlich der bei ihm angefochtene Aussetzungsbescheid. Es sei ihm daher verwehrt, sich eine Meinung darüber zu bilden, ob der Revisionswerber tatsächlich ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.
6 Diese Frage stelle eine Vorfrage im Ermittlungsverfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnung begleitender Maßnahmen dar. Gleichzeitig sei diese Vorfrage in einem bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahren die Hauptfrage.
7Der Revisionswerber habe ein rechtliches Interesse an der raschen Beendigung des Entziehungsverfahrens geltend gemacht. Da die Führerscheinbehörde bei der Beurteilung, ob die Begehung eines Alkoholdeliktes vorliege, an eine rechtskräftige Bestrafung gebunden sei, könne durch die Aussetzung des Entziehungsverfahrens ein Bindungskonflikt vermieden werden. Durch die Aussetzung müssten auch nicht zwei Verfahren nebeneinander geführt werden, was ebenfalls der Verwaltungsökonomie diene. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Aussetzung trotz der dreimonatigen Entscheidungsfrist des § 29 Abs. 1 FSG zulässig.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zum einen vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen. Der Revisionswerber habe bereits im Rahmen der Beschwerde vorgebracht, er habe das Kraftfahrzeug nicht selbst gelenkt und auch den Lenker namhaft gemacht. Es liege daher kein Verstoß gegen die StVO 1960 vor, weswegen der Revisionswerber auch nicht verkehrsunzuverlässig sei, was er im Rahmen einer mündlichen Verhandlung darlegen hätte können. Die Behörde habe bei der Aussetzung des Verfahrens Überlegungen der Verfahrensökonomie unzutreffend gewertet und daher ihr Ermessen falsch ausgeübt. Auf Grund seines Beschwerdevorbringens hätte der Umstand, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe, objektiviert werden können, was wesentlich schneller und einfacher gewesen wäre.
13 Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B VG nicht auf:
14Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Führerscheinbehörde das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 38 AVG aussetzen, bis der in diesem Verfahren eine Vorfrage darstellende Tatvorwurf in einem bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig geklärt ist (vgl. mit Nachweisen auf Rechtsprechung zum primär bzw. vorrangig bei der Aussetzung zu beachtenden Gesichtspunkt der VerfahrensökonomieVwGH 11.3.2016, Ra 2016/11/0027, sowie ebenfalls zu einem AlkoholdeliktVwGH 18.3.2016, Ra 2016/11/0040, mwN). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann als nicht vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (siehe etwa VwGH 30.5.2001, 2001/11/0121, mwN). Dass dies im vorliegenden Verfahren der Fall gewesen wäre, zeigt die Revision die selbst die Notwendigkeit einer Zeugeneinvernahme ins Treffen führt nicht auf.
15Sache des angefochtenen Erkenntnisses ist ausschließlich die gemäß § 38 AVG erfolgte Aussetzung des Vorstellungsverfahrens, nicht hingegen die Rechtmäßigkeit des Mandatsbescheides vom 1. August 2014 (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation VwGH 11.3.2016, Ra 2016/11/0027). Vor diesem Hintergrund geht das Zulässigkeitsvorbringen, der Revisionswerber habe Zeugen in Bezug auf das mutmaßliche Alkoholdelikt angeboten, ins Leere.
16 Da im vorliegenden Aussetzungsverfahren auch keine Tatsachenfeststellungen oder Fragen der Beweiswürdigung strittig waren, zeigt die Revision auch nicht auf, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung zu erwarten gewesen wäre. Das behauptete Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegt somit nicht vor.
17 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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