Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision der K, vertreten durch die Schmidauer Steindl Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 27. Oktober 2025, LVwG 607325/18/MS, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 22. Jänner 2025 wurde der Revisionswerberin zur Last gelegt, sie habe sich nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei habe vermutet werden können, dass sie am Tatort zur Tatzeit ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Dadurch habe sie § 5 Abs. 2 und § 99 Abs. 1 lit. b StVO verletzt, weshalb über sie gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geld sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Zusätzlich wurde der Revisionswerberin ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
2 Die nur gegen diesen Spruchpunkt erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) als unbegründet ab. Der Revisionswerberin wurde ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben und ausgesprochen, dass eine Revision gegen diese Entscheidung unzulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der mehrere Polizeibeamte, der Ehemann der Revisionswerberin sowie diese selbst einvernommen worden waren, fest, die Revisionswerberin habe am Tatort zur Tatzeit ein Kraftfahrzeug gelenkt, der Ehemann sei Beifahrer gewesen. Den Führerschein habe die Revisionswerberin nicht dabeigehabt; eine diesbezügliche Abfrage im Führerscheinregister habe den Entzug der Lenkberechtigung ergeben, was sich später als nicht richtig herausgestellt habe. Die Revisionswerberin sei mit dem Abfrageergebnis konfrontiert worden und darüber erzürnt gewesen. In der Folge sei die Revisionswerberin zum Vortest aufgefordert worden, welcher kein verwertbares Ergebnis erbracht habe. Es sei sodann eine Aufforderung zur Kontrolle der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten erfolgt, was die Revisionswerberin abgelehnt habe.
4 Das Verwaltungsgericht stützte seine Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Aussagen der als Zeugen befragten einschreitenden Polizeiorgane.
5 Der von der Revisionswerberin gestellte Beweisantrag auf Einholung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass ihr die angelastete Verweigerung der Untersuchung ihrer Atemluft nicht vorwerfbar gewesen sei, wurde mit näherer Begründung abgewiesen.
6 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zunächst aus, die Revisionswerberin sei der an sie gerichteten Aufforderung zur Ablegung des Atemalkoholtests nicht nachgekommen, sondern habe diesen abgelehnt. Der objektive Tatbestand sei daher erfüllt. Nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erläuterte das Verwaltungsgericht, dass nachvollziehbar sei, dass durch das fehlerhafte Abfrageergebnis hinsichtlich der Lenkberechtigung bei der Revisionswerberin Ärger, Erregung und Stress aufgekommen seien. Die gegenüber den Polizeibeamten getätigten Äußerungen und das Verhalten der Revisionswerberin während der Kontrolle seien auch geeignet gewesen, ihren Unmut gegenüber den Polizeibeamten zur Schau zu stellen. Die getroffene Wortwahl (das interessiere sie nicht; sie mache nicht mehr mit) und das Verhalten der Revisionswerberin ließen jedoch nicht zu, gesichert von einer Unzurechnungsfähigkeit auszugehen, zumal diese Situation unter Heranziehung der von der Revisionswerberin vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme „nur“ zu einer erheblichen „Beeinträchtigung“ der Handlungsfähigkeit der Revisionswerberin zum fraglichen Zeitpunkt geführt habe; dass diese nicht mehr dispositionsfähig gewesen sei, gehe aus der Stellungnahme nicht hervor. Weitere in diese Richtung gehende fachärztliche Stellungnahmen oder Gutachten habe die Revisionswerberin nicht vorgelegt.
7 Auch der subjektive Tatbestand sei somit erfüllt. Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Die Revisionswerberin erachtet ihre Revision wegen Rechtsfragen im Zusammenhang mit ihrer Zurechnungsfähigkeit als zulässig. Dazu wird vorgebracht, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei der Frage der Zurechnungsfähigkeit um eine amtswegig zu klärende Rechtsfrage, vor allem wenn Indizien für einen Mangel derselben vorlägen (Hinweis auf VwGH 21.2.2023, Ra 2023/02/0005). Die konkreten Einwände der Revisionswerberin, sie sei durch die Vorwürfe im Rahmen der Verkehrskontrolle in einen „derart traumatischen Zustand“ versetzt worden, dass Handlungsunfähigkeit vorgelegen sei, stellten mit der Vorlage einer Stellungnahme eines Facharztes, der die Handlungsunfähigkeit der Revisionswerberin im Tatzeitpunkt bestätigt habe, ausreichende Indizien für einen Mangel der Zurechnungs bzw. Handlungsfähigkeit dar. Die Voraussetzung der Strafbarkeit müsse von Amts wegen geprüft werden. Von der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das Verwaltungsgericht abgewichen.
13 Überdies bewirke nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine aus medizinischen Gründen bestehende Unfähigkeit, die Atemluftprobe abzugeben, einen Mangel des Tatbestandes des § 99 Abs. 1 lit. b StVO (Hinweis auf VwGH 18.5.2018, Ra 2018/02/0114). Es seien Anhaltspunkte vorgelegen, dass die Revisionswerberin medizinisch zur Durchführung einer Atemluftprobe unfähig gewesen sei, wozu ein Gutachten vorliege und ein weiteres neurologisch psychiatrisches Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Durch die Unterlassung dieser Einholung sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
14 Weiters irre das Verwaltungsgericht, wenn es davon ausgehe, die Handlungsunfähigkeit der Revisionswerberin sei unter Entscheidungen zu subsumieren, in denen der Verwaltungsgerichtshof von „Stress“ spreche. Dies treffe auf eine Handlungsunfähigkeit nicht zu. Bei der Revisionswerberin sei es zu einer „traumatischen“ Einwirkung gekommen, welche einen die Handlungsfähigkeit ausschließenden Zustand hervorgerufen habe. Damit habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Es hätten weitere Gutachten eingeholt werden müssen. Diese Rechtsfragen seien für weite Teile der Bevölkerung von unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung. Aufgrund immer häufiger auftretender psychischer Beeinträchtigungen und immer regelmäßiger stattfindender Polizeikontrollen bedürfe es einer „durchsichtigen Regelung“, wann bzw. ob trotz des Vorliegens einer fachärztlichen Stellungnahme, dass die Handlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Amtshandlung aufgrund traumatischer Einwirkung durch unberechtigte Vorwürfe erheblich beeinträchtigt sei, mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen sei.
15 Gemäß § 3 Abs. 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Zurechnungsfähigkeit bildet demnach eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit. Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG war, ist eine Rechtsfrage (vgl. VwGH 10.10.1990, 90/03/0140, mwN). Sie kann wenn Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vorliegen nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten in der Regel aus dem Fachgebiet der Psychiatrie geklärt werden (vgl. VwGH 29.1.1992, 91/03/0303, mwN).
16 Im vorliegenden Fall führte das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der u.a. die Revisionswerberin und die einschreitenden Polizeiorgane einvernommen wurden. In seiner Beweiswürdigung setzte sich das Verwaltungsgericht mit den Aussagen der befragten Zeugen über den Ablauf der Kontrolle sowie mit dem von der Revisionswerberin vorgelegten psychiatrischen „Gutachten“ auseinander. Insbesondere führte es aus, selbst nach den Ausführungen dieses „Gutachtens“ sei die Handlungsfähigkeit der Revisionswerberin nur herabgesetzt gewesen. Die Wortwahl und das Verhalten der Revisionswerberin wurden vom Verwaltungsgericht nicht so gewertet, dass diese Unzurechnungsfähigkeit nahelegen würden. Eine Dispositionsunfähigkeit der Revisionswerberin sei im Verfahren daher nicht hervorgekommen.
17 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vorläge, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte; die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen (vgl. VwGH 21.2.2023, Ra 2023/02/0005, mwN).
18 Eine Unvertretbarkeit dieser Beweiswürdigung zeigt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht auf.
19 Soweit das Verwaltungsgericht schließlich im Hinblick auf das situationsbezogene Verhalten der Revisionswerberin ausführte, dass keine auf deren mangelnde Zurechnungsfähigkeit hindeutenden Sachverhaltselemente vorlägen oder ersichtlich seien und damit das Vorliegen von Anhaltspunkten in Richtung einer fehlenden Zurechnungsfähigkeit, die eine Prüfung der Zurechnungsfähigkeit auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich gemacht hätte, der Sache nach verneinte, wich es nicht von den in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit iSd § 3 VStG ab (vgl. dazu auch VwGH 10.11.2025, Ra 2023/02/0039, mwN).
20 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung hat derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (das heißt bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist) hinzuweisen, sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z. 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem in § 5 Abs. 5 StVO genannten Arzt zu bringen (vgl. z.B. VwGH 27.5.2011, 2008/02/0049, mwN).
21 Zu Grunde liegt dieser Verpflichtung anlässlich der Untersuchung der Atemluft im Falle einer für Dritte nicht sofort klar erkennbaren Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattests, dass ansonsten der Behörde die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels einer Untersuchung nach § 5 Abs. 4a und Abs. 5 StVO 1960 genommen würde (vgl. VwGH 11.9.2013, 2012/02/0015, mwN).
22 Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes klare Aussagen („das interessiere sie nicht“; „sie mache nicht mehr mit“) im Hinblick auf die Beurteilung dieses Verhaltens als Verweigerung des Alkomattests getroffen. Anhaltspunkte für die medizinische Unmöglichkeit der Durchführung dieses Tests ergeben sich daraus jedoch nicht, sodass mit dem diesbezüglichen Vorbringen in der Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
23 In der Revision werden sohin insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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