Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des N B, vertreten durch Mag. Johannes Häusle, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 28. Juli 2025, Zl. LVwG 411 36/2025 R14, betreffend Anordnung einer Nachschulung nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Juli 2025 ordnete das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde vom 7. Mai 2025gegenüber dem Revisionswerber eine Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 iVm. Abs. 6 Z 2 lit. a Führerscheingesetz (FSG) (in Verbindung mit weiteren Aussprüchen) an. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2Dem legte das Verwaltungsgericht zugrunde, der Revisionswerber sei mit einem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. März 2025 wegen einer am 16. November 2024 begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z 10a iVm. § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) bestraft worden. Insofern bestehe Bindungswirkung.
3 Die Feststellung, dass der Revisionsweber als Lenker eines Motorrads im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 30 km/h überschritten habe, ergebe sich insbesondere aus der im Rahmen einer zivilen Nachfahrt mit einem gültig geeichten Tachometer und Videoaufzeichnung erstellten Messung sowie aus den Angaben eines mit der Amtshandlung befassten Polizisten in der mündlichen Verhandlung.
4Folglich sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber während der Probezeit einen schweren Verstoß im Sinn von § 4 Abs. 6 Z 2 lit. a FSG begangen habe, sodass gemäß § 4 Abs. 3 FSG eine Nachschulung anzuordnen gewesen sei.
5Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit ins Treffen führt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das „Unverzüglichkeitsgebot des § 4 Abs. 3 FSG“ rein formal auf den Zeitraum nach Rechtskraft des Strafbescheides beschränkt sei, oder, ob der aus der Norm erkennbare pädagogische Zweck eine Gesamtbetrachtung der Verfahrensdauer ab dem Tatzeitpunkt erfordere, sodass eine überlange Dauer des Strafverfahrens zur Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Anordnung einer Nachschulung wegen Zweckverfehlung führe.
6Ferner bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob § 4 Abs. 3 FSG, der die Anordnung einer Nachschulung zwingend vorsehe, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Einzelfall auch dann ausschließe, wenn außergewöhnliche Umstände, wie eine durch die Behörde verursachte, die pädagogische Zielsetzung konterkarierende Verfahrensverzögerung, vorlägen.
7 Überdies sei gegenständlich hinsichtlich der Anwendbarkeit von Verfahrensgarantien bei quasistrafrechtlichen Maßnahmen die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Gesamtdauer von über sechs Monaten vom Delikt bis zur Anordnung der Nachschulung eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus Art. 6 EMRK abzuleitenden Rechts auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist darstelle.
8 Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B VG liegen nicht vor:
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046).
12 Die Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung beruhen auf den wie im Folgenden dargestellt unzutreffenden Annahmen, fallbezogen sei die im Mai 2025 angeordnete Nachschulung in Anbetracht der im November 2024 begangenen Tat nicht „unverzüglich“ erfolgt und es liege eine von der Verwaltungsbehörde verursachte „exzessive“ Verfahrensverzögerung vor, sodass die Nachschulung aufgrund der nicht angemessenen Verfahrensdauer ihren pädagogischen Zweck verfehle.
13Gegenständlich wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 7. Mai 2025 ca. zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 25. März 2025 die Anordnung einer Nachschulung erlassen. Dass diese Anordnung nicht nach der abzuwartenden Rechtskraft der Bestrafung des Revisionswerbers wegen eines schweren Verstoßes gemäß § 4 Abs. 6 FSG „unverzüglich“ im Sinn von § 4 Abs. 3 FSG ergangen wäre, zeigt die Zulässigkeitsbegründung nicht auf und wird von ihr auch nicht konkret behauptet.
14 Schon unter diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich die gegenständliche Konstellation von der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1997, 96/11/0361, zugrunde liegenden Situation.
15 Soweit sich der Revisionswerber überdies auf die Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens betreffend die in Rede stehende Verwaltungsübertretung vom 16. November 2024 bezieht, genügt es festzuhalten, dass das mit 25. März 2025 datierte Straferkenntnis der belangten Behörde, das auf einer Anzeige vom 18. November 2024 beruht und nach einer vom Revisionswerber beeinspruchten Strafverfügung vom 2. Dezember 2024 sowie nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging, laut Aktenlage vor Ende April 2025 in Rechtskraft erwuchs. Bereits vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass es fallbezogen zu einer auf Verzögerungen durch die Behörde beruhenden und als nicht „angemessen“ zu beurteilenden Dauer des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens gekommen wäre.
16 Infolgedessen hängt das Schicksal der Revision nicht von den in der Zulässigkeitsbegründung ins Treffen geführten Fragestellungen ab.
17 Da es der Revision aus den genannten Gründen nicht gelingt, eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 BVG aufzuzeigen, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. Februar 2026
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