Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des J Z in G, vertreten durch Dr. Willibald R, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 12. Jänner 1984, Zl. A 17 K 27.157/11983, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89 a StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.400, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Auf Grund eines Auftrages von Beamten des Straßen und Brückenbauamtes des Magistrates Graz wurde ein dem Kennzeichen nach bestimmter Pkw, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer ist, am 20. April 1983 um 11,25 Uhr von seinem Aufstellungsort in G, F gasse gegenüber der Gebietskrankenkasse, entfernt, weil er in einem Halte und Parkverbotsbereich mit dem Zusatz „Feuerwehrauffahrtszone“ abgestellt war. Das Fahrzeug wurde laut Abschleppbericht um 11,45 Uhr vom Lenker F L wieder übernommen.
Die Bundespolizeidirektion Graz gab am 25. Mai 1983 bekannt, der genannte Lenker habe am 25. Mai 1983 am zuständigen Wachzimmer die Übertretung der Straßenverkehrsordnung zugegeben. Mit Organstrafverfügung sei eine Strafe von S 100, eingehoben worden.
Mit Mandatsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Juni 1983 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89 a Abs. 7 a StVO unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 1. April 1982 die Bezahlung der tariflichen Kosten des Abschleppens von S 1.124,50, aufgerundet auf S 1.125, , aufgetragen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung. In dieser brachte er, soweit es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, vor, F L habe das genannte Fahrzeug zwar am genannten Ort abgestellt, es aber immer im Auge behalten. Da keine Behinderung gegeben gewesen sei, beantrage er die Vernehmung des F L. Auch die Höhe der Kosten sei unberechtigt, zumal das Fahrzeug nur wenige Meter vom Abstellplatz entfernt hingestellt worden sei.
Danach wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, wobei jedoch der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer trotz Zusage keine Stellungnahme erstattete.
Mit Bescheid des Stadtsenates vom 14. November 1983 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 89 a Abs. 7 a StVO zur Zahlung eines Betrages von S 1.125, verpflichtet. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, das Fahrzeug sei am genannten Ort im Halte und Parkverbot mit dem Zusatz „Feuerwehrauffahrtszone“ abgestellt gewesen und damit der Tatbestand einer Verkehrsbeeinträchtigung bzw. zu erwartenden (im Fall eines Feuerwehreinsatzes) gegeben. Die Dauer des vorschriftswidrigen Parkens sei unmaßgeblich. Die Höhe der Abschleppgebühr sei durch die Verordnung des Stadtsenates gegeben. Die Kostenpflicht trete schon ein, wenn das Fahrzeug nur horizontal bewegt werde.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in der Vorstellung. Es habe die Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 9. Novelle zur Anwendung zu gelangen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Jänner 1984 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens ausgeführt, es werde dem Beschwerdeführer beigepflichtet, daß der die Kostenersatzpflicht begründende Tatbestand nach jener Rechtslage, die zum Zeitpunkt der erfolgten Abschleppung (20. April 1983) in Geltung gestanden sei, zu beurteilen sei. Die Abschleppmaßnahme sei nicht nur während der Geltungsdauer der nunmehrigen 10. Novelle zur StVO, sondern auch während der Geltungsdauer der 9. Novelle, die zum fraglichen Zeitpunkt in Kraft gestanden sei, rechtlich gedeckt gewesen. Der Beschwerdeführer übersehe, daß die Änderung lediglich darin bestanden habe, daß die die Abschleppmaßnahme rechtfertigenden Tatbestände nach der 10. Novelle in einer gesonderten lit. a des § 89 a Abs. 2 StVO (richtiger Abs. 2 a) aufgezählt werden, während der Geltungsdauer der StVO in der Fassung der 9. Novelle aber demonstrativ im Abs. 2 des § 89 a wenn auch nicht dieselben Beispiele enthalten gewesen seien. Der maßgebende Grundtatbestand habe sich nicht geändert. Er laute sowohl nach der 9. als auch nach der 10. Novelle: „Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug .... der Verkehr beeinträchtigt, ....“ In Ansehung dieser Grundnorm sei die Beseitigung erfolgt. Daß eine Beeinträchtigung des Verkehrs erforderlich sei, entspreche der Rechtslage. Bei einem Fahrzeug könne eine solche Beeinträchtigung entweder unmittelbar oder auch nur mittelbar vorhanden sein. Es ergäben sich Verkehrsbeeinträchtigungen durch abgestellte Fahrzeuge auch dadurch, daß durch das abgestellte Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Zufahren behindert werde oder wie bei einer Feuerwehrauffahrtszone tatsächlich im Bedarfsfall nicht zufahren könne. Im vorliegenden Fall sei unbestritten, daß das Fahrzeug im Halte und Parkverbot mit dem Zusatz „Feuerwehrauffahrtszone“ abgestellt gewesen sei. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse für die Entfernung eines den Verkehr beeinträchtigend abgestellten Fahrzeuges eine konkrete Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht vorausgesetzt werden. Es genüge, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen sei, daß dieses Fahrzeug den übrigen Verkehr behindern werde oder zu behindern vermöge. Nun ergebe sich aus dem Begriff “Feuerwehrauffahrtszone“ zwingend, daß dieser Bereich im Bedarfsfall unabdingbar befahren werden müsse, damit die erforderlichen Löscharbeiten gesetzt werden können. Insofern sei dieser Tatbestand etwa dem Verparken einer Ladezone, einer Buszone, einer Hinderung des Fußgängerverkehrs etc. gleichzusetzen, alles Tatbestände, die den Grundtatbestand des S 89 a Abs. 2 StVO, in der Fassung der 9. und 10. Novelle, erfüllen. Die mittelbare Behinderung eines Feuerwehrfahrzeuges an der Zufahrt zu dem für den Bedarfsfall vorgesehenen Aufstellplatz des Löschfahrzeuges erfülle somit den die Kostenersatzpflicht rechtfertigenden Tatbestand. Soweit in der Berufung geltend gemacht werde, daß der Pkw nur kurzfristig hiezu sei eingeflochten, daß die Dauer der Abstellung eines Fahrzeuges für die Rechtmäßigkeit einer Abschleppung unerheblich sei abgestellt gewesen sei, wobei er vom Lenker immer im Auge behalten worden sei, halte die belangte Behörde fest, daß sie diesen Überlegungen nicht folgen könne, da dies ja hieße, daß der Lenker untätig zugesehen habe, als die Beseitigungshandlung gesetzt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Anwendung des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG erwogen:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde die auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zutreffend zur Darstellung gebracht und rechtsrichtig darauf verwiesen, daß im übrigen durch die 10. Novelle zur StVO, die mit 1. Juli 1983 in Kraft getreten ist, die bisher im S 89 a Abs. 2 demonstrativ aufgezählten Fälle einer Verkehrsbeeinträchtigung in den Abs. 2 a übernommen und durch die Anführung weiterer Fälle einer Verkehrsbeeinträchtigung ergänzt wurden, wobei aber auch die Neufassung an der beispielsweisen Aufzählung festhält und sich am Grundtatbestand des § 89 a Abs. 2 nichts geändert hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. April 1985, Zl. 83/03/0313, und die dort zitierte weitere Judikatur) sind gemäß § 89 a Abs. 2 StVO die Behörde oder die in Betracht kommenden Organe nicht nur erst dann berechtigt, ein Fahrzeug zu entfernen oder entfernen zu lassen, wenn der Lenker eines anderen Fahrzeuges konkret behindert wird, sondern darf die Entfernung schon dann veranlaßt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, daß das Fahrzeug den übrigen Verkehr hindern werde oder zu hindern vermöge. Es darf daher in solchen Fällen für die zwangsweise Entfernung von Kraftfahrzeugen schon dann Sorge getragen werden, bevor noch der übrige Verkehr konkret behindert wird. Den anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers kommt daher keine Berechtigung zu. Im Hinblick darauf kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Meinung vertrat, daß im Falle des verbotswidrigen Abstellens eines Fahrzeuges in einem Halte und Parkverbot mit dem Zusatz „Feuerwehrauffahrtszone“ eine Beeinträchtigung im Sinne des § 89 a Abs. 2 StVO gegeben ist. Kann doch die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes jederzeit eintreten und bedarf es keiner näheren Erörterung, daß, wenn erst im Falle des tatsächlichen Einsatzes der Feuerwehr eine Abschleppung eingeleitet, d. h. der Abschleppdienst verständigt wird, diese Maßnahme verspätet wäre. Es bedurfte daher eines sofortigen Einschreitens.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Lenker habe das Fahrzeug ständig im Auge behalten, sodaß eine Beeinträchtigung nicht möglich gewesen wäre, ist ihm zu entgegnen, daß es dann unverständlich ist, wieso es überhaupt zu einer Abschleppung, mag sie auch nur einige Meter weit erfolgt sein, gekommen ist. Die Behauptung, daß etwa der Lenker schon bei Beginn des Abschleppvorganges anwesend gewesen sei, und das Fahrzeug trotz seiner Bereitschaft, es vom Abstellplatz sofort wegzuführen, vom Boden aufgehoben und entfernt worden sei, hat der Beschwerdeführer nicht einmal in der Beschwerde aufzustellen vermocht. Bei dieser Sach und Rechtslage war eine Vernehmung des Lenkers nicht erforderlich, sodaß die diesbezügliche Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ins Leere geht. Darin, daß Beamte des Magistrates die Abschleppung in die Wege leiteten, vermag der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls keine Unzulässigkeit der Beseitigungsmaßnahme zu erblicken.
Soweit der Beschwerdeführer in Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren, die Meinung vertritt, weil sein Fahrzeug nur wenige Meter weiter verlagert und in der Nähe abgestellt worden sei, seien die Kosten überhöht, ist ihm zu erwidern, daß die Behörde von der Ermächtigung im Sinne des § 89 a Abs. 7 a StVO Gebrauch gemacht und die Kosten in Bauschbeträgen mit Verordnung festgesetzt hat. Da es sich um Bauschbeträge handelt, also um einen Durchschnittssatz, ist es ohne Bedeutung, wieweit die Abschleppung tatsächlich erfolgt. (Vgl. in diesem Zusammenhang das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 3. April 1985, welches ebenfalls einen Abschleppvorgang in Graz betraf, wobei das Fahrzeug bloß hochgehoben wurde.) Da der Beschwerdeführer die Höhe der Kosten im Verwaltungsverfahren lediglich unter dem bereits aufgezeigten Gesichtspunkt bekämpfte, erweist sich das weitere erstmals in der Beschwerde enthaltene Vorbringen als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung. Im übrigen darf auf die im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörden bereits in Kraft befindliche Verordnung des Stadtsenates vom 15. April 1983 (verlautbart im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 5 vom 19. Mai 1983) verwiesen werden.
Da es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, 22. Mai 1985