Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Transportunternehmer, **straße **, **, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Beklagte Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstrasse 17-19, 1011 Wien, wegen (zuletzt) EUR 3.000,00 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 2.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 8. Juli 2025, Cg1*-22, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 731,16 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger stellte zwei seiner Fahrzeuge (** und **) am Grundstück Nr 1426/11, EZ **, Grundbuch ** (Adresse: **, ** B*), ab. Eigentümerin dieses Grundstücks ist die B* C* D* GmbH (kurz: B* C*). Beide Fahrzeuge verfügten weder über behördliche Kennzeichen, noch über eine Begutachtungsplakette. Die Hausverwaltung der Liegenschaft (Dr. E* KG) ließ die beiden am Grundstück abgestellten Fahrzeuge am 4. Mai 2021 abschleppen und in weiterer Folge verschrotten.
Im vom Kläger gegen die B* C* angestrengten Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu Cg2* wurde dem Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. Oktober 2024 zu 16 R 56/24h Schadenersatz von insgesamt EUR 20.250,00 sA zugesprochen (Beil ./A).
Mit seiner Amtshaftungsklage begehrt der Kläger (zuletzt) EUR 3.000 sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für weitere Schäden mit der Begründung, deren Organe seien dafür mitverantwortlich, dass die beiden voll funktionstüchtigen Kraftfahrzeuge des Klägers verschrottet worden seien. Obwohl die „Nutzungsberechtigte“ des Grundstücks, die F* G* Ges.m.b.H. (kurz: F*), dem Kläger das Abstellen seiner Fahrzeuge auf dem „Privatgrundstück“ gestattet habe, habe ein Organ der Landespolizeidirektion ** (kurz: LPD), Inspektor H* I*, den Kläger unter Druck gesetzt und ihn ohne Rechtsgrundlage aufgefordert, die Fahrzeuge vom Grundstück zu entfernen. J*, ein mit der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) betrautes Organ des Magistrats der Landeshauptstadt B* (kurz: Magistrat), habe einen Mitarbeiter der Hausverwaltung aufgefordert, die Fahrzeuge selbst entfernen zu lassen, damit sie sich das „gesetzmäßige Vorgehen“, nämlich die Erlassung eines Behandlungsauftrags gemäß § 73 AWG, erspare. Im Anschluss daran habe Inspektor I* nicht nur eine Anzeige des Klägers nicht entgegengenommen, sondern auch noch den Magistrat ersucht, die Fahrzeuge nachträglich als „gefährlichen Abfall“ im Sinn des AWG einzustufen, weil das „für den Akt hilfreich“ wäre.
Hätten die Organe der LPD und des Magistrats „gesetzmäßig agiert“, wären dem Kläger die in der Klage im Einzelnen aufgeschlüsselten Schäden nicht entstanden. Nach Rechtskraft des Urteils im Verfahren vor dem LGZRS Wien verbleibe noch der immaterielle bzw ideelle Schaden des Klägers, den die der Beklagten zuzurechnenden Organe durch ihr unvertretbar rechtswidriges und schuldhaftes Vorgehen verursacht hätten. Durch die Vorkommnisse habe der Kläger nicht nur „Trauer und Demütigung erlitten“, sondern auch eine akute Belastungsstörung (mit den Symptomen Schlaflosigkeit, Herzrasen, Konzentrationsstörungen und Schweißausbrüche) entwickelt. Dafür sei Schmerzengeld von EUR 3.000,00 angemessen. Außerdem seien Spät- und Dauerfolgen nicht auszuschließen, weshalb der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden habe. Ein Mitverschulden treffe den Kläger nicht.
Die Beklagtebestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wandte – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – ein, es liege kein unvertretbar rechtswidriges und schuldhaftes Handeln ihrer Organe vor. Die Schäden seien auch nicht kausal auf irgendein Organhandeln zurückzuführen. Abgesehen davon seien die immateriellen Schäden schon mangels qualifizierten Verschuldens im Sinn des § 1331 ABGB nicht ersatzfähig. Außerdem habe der Kläger, indem er nicht angemeldete Fahrzeuge ohne Prüfplakette über einen längeren Zeitraum auf unbefestigtem Untergrund abgestellt habe, ohne dafür Sorge zu tragen, dass die Liegenschaftseigentümerin diese dem Kläger zuordnen könne, in eigenen Angelegenheiten sorglos gehandelt. Daher treffe ihn jedenfalls ein Mitverschulden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgerichtdie Klage ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten drei bis sechs des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, der im Berufungsverfahren nicht mehr strittig ist. Darauf kann verwiesen werden (§ 500a ZPO).
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass kein schadensstiftendes rechtswidriges Organhandeln vorliege. Dass J* der Hausverwaltung keinen Auftrag erteilt habe, die Fahrzeuge des Klägers abschleppen und in weiterer Folge verschrotten zu lassen, stehe mit dem Gesetz in Einklang. Die bloße Ankündigung, dass behördliche Maßnahmen eingeleitet würden, wenn die Fahrzeuge nicht binnen vier Wochen entfernt würden, sei ebenfalls nicht als unvertretbar rechtswidrig anzusehen, zumal nach dem Verstreichen dieser Frist ohnehin mit behördlichen Maßnahmen vorzugehen gewesen wäre und sich die Behörde gerade nicht die Erlassung eines Bescheides ersparen hätte können. Vielmehr sei es verfahrensökonomisch zweckmäßig und auch „vollkommen üblich“, vorweg herauszufinden, wer der Eigentümer eines (vermeintlichen) Abfalls sei, um mit diesem dann in Kontakt zu treten.
Es stehe auch nicht fest, dass Inspektor I* Mitarbeiter der Hausverwaltung veranlasst oder ermächtigt habe, die Fahrzeuge zu entfernen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Liegenschaftseigentümerin die Fahrzeuge selbst – völlig unabhängig und losgelöst von Verhaltensweisen der Organe Inspektor I* und J* – „aus eigenem“ abschleppen und verschrotten lassen habe. Soweit der Kläger eine Druckausübung durch Inspektor I* behaupte, stehe eine solche nicht fest. Abgesehen davon könne diese ohnehin nicht ursächlich für die Schäden gewesen sein. Dass die Aufforderung zum Entfernen der Fahrzeuge rechtsgrundlos erfolgt sei, treffe ebenfalls nicht zu.
Richtig sei zwar, dass Inspektor I* keine Anzeige aufgenommen habe, als der Kläger wegen des Verschwindens der Fahrzeuge bei ihm vorstellig geworden sei. Dass dieser vor der Aufnahme einer Anzeige seiner Vermutung nachgehen wollte, der Liegenschaftseigentümer habe die Fahrzeuge abgeschleppt, stelle aber kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten dar, zumal er auch nicht signalisiert habe, nicht nur jetzt nicht, sondern niemals eine Anzeige aufzunehmen. Auch insoweit fehle im Übrigen die Kausalität für die entstandenen Schäden. Gleiches gelte für die Äußerung von Inspektor I* gegenüber Organen des Magistrats, „eine nachträgliche Einstufung der Fahrzeuge als gefährlicher Abfall wäre hilfreich“. Daher sei die Klage abzuweisen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger, dass das Erstgericht seinem Beweisantrag auf Einholung eines „medizinischen Sachverständigengutachtens“ zum Beweis der erlittenen „Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert“ nicht entsprochen habe.
Wie zu zeigen sein wird, kommt es in rechtlicher Hinsicht nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich eine Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert in Form einer „Belastungsstörung F43.02“ erlitten hat. Damit wirkt sich aber die Feststellung, die durch die Beweisaufnahme gewonnen hätte werden sollen, nicht auf die Entscheidung aus, weshalb der behauptete Verfahrensmangel nicht „wesentlich“ im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO ist. Daher kommt der Mängelrüge schon deshalb keine Berechtigung zu.
2. In seiner Rechtsrüge vertritt der Kläger – auf das Wesentliche zusammengefasst – den Standpunkt, entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts davon auszugehen, dass die Organe der Beklagten durch ihr rechtswidriges Verhalten seinen Schaden vorsätzlich verursacht hätten.
2.1. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber vorauszuschicken, dass sowohl der Kläger als auch das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen sind, dass nicht nur das Verhalten des Polizeibeamten Inspektor I* der Beklagten zuzurechnen ist, sondern auch jenes der für den Magistrat der Landeshauptstadt B* tätigen J*. Insoweit handelt der Magistrat nämlich als in mittelbarer Bundesverwaltung tätige Bezirksverwaltungsbehörde (vgl § 73 Abs 7 AWG; Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG und Art 102 Abs 1 B-VG).
2.2. Klarzustellen ist weiters, dass der Kläger im Verfahren erster Instanz seine Ansprüche auf mehrere – seiner Ansicht nach – unvertretbar rechtswidrige und schuldhafte Organhandlungen bzw -unterlassungen und damit auf unterschiedliche, unabhängig voneinander zu beurteilende rechtserzeugende Tatsachen gestützt hat.
Grundsätzlich hat das Berufungsgericht zwar nach § 462 ZPO das angefochtene Urteil innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge und der Berufungserklärung zu überprüfen. Ungeachtet dieser grundsätzlichen Bindung an die geltend gemachten Berufungsgründe ist allgemein auch anerkannt, dass dann, wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig ausgeführt wurde, das Rechtsmittelgericht die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber verwendete Argumentation auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nach allen Richtungen hin zu überprüfen hat (RS0043352, RS0043338).
Das gilt jedoch dann nicht, wenn – wie hier – ein Tatbestand aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und sich die Rechtsausführungen in der Berufung nur auf eine bzw manche dieser Tatsachen, nicht aber auf die anderen beziehen (RS0043338). Der Rechtsmittelwerber muss also Rechtsgründe, denen in sich geschlossene – also selbständige rechtserzeugende, rechtshemmende oder rechtsvernichtende – Tatsachen zugrunde liegen, behandeln, damit sie nicht aus dem Nachprüfungsrahmen herausfallen (RS0043338 [T17]).
2.3. Daraus folgt, dass sich das Berufungsgericht nur mehr mit den beiden Vorwürfen auseinandersetzen kann, auf die der Kläger in seiner Berufung zurückkommt.
2.3.1. Insoweit meint er einerseits (Pkt 2 lit a der Berufung), das zuständige Organ des Magistrats hätte (sogleich) einen Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abs 1 AWG erlassen müssen und nicht davor mit der Liegenschaftseigentümerin bzw der Hausverwaltung in Kontakt treten dürfen. Wäre der Magistrat „bescheidmäßig gegen den Kläger als Eigentümer der Fahrzeuge vorgegangen“, hätte er die „mangelnde Abfalleigenschaft“ der Fahrzeuge rechtzeitig aufklären können, wodurch es nicht zu ihrer Zerstörung gekommen wäre.
Dabei handelt es sich jedoch um eine im Berufungsverfahren gemäß § 482 ZPO unzulässige Neuerung. Der Kläger hat im Verfahren erster Instanz nämlich mehrfach unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Ansicht vertritt, dass die Fahrzeuge keinen Abfall im Sinn des AWG darstellten. Das kann – ausgehend vom Grundsatz der objektiven Auslegung von Prozesserklärungen (RS0037416 [T2]) – nur so verstanden werden, dass er den Standpunkt vertrat, der Magistrat hätte überhaupt nicht einschreiten dürfen, und zwar weder durch eine Kontaktaufnahme mit der Liegenschaftseigentümerin bzw der Hausverwaltung, noch durch die Erlassung eines Behandlungsauftrags gemäß § 73 Abs 1 AWG (arg „obwohl die Fahrzeuge… keinen Abfall im Sinn des AWG 2002 darstellen, S 4/ON 1; „die beiden verschrotteten Kraftfahrzeuge des Klägers waren kein Abfall im Sinne des AWG 2002. Schon gar nicht lag zu irgendeinem Zeitpunkt Gefahr im Verzug vor“, S 5/ON 1).
Wenn er demgegenüber nunmehr meint, der Magistrat hätte mit Bescheid einen Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abs 1 AWG erteilen müssen (um dem Kläger die Gelegenheit zu geben, sich dagegen im Verwaltungsrechtsweg zur Wehr zu setzen), macht er einen anderen Anspruchsgrund geltend, dem aber das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot entgegensteht. Abgesehen davon sieht § 73 Abs 1 AWG nur die Erteilung eines Behandlungsauftrags vor, nicht aber etwa die Erlassung eines Feststellungsbescheids, dass es sich bei bestimmten Gegenständen nicht um Abfall handelt. Geht man aber von der Rechtsansicht des Klägers aus, dass die Fahrzeuge kein Abfall gewesen sind, laufen seine Ausführungen im Berufungsverfahren im Ergebnis auf den Vorwurf hinaus, dass die Behörde keinen rechtswidrigen Bescheid erlassen hat. Damit lassen sich aber Amtshaftungsansprüche schon von vornherein nicht begründen. Dass er (weiterhin) davon ausgeht, der Magistrat hätte überhaupt nicht tätig werden dürfen, lässt die Berufung zumindest nicht hinreichend deutlich erkennen, was zu Lasten des Rechtsmittelwerbers geht.
Im Übrigen ist der Kläger auf die (von ihm unbekämpfte) Feststellung hinzuweisen, wonach das Organ des Magistrats die Hausverwaltung nur darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass nach dem Wasserrechtsgesetz der Eigentümer der Fahrzeuge bescheidmäßig zur Entfernung aufzufordern wäre und, falls er das nicht mache, subsidiär auch der Grundeigentümer dafür verantwortlich gemacht werden könne. Einen Auftrag, Fahrzeuge entfernen oder gar verschrotten zu lassen, hat das Organ des Magistrats der Hausverwaltung hingegen nicht erteilt (US 4). Ungeachtet dessen, ob die vom Organ der Hausverwaltung erteilte Auskunft richtig war oder nicht, scheidet ein Verschulden des Organs schon deshalb aus, weil dieses nicht damit rechnen musste, dass die Hausverwaltung die Fahrzeuge ohne Weiteres abschleppen und verschrotten lassen wird.
Ob – wie das Erstgericht meinte – das behauptete Fehlverhalten überhaupt kausal für den Schaden in Form einer Belastungsstörung gewesen sein kann, kann dahingestellt bleiben.
2.3.2. Ansonsten stützt sich der Kläger nur noch darauf, dass Inspektor I* „zu keinem Zeitpunkt“ die Anzeige des Klägers aufgenommen und dadurch vorsätzlich in sein Recht gemäß § 80 Abs 1 StPO, eine Anzeige zu erstatten, eingegriffen habe. Dieses vorsätzlich gesetzwidrige Vorgehen der Behörde habe beim Kläger die Belastungsstörung ausgelöst. Die Kausalität sei „evident“ (Pkt 2 lit b der Berufung).
Dazu ist festzuhalten, dass – nach den vom Kläger nicht bekämpften Feststellungen – Inspektor I* lediglich Vorerhebungen hinsichtlich des Verbleibs der Fahrzeuge durchführen wollte (und auch durchgeführt hat), bevor er eine Anzeige aufnimmt, eine Aufnahme künftiger Anzeigen jedoch nicht verweigerte. Über die Ergebnisse seiner Nachforschungen hat er auch den (damaligen) Rechtsvertreter des Klägers informiert.
Dieses Vorgehen ist jedenfalls nicht unvertretbar rechtswidrig, weshalb daraus keine Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können. Davon abgesehen liegt der vom Kläger geltend gemachte Schaden außerhalb des Adäquanz- und Rechtswidrigkeitszusammenhangs.
Ein Schaden ist nur dann adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolgs nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde. Der Schädiger haftet für alle, auch für zufällige Folgen, mit deren Möglichkeit abstrakt zu rechnen gewesen ist, nur nicht für einen atypischen Erfolg (RS0022906, RS0022944, RS0022914).
Es ist aber – unter rationalen Gesichtspunkten – nicht einmal abstrakt damit zu rechnen, dass ein Anzeiger nur deshalb, weil eine Anzeige nicht sogleich aufgenommen wird (sondern Vorerhebungen durchgeführt werden) emotional derart in Mitleidenschaft gezogen wird, dass daraus eine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert resultiert. Dass weitere Anzeigen aufgrund einer Verweigerungshaltung des Polizeibeamten zwecklos gewesen wären, steht – wie bereits erwähnt – gerade nicht fest. Somit erscheint das Verhalten des Polizeibeamten als zur Herbeiführung eines derartigen Erfolgs völlig ungeeignet. Darüber hinaus bezwecken die Vorschriften über die Aufnahme vom Anzeigen nicht den Schutz des Anzeigers vor Gefühlsstörungen, die er dadurch erleidet, dass eine Anzeige (bzw der Versuch einer solchen) nicht zu dem von ihm erwünschten Ergebnis führt.
Daher war der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist das Berufungsgericht nicht an die Bewertung des Klägers gebunden (RS0043252, RS0042285 [T2]). Im Hinblick auf die behauptete Belastungsstörung als Dauerfolge erachtet das Berufungsgericht die Bewertung des Feststellungsinteresse mit EUR 2.000,00 als zu gering bemessen. Deshalb war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands im Zusammenhalt mit dem Zahlungsbegehren insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00 übersteigt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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