JudikaturOLG Linz

7Bs113/25d – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
23. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Grosser in der Strafsache gegen Dr. A* und eine weitere Person wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Mag. B* gegen den Kostenausspruch im Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 13. Juni 2025, Bl*-8, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Staatsanwaltschaft Steyr führte aufgrund einer Anzeige des Mag. C* B* (vgl ON 2 des Ermittlungsakts) ein Ermittlungsverfahren gegen die Richterin des Bezirksgerichts Steyr Dr. A* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und gegen D* – soweit hier von Relevanz – wegen Vergehen der Kindesentziehung nach § 195 Abs 1 und 2 StGB sowie der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB.

Am 4. April 2025 verfügte sie insoweit gemäß § 190 StPO die Einstellung des Verfahrens (Punkt I./ und II./ in ON 1.1 des Ermittlungsakts).

Mit seiner als Beschwerde titulierten Eingabe vom 30. April 2025 beantragte der Anzeiger inhaltlich die Fortführung des Ermittlungsverfahrens in diesem Umfang (§ 195 StPO; ON 1).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Steyr als Senat von drei Richtern diesen Antrag ab (Punkt 1./) und trug dem Fortführungswerber gestützt auf § 196 Abs 2 StPO einen Pauschalkostenbeitrag von EUR 90,00 auf (Punkt 2./).

Nur gegen den Kostenausspruch richtet sich dessen demgemäß zulässige (vgl 13 Os 113/19w und Nordmeyer in WK-StPO § 196 Rz 1, Steiner in LiK-StPO § 196 Rz 46) und (infolge Zustellung des Beschlusses ohne Zustellnachweis [ON 8, 10]) im Zweifel rechtzeitige Beschwerde vom 10. Juli 2025 (ON 15), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht geäußert hat.

Rechtliche Beurteilung

Inhaltlich könnte das Rechtsmittel aber nur dann erfolgreich sein, wenn das Landesgericht entweder (1./) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, oder (2./) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen oder diesen (3./) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4./) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO (Antrag eines minderjährigen Opfers oder des Rechtsschutzbeauftragten) oder gegen § 205 dritter Satz FinStrG (Antrag der Finanzstrafbehörde; erneut: 13 Os 113/19w).

Keiner dieser Fälle liegt hier vor.

Soweit der Beschwerdeführer eine gesetzliche Grundlage für den Auftrag zur Kostentragung vermisst, ist er auf § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO zu verweisen. Diese Bestimmung legt den Kostenbeitrag überdies – vom Verfahrensaufwand unabhängig – betragsmäßig mit EUR 90,00 fest.

Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen ist damit auch nicht die Gefahr einer Abschreckungswirkung (chilling effect [vgl zum Begriff aus grundrechtlicher Sicht: Grabenwarter/Pabel, EMRK 7 § 23 Rn 29]) verbunden. Denn zum einen greift die Kostenfolge nicht schon bei einer erfolglosen Anzeige (zum insoweit unbeschränkten Recht: Koller in Schmölzer/Mühlbacher , StPO Band 1² § 80 Rz 8 f, Schwaighofer in WK-StPO § 80 Rz 6 f), sondern erst nach einem erfolglosen Antrag auf Fortführung des nach Prüfung dieser Anzeige eingestellten Ermittlungsverfahrens. Und zum anderen ist darin keine Sanktion zu sehen, sondern bezweckt die Bestimmung die pauschale Abgeltung der (tatsächlich regelmäßig höheren) Kosten der Behandlung eines erfolglosen Antrags durch ein Gericht und entspricht dies der allgemeinen Kostentragungsregel des § 390 Abs 1 StPO.

Der Beschwerde ist demgemäß ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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