Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wider die beklagte Partei B* GmbH&Co KG , vertreten durch Ing. Dr. Martin Weiss, LL.B. LL.M., Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen ausgedehnt EUR 43.112,88 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 3.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 46.112,88) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9.10.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 3.699,12 (darin enthalten EUR 616,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens sind Schadenersatzansprüche des Klägers als Folge eines Schiunfalls vom 20.1.2024 mit einem unbekannten Unfallgegner in einem von der Beklagten betriebenen Schigebiet in **.
Der Kläger begehrte zuletzt EUR 43.112,88 s.A. (EUR 30.000,00 an Schmerzengeld; EUR 3.600,-- als Haushaltsführungsschaden; EUR 1.440,-- für Pflege- und Chauffeurtätigkeiten; EUR 3.051,30 für Fahrtkosten; ausgedehnt EUR 4.971,58 für Selbstbehalte und Heilungskosten und EUR 50,-- an pauschalen Unkosten) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden, Nachteile und Folgen aus dem Schiunfall vom 20.1.2024 im Schigebiet der Beklagten.
Der Kläger sei von einem Unbekannten von hinten niedergefahren worden und trage der gegnerische Schifahrer das Alleinverschulden am Unfall. Der Kläger sei bei diesem Unfall schwer verletzt worden. Der als Pistenretter und Ersthelfer agierende Betriebsleiter wie auch ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten hätten schuldhaft gegen die übernommene Sorgfalts- und Hilfeleistungspflicht sowie gegen nebenvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem abgeschlossenen Beförderungsvertrag verstoßen, weil diese es schuldhaft unterlassen hätten, an Ort und Stelle die Personalien des Unfallverursachers festzustellen, obwohl sich der Unfallverursacher längere Zeit an der Unfallstelle aufgehalten habe.
Auch hätten die beiden Mitarbeiter der Beklagten gegen eine Vereinbarung mit der Alpinpolizei verstoßen, nach welcher diese verpflichtet gewesen wären, die Personalien der Unfallbeteiligten festzustellen. Diese Vereinbarung entfalte auch Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers. Entgegen dieser Verpflichtung hätten es die beiden Mitarbeiter der Beklagten zugelassen, dass sich der Unfallverursacher von der Unfallstelle entferne. Der Unfallverursacher sei sogar aufgefordert worden, die Unfallstelle zu verlassen. Da sich der Kläger aufgrund dieses Fehlverhaltens der der Beklagten zuzurechnenden Mitarbeiter nicht am Unfallverursacher schadlos halten könne, habe die Beklagte für das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten ihres Mitarbeiters einzustehen.
Die Beklagte bestritt und wendete ein, dass keine Verpflichtung der Mitarbeiter der Beklagten bestehe, die Personalien von Unfallbeteiligten aufzunehmen. Auch werde überhaupt das behauptete Fremdverschulden am Unfall durch einen Dritten bestritten. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten keine Kenntnis von einem Fremdverschulden als Unfallursache gehabt. Sie seien erst bei der Gondelfahrt ins Tal über ein solches vom Kläger informiert worden. Es habe gar keine Notwendigkeit zur Informationsaufnahme bestanden. Nachdem die Versorgung des Klägers im Gange gewesen sei, wäre auf Basis dieses Informationsstandes die Anwesenheit der übrigen Personen nicht mehr notwendig gewesen. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten richtig gehandelt.
Auch eine wie vom Kläger beschriebene Vereinbarung mit der Alpinpolizei bestehe nicht. Im Übrigen sei von der Beklagten und ihren Leuten keine Gefahrenquelle geschaffen worden und sei deshalb auch das Ingerenzprinzip nicht anwendbar. Letztlich seien die geltend gemachten Ansprüche überhöht und liege ein Feststellungsinteresse mangels Anspruchsgrundes nicht vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren zur Gänze ab.
Es legte seiner Entscheidung den auf den Seiten 13 bis 15 des Urteils festgestellten Geschehensablauf zugrunde, auf welchen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden die wesentlichen Feststellungen – nicht immer wörtlich – wiedergegeben, wobei die vom Kläger als unrichtig bekämpften Sachverhaltsannahmen in Fettdruck und mit Kleinbuchstaben verdeutlicht werden:
Der Kläger war am 20.1.2024, wie schon öfters, im Schigebiet der beklagten Partei Schifahren. (...)
Gegen 09:30 Uhr fuhr der Kläger die blaue Piste Nr. 1 talwärts in Richtung Lift-Einstieg.
Nicht festgestellt werden kann, warum und in welcher Weise es in der Folge dazu kam, dass der Kläger stürzte. [a]
Bei dem Sturz hat der Kläger beide Alpinschier verloren. Er setzte sich in der Folge auf der Piste auf und wurde ihm beim Aufsitzen schlecht.
Unmittelbar darauf kam ein privat im Schigebiet befindliche Arzt (…) zum Unfallgeschehen, kurz nach ihm auch ein ebenfalls privat im Schigebiet befindlicher Oberarztkollege.
Den Unfallhergang wurde von niemanden gesehen.
Als der erste eintreffende Arzt zu dem am Boden befindlichen Kläger kam, klagte dieser über Schmerzen in der Schulter und im Bereich des Unterschenkels. (...)
Nach den beiden Ärzten traf ein Bekannter des Klägers, der jedoch selbständig im Schigebiet Schifahren war, an der Unfallstelle ein. Als dieser dazu kam, standen bereits andere Leute um den Kläger herum. Es wurde die Pistenrettung von diesem Bekannten alarmiert.
In der Folge trafen an der Unfallstelle die beiden über Funk verständigten Pistenretter der Beklagten, auch der Betriebsleiter der Beklagten war darunter, ein.
Der Kläger wurde von den Pistenrettern mit dem C* zur Mittelstation abtransportiert.
Der Kläger hat gegenüber dem Betriebsleiter der Beklagten, der mit ihm weiter mit der Gondel ins Tal fuhr, erst in der Gondel davon Mitteilung gemacht, dass sein Unfall durch Fremdverschulden zustande gekommen sei. An der Unfallstelle hat er eine derartige Mitteilung gegenüber den Pistenrettern nicht getätigt. [b] Der Betriebsleiter der Beklagten verständigte aufgrund dieser Mitteilung des Klägers noch aus der Gondel die Alpinpolizei.
Nachdem der Mitarbeiter der Alpinpolizei vom Betriebsleiter der Beklagten aus der Gondel vom Unfallgeschehen verständigt worden war, hat er mit diesem vereinbart, dass sie sich mit ihm in den Räumlichkeiten der Pistenrettung treffen. Dort wurde der Sachverhalt kurz erörtert und erfuhr der Alpinpolizist, dass seitens der Pistenretter keine Daten von Beteiligten aufgenommen worden sind. (...)
Die Gattin des Klägers veranlasste, dass später am Unfalltag per Aufruf im Schigebiet nach Zeugen des Unfalles gesucht wurde und dass auch ein Aufruf über Social Media und die Print Medien erfolgte. Gemeldet hat sich niemand.
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, dass dem Kläger bereits der Nachweis eines Fremdverschuldens nicht gelungen sei. Der bloße Umstand eines Sturzes erbringe noch nicht den Beweis eines Fehlverhalten eines anderen Unfallteilnehmers. Dem beweispflichtigen Kläger sei der Nachweis eines schuldhaften und damit haftungsbegründenden Verhaltens eines Dritten nicht gelungen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Primär wird eine Abänderung dahingehend begehrt, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In der Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Beweisrüge:
1. Anstelle der oben zu [a] in Fettdruck wiedergegebenen Feststellung wird vom Kläger folgende Feststellung gewünscht:
„Der Kläger spurte auf der blauen Piste Nr. 1 talwärts mit langsamer Geschwindigkeit und geradeaus, als er von einem unbekannten Schifahrer mit voller Wucht von hinten niedergefahren wurde, wodurch der Kläger auf die Piste prallte und schwer verletzt wurde. Dem Kläger war es nicht möglich, ein kollisionsverhinderndes Verhalten zu setzen.“
1.1. Nach Ansicht des Klägers bestehe für die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung kein Raum. Es gebe kein einziges Beweisergebnis, welches für einen vom Kläger selbst verschuldeten Sturz spreche. Der Kläger habe durch seine Aussage ein Fremdverschulden unter Beweis gestellt. Es sei mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, dass sich ein erfahrener Schifahrer bei langsamer Fahrt selbst derart schwer verletze und im Anschluss behaupte, dass der Unfall durch Fremdverschulden entstanden sei. Sämtliche Begleitumstände würden für eine glaubhafte Unfallschilderung durch den Kläger und eine Kollision mit einem (unbekannten) Schifahrer sprechen. Zeugenaufrufe würden nur dann gestartet, wenn es zwingend zu einer Kollision gekommen sei. Es sei daher von einem Kollisionsgeschehen mit Fremdverschulden auszugehen. Das Treffen der begehrten Ersatzfeststellungen sei von rechtlicher Relevanz, da sich daraus ein Schiunfall samt Körperverletzung des Klägers durch Fremdverschulden ergebe. Ein derartiges Kollisionsgeschehen schaffe die Grundlage für eine Haftung der Beklagten aufgrund der unterlassenen Identitätsfeststellung des Unfallverursachers durch die Mitarbeiter der Beklagten.
1.2. Es ist auf die stichhaltige und schlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu verweisen (§ 500a ZPO). Alleine die Tatsache, dass es kein einziges Beweismittel für einen vom Kläger selbst verschuldeten Sturz gibt bedeutet nicht, dass der Unfall durch Fremdverschulden verursacht worden sein muss. Wenn das Erstgericht zur Überzeugung gelangte, dass die Aussagen des Klägers wie auch des Zeugen D* nicht so glaubwürdig waren, dass es zur vom Kläger behaupteten Feststellung einer Kollision eines anderen von hinten gelangen kann, ist dies nicht zu beanstanden.
Der genannte Zeuge (der Bekannte des Klägers) hat dabei ausgesagt, dass er bereits vor dem Einlagen der Pistenretter an der Unfallstelle eingetroffen sei und er die Pistenrettung alarmiert habe. Weiters sagte er aus, dass er mit beiden – bei der Beklagten angestellten - Pistenrettern am Unfalltag gar nicht gesprochen habe, und er auch keinen anderen Unfallbeteiligten wahrgenommen habe (ON 11 Seite 4). Auf Frage der Erstrichterin, ob der Zeuge Wahrnehmungen zum Zeitpunkt der Aussage des Klägers zu einem anwesenden Verursacher machen könne, konnte vom Zeugen weder ein genauer Zeitpunkt genannt werden, noch konnte er genaue Auskünfte über die Art und Weise der Artikulation durch den Kläger geben. Im Gesamtzusammenhang kann die Aussage dieses Zeugen sohin ohne Zwang dahingehend interpretieren werden, dass die an der Unfallstelle bereits anwesenden Personen auf das Eintreffen der Pistenrettung warteten und in weiterer Folge nach Übernahme der Situation durch die Pistenrettung und entsprechender Bestätigung durch diese die Unfallstelle verließen. Dass die Pistenretter vom Kläger oder einer anderen anwesenden Person an Ort und Stelle über ein Fremdverschulden – gar unter Nennung des Unfallgegners – informiert worden wären, kann der Aussage dieses Zeugen gerade nicht entnommen werden.
Zu ergänzen ist, dass die ebenfalls vom Kläger als Beweisergebnis für ein Fremdverschulden angeführte Aussage des Alpenpolizisten ebenfalls nicht geeignet ist, Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu haben. Zunächst ist anzumerken, dass es sich bei diesem Zeugen – für den Zeitraum vom Sturz des Klägers bis zum Eintreffen der Alpinpolizei – um einen Zeugen vom Hörensagen handelt. Dieser war nach der Unfallversorgung durch die Pistenretter ja noch längere Zeit noch gar nicht vor Ort. Er wurde erst im Nachhinein über einen angeblichen Unfallbeteiligten informiert. Auch die Tatsache, dass einer der Pistenretter, der Betriebsleiter, dem Alpinpolizisten mitgeteilt hat, dass er keine Daten vom zweiten Unfallbeteiligten aufgenommen habe, sagt nichts über jenen Zeitpunkt aus, an welchem der Betriebsleiter erstmals eine Information über ein angebliches Fremdverschulden erlangt hat.
Entgegen der Ansicht des Klägers besteht für die getroffene Negativfeststellung also sehr wohl ein dem Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung eingeräumter Ermessensspielraum. Dieses hat die vorliegenden Beweisergebnisse schlicht als nicht so überzeugend angesehen, um zur vom Kläger gewünschten Feststellung gelangen zu können.
1.3. Wenn der Kläger moniert, dass die vom Gericht getroffene Feststellung per se eine Haftung der Beklagten ausschließe, ist dies eine Frage der rechtlichen Beurteilung und einer Beweis- oder Mängelrüge nicht zugänglich. Im Übrigen begründet das Erstgericht schlüssig und überprüfbar, warum es der Verantwortung des Klägers – mag diese von Anbeginn immer die selbe gewesen sein, was sie per se noch nicht richtig macht – gerade nicht folgt (US 15). Dass es tatsächlich zu einem fremdverschuldeten Sturz gekommen ist, findet dabei – entgegen der Ansicht des Klägers – lediglich in seiner eigenen Aussage Deckung, auf welcher sämtliche weitere Beweisergebnisse (Mitteilung an die an der Unfallstelle ersteintreffenden Personen, Mitteilung an die Gattin, Ausrufen eines unbekannten Unfallbeteiligten, Aufruf in den Medien) aufbauen. An dieser Stelle ist zum besseren Verständnis auch darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht nicht einen fremdverursachten Sturz des Klägers verneinte, sondern vielmehr eben eine Negativfeststellung dahingehend traf, dass die eigentliche Sturzursache nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Es ist somit offen geblieben („non liquet“), ob der Kläger von hinten angefahren wurde oder nur selbst stürzte.
1.4. Ein Begründungsmangel liegt sohin nicht vor (vgl RS0040217, RS0040122) und ist im Zuge der Beweisrüge nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat.
2. Die weitere Beweisrüge des Klägers wendet sich gegen die oben unter [b] in Fettdruck angeführte Feststellung. Er begehrt stattdessen nachfolgende Feststellung:
„Der Kläger hat gegenüber dem Betriebsleiter der Beklagten, der mit ihm weiter mit der Gondel ins Tal fuhr, nicht erst in der Gondel davon Mitteilung gemacht, dass sein Unfall durch Fremdverschulden zustande gekommen sei, sondern bereits an der Unfallstelle, dort auch gegenüber dem weiteren Pistenretter der Beklagten.“
2.1. Nach Meinung des Klägers habe das Erstgericht die bekämpfte Feststellung lediglich auf Basis der Zeugenaussagen der beiden Pistenretter getroffen, ohne aber genauere Gründe dafür zu nennen. Die Aussagen der beiden Zeugen seien mit Vorsicht zu genießen, da deren Verhalten für die Beurteilung der Haftung der Beklagten relevant sei.
2.2. Auch in Zusammenhang mit dieser bekämpften Feststellung gelingt es dem Kläger nicht, Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken. Die von ihm angeführten Beweisergebnisse vermögen die von ihm gewünschten Feststellungen nicht zu tragen.
Wie der Kläger selbst vorbringt, wurde dem Alpinpolizisten – nach dessen Aussage – erst bei der Besprechung, also erst nach dem Abtransport des Klägers mittels Gondel, mitgeteilt, dass die Daten eines Zweitbeteiligten – dies auf Basis der Angaben des Klägers – nicht erhoben worden seien. Dass dies trotz Kenntnis über einen anderen Unfallbeteiligten oder gar Unfallverursacher geschehen sei, wurde vom Alpinpolizisten gerade nicht bestätigt. Inwiefern die Frage einer behaupteten Vereinbarung mit der Alpinpolizei eine Rolle spielt, bleibt dabei im Dunkeln, wurde vom Betriebsleiter doch auch selbst bestätigt, dass eine solche eben gerade nicht vorliegt.
Die weiteren vom Kläger dazu angeführten Beweisergebnisse beschäftigen sich mit der Frage des Bestehens einer Vereinbarung, aber eben gerade nicht mit der Frage, ob überhaupt Kenntnis der Pistenretter über ein Fremdverschulden oder einen weiteren Unfallbeteiligten bestanden hat. Wiederholend ist dabei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Alpinpolizisten dahingehend um einen Zeugen vom Hörensagen handelt. Mit der Aussage eines Zeugen, der zum wesentlichen Zeitpunkt gar nicht an der Unfallstelle war und sohin zwingend keine eigenen Wahrnehmungen haben konnte, kann die Beweiswürdigung des Erstgerichts dahingehend nicht erschüttert werden. Selbiges gilt für die Aussage der Gattin des Klägers.
Bezüglich des Teils der gewünschten Ersatzfeststellungen, wonach nicht nur gegenüber dem Betriebsleiter, sondern auch gegenüber dem zweiten Pistenretter (und Mitarbeiter der Beklagten) die Anwesenheit des Unfallverursachers erwähnt worden sei, vermag der Kläger gar keine Beweisergebnisse zu nennen, die eine solche stützen könnten.
Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Punkt I.1. verwiesen werden.
3. Es ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts im Ergebnis sohin nicht zu beanstanden und halten sich die Feststellungen innerhalb des dem Erstgericht im Rahmen freier Beweiswürdigung eingeräumten Ermessensspielraums. Das Erstgericht hat sohin auch die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig – wenn auch nicht im Sinne des Klägers – gewürdigt. Es liegt auch nicht der vom Kläger monierte Begründungsmangel vor. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts war – wie die obigen Ausführungen zeigen – überprüfbar.
Die Beweisrüge des Klägers musste daher versagen.
II. Zur Verfahrensrüge:
1. Zum geltend gemachten Begründungsmangel ist auf die Punkte I.1. und I.2. zu verweisen.
2. Der Kläger erblickt auch in der Nichteinholung des erstinstanzlich beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich des alpinen Schisports einen Verfahrensmangel.
2.1. Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass die Einholung solch eines Gutachtens aus rechtlicher Sicht nicht notwendig war, was im Rahmen der Rechtsrüge zur Frage der nicht vorhandenen Information der Pistenretter näher zu behandeln sein wird. Dass das nach Meinung des Klägers einzuholende Sachverständigengutachten einen Einfluss auf die Frage der Informationslage der Pistenretter haben konnte, wird im Rechtsmittel des Klägers zu Recht auch gar nicht behauptet. Ein derartiges Gutachten könnte zu diesem Teil des Sachverhalts ja auch gar keine weiteren Erkenntnisse liefern.
2.2. Es gelingt dem Kläger aber auch nicht, die Relevanz einer auf Basis des einzuholenden Sachverständigengutachtens zu treffenden Feststellung, „wonach ein weiteren Schifahrer am Unfall beteiligt war und der Kläger den Unfall nicht verhindern konnte“, dazustellen:
Alleine die Tatsache, dass der Kläger den Unfall nicht verhindern konnte, bedeutet nicht zwingend, dass der andere Unfallbeteiligte ein Verschulden an diesem Unfall zu vertreten hat. Auch eine allfällige Feststellung, dass der Kläger „mit voller Wucht von hinten“ durch den weiteren Unfallbeteiligten zu Sturz gebracht wurde, bedeutet für sich alleine (noch) nicht, dass den anderen Unfallbeteiligten das Verschulden am Unfall trifft.
Eine allenfalls aus einem schitechnischen Gutachten ableitbare Feststellung, „dass sich der Kläger seine Verletzungen durch eine Kollision mit einem weiteren Schifahrer, der den Kläger von hinten rammte, zugezogen hat“, würde sohin noch nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führen. Es wäre nämlich durchaus möglich, dass keinen der beteiligten Schifahrer ein Verschulden am Unfall trifft oder dem anderen Beteiligten ein sorgfaltswidriges Verhalten nicht nachgewiesen werden könnte, was im Ergebnis – entgegen der hier vom Kläger offenbar vertretenen Ansicht, dass es sich dann um ein Alleinverschulden des Unfallgegners handeln müsse – zu keiner Haftung des anderen Unfallbeteiligten führen würde.
2.3. Darüber hinaus ist das vom Kläger angebotene Sachverständigengutachten nicht geeignet, den Unfallhergang anhand der erlittenen Verletzungsfolgen unter Beweis zu stellen. Zu solchen Schlussfolgerungen wäre ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin berufen, aber nicht ein schitechnischer Sachverständiger. Letzterer könnte auf Basis der Aussagen der Parteien und Zeugen und auch allenfalls nach einem Augenschein an der Unfallstelle eine fachliche Beurteilung dahingehend vornehmen, ob die von einer Partei beschriebene Variante schitechnisch, sohin in zeit-weg-mäßiger Hinsicht, möglich ist oder eben nicht. Aber auch in diesem Fall verbliebe die Beweiswürdigung bezüglich der von den Parteien und Zeugen beschriebenen Vorkommnisse nach dem Sturzgeschehen des Klägers dem Erstgericht überlassen.
3. Es war sohin auch der Verfahrensrüge des Klägers kein Erfolg beschieden.
III. Zu r Rechtsrüge:
1. In seiner Rechtsrüge vertritt der Kläger die Ansicht, dass ihm in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Sturzgeschehen nach einer Kollision mit einem anderen Pistennutzer der Anscheinsbeweis zugute kommen müsse. Der Anscheinsbeweis würde in jenen Fällen als sachgerecht empfunden, in der konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden könnten.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
1.1. Ob ein Anscheinsbeweis überhaupt zulässig ist, ob es sich also um einen Tatbestand mit typischem Geschehensablauf handelt, der eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast ermöglicht, ist zwar eine Frage der Beweislast und damit eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RS0022624). Ob der Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall aber tatsächlich erbracht wurde, fällt aber nicht in den Bereich der rechtlichen Beurteilung, sondern ist eine reine Frage der Beweiswürdigung (RS0022624 [T2]).
1.2. Wie bereits zuvor ausgeführt, würde sich an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auch durch die vom Kläger gewünschte Feststellung einer Fremdbeteiligung am Unfall nichts ändern.
Nach Ansicht des erkennenden Senats kann auf Fälle wie den hier zu beurteilenden der Anscheinsbeweis keine Anwendung finden. Im Ergebnis würde dies nämlich zu einer gänzlichen Verschiebung der Beweislast gerade in jenen schadenersatzrechtlichen Fällen führen, in denen es regelmäßig zu unterschiedlichsten Unfallvarianten kommen kann. Die Frage der Verursachung eines Schiunfalls ist regelmäßig höchst strittig. Erfahrungssätze, welcher der beteiligten Schifahrer einen Schiunfall (allein) verursacht und wer das Verschulden am Unfall hat, liegen gerade nicht vor. Im Ergebnis würde der vom Kläger gewünschte Anscheinsbeweis dazu führen, dass der Kläger von der ihn neben der Behauptungs- treffenden Beweisführungslast wie auch Feststellungslast ( Deixler-Hübner/Meisinger , Beweismaß und Beweislast - Stand 28.11.2025, Lexis Briefings in **) zur Gänze befreit wäre und der hier Beklagten (die nicht Unfallgegner war) unter Zugrundelegung eines extrem weit ausgelegten Rechtswidrigkeitszusammenhangs jede Möglichkeit zur Verteidigung genommen wäre.
Bei Schiunfällen existiert nach der allgemeinen Lebenserfahrung eben gerade kein stereotypischer Geschehensablauf, der in vergleichbaren Situationen auf ein Verschulden oder einen Kausalzusammenhang schließen lassen würde, und kann mit Hilfe dieses (nur angenommenen) Geschehensablaufs auf ein Verschulden oder den Kausalzusammenhang gerade nicht in wiederkehrender Art und Weise geschlossen werden. In concreto gibt es also keinen gewöhnlichen Ablauf der wahrscheinlicher ist als ein atypischer Geschehensablauf (RS0040196).
Zur Widerlegung eines Anscheinbeweises genügt es dabei aber auch, den Nachweis einer anderen ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeit zu erbringen (RS0040196 [T3]), was der Beklagten auf Basis der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung und der darauf aufbauenden Feststellungen in Form eines ebenfalls möglichen selbstverschuldeten Sturzes gelungen ist. Dabei bräuchte diese andere mögliche Schadensursache gar nicht die nach dem typischen Geschehensablauf wahrscheinliche Schadensursache in den Hintergrund zu drängen (RS0040196 [T21]), was hier so und so nicht der Fall ist.
1.3. Es bestehen nach Ansicht des erkennenden Senats auch keine andere Gründe, um von der allgemeinen Beweislastregel, wonach der Kläger die rechtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, abzugehen (RS0106638). Es handelt sich gegenständlich nämlich gerade nicht um eine jener Fallkonstellationen, in welcher eine Beweisführung unter Billigkeitserwägungen typischerweise nicht zugemutet werden kann (Verschiebung der Beweislast). Ein Beweisnotstand für sich alleine führt nämlich nicht zu einer solchen Beweislastverschiebung, sondern hat derjenige, den die Beweislast nach der allgemeinen Regel trifft, seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nachzukommen. Bei der Frage der Sturzursache handelt es sich aber gerade um keine Umstände, die alleine in der Sphäre der Beklagten liegen und daher nur ihr bekannt und damit auch nur durch sie beweisbar sind. (vgl RS0040182).
1.4. Das Erstgericht hat somit zu Recht unter Heranziehung der allgemeinen Beweislastregeln die festgestellte non-liquet-Situation zu Lasten des Klägers gewertet. Folglich hat es die Klage auf dieser Basis bereits dem Grunde nach zur Gänze abgewiesen. Wie bereits oben ausgeführt, würde dabei die alleinige Tatsache, dass es zu einem Unfall unter Beteiligung eines anderen Schifahrers gekommen ist, noch nicht ausreichen, einen Ersatzanspruch des Klägers gegenüber der hier Beklagten zu begründen. Dazu bräuchte es ein erwiesenes Verschulden des neben dem Kläger beteiligten zweiten Schifahrers.
2. Auf Basis des vom Erstgericht herausgearbeiteten Sachverhalts kann den bei der Beklagten angestellten Pistenrettern – und somit auch der Beklagten – kein Vorwurf dahingehend gemacht werden, dass sie ohne (rechtzeitige) Kenntnis von einem allfälligen Fremdverschulden und ohne entsprechende Hinweise und Informationen die Personalien eines unbekannten Dritten nicht aufgenommen haben. Nach den Feststellungen konnte darüber hinaus eine Verursachung durch einen weiteren Schifahrer gar nicht festgestellt werden.
Auf die sich in diesem Zusammenhang ebenfalls maßgeblichen Fragen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs wie auch des Schutzzwecks der nach Ansicht des Klägers übertretenen Normen (RS0031143) – da das Bereitstellen einer Pistenrettung nicht den Zweck verfolgt, allfällige Schadenersatzansprüche eines verunfallten Schifahrers zu schützen, sondern die medizinische Versorgung des Verunfallten zum Inhalt hat – muss folglich vertiefend nicht eingegangen werden. Auch fehlt es nach der vom Kläger ins Treffen geführten Norm des § 80 Abs 2 StPO an den „bestimmten Tatsachen“, nach welchen die Pistenretter (die im konkreten Fall auch Mitarbeiter der Beklagten waren) Grund zur Annahme gehabt hätten, dass eine Person eine strafbare Handlung ausgeführt hat. Dabei bestünde das Anhalterecht nur bei mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen und ist die Ausübung des Anhalterecht bei sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die bloß eine zivilrechtliche Schadenersatzpflicht auslösen, unzulässig ( Schwaighofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 80 Rz 26 - Stand 1.12.2020, rdb.at).
3. Im Ergebnis ist der Berufung sohin insgesamt der Erfolg zu versagen und die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.
IV. Verfahrensrechtliches:
1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO.
2.Aufgrund des im Berufungsverfahren ebenso noch strittigen Zahlungsbegehrens, das bereits den Schwellenwert von EUR 30.000,-- übersteigt, konnte eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 ZPO unterbleiben.
3. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren bei der vorliegenden Berufungsentscheidung nicht zu lösen. Die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle für die Zulassung der (ordentlichen) Revision liegen somit nicht vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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