Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der E, vertreten durch die Grauf Hartl Kröpl Pirker Rechtsanwälte OG in Völkermarkt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 30. April 2025, Zl. KLVwG 2494/23/2024, betreffend Maßnahmenbeschwerde nach dem SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegen die am 5. November 2024 erfolgte Ausübung unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion V. erhobene Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Revisionswerberin gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu näher bezeichnetem Aufwandersatz gegenüber dem Bund verpflichtet (Spruchpunkt II.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).
2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele VwGH 16.1.2025, Ra 2024/01/0363, mwN).
3 Die Revisionswerberin erachtet sich unter der Überschrift „3. Revisionspunkt“ der vorliegenden Revision in ihrem „Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK)“, in ihrem „Recht auf menschenwürdige Behandlung (Art. 3 EMRK, Art. 1 GRC)“, in ihrem „Recht auf effektiven Zugang zur Strafjustiz und auf Opferrechte (§ 80 Abs. 1 StPO, Art. 47 GRC)“, in ihrem „Recht auf faires Verfahren und volle Wahrung des Parteiengehörs (Art. 6 EMRK analog, § 45 Abs. 2 AVG)“ verletzt und sie macht weiters eine „Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Schonung (§ 29 SPG)“ geltend.
4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (im Falle einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über eine Maßnahmenbeschwerde) das subjektiv öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers allein darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. abermals VwGH 16.1.2025, Ra 2024/01/0363; vgl. weiters z.B. auch VwGH 13.9.2024, Ra 2024/01/0292, mwN).
5 Im Übrigen stellt weder die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften noch die Geltendmachung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte einen tauglichen Revisionspunkt dar (vgl. zum „Recht auf ein faires Verfahren“ etwa VwGH 26.6.2023, Ra 2023/02/0085; zu Art. 133 Abs. 5 B VG s. etwa VwGH 28.3.2025, Ro 2025/10/0010, mwN) und auch bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. wiederum VwGH 26.6.2023, Ra 2023/02/0085).
6 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Juli 2025