Über die zum AZ 5 Ns 57/11p des Oberlandesgerichts Linz erfolgte Anzeige von „Ausgeschlossenheit“ seines Präsidenten „von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheitsanzeigen des Vizepräsidenten und weiterer Richter des Landesgerichts Ried im Innkreis“ ergeht der
B e s c h l u s s :
Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. P***** ist von der Entscheidung über die Ausschließung des Vizepräsidenten des Landesgerichts Ried im Innkreis nicht ausgeschlossen.
G r ü n d e :
Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz hat am 12. Jänner 2012 den zum AZ 28 Bl 35/11x geführten Akt des Landesgerichts Ried im Innkreis mit der Anzeige seiner Ausgeschlossenheit „von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheitsanzeigen des Vizepräsidenten und weiterer Richter des Landesgerichts Ried im Innkreis“ mit der Begründung vorgelegt, er sei „selbst Beschuldigter im eingestellten Ermittlungsverfahren“, „dessen Fortführung der Anzeiger Karl L***** begehrt“.
Die Anzeige bezieht sich auf ein als Antrag auf Fortführung gedeutetes Schreiben (vgl aber auch § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO), dieses wiederum auf ein als „Anzeige wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung § 302 StGB und § 295 StGB“ überschriebenes Konvolut jeweils des Karl L***** an verschiedene Staatsanwaltschaften, in welchem dieser unter anderem den nunmehrigen Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz und damaligen Präsidenten des Landesgerichts Ried im Innkreis ohne klar erkennbares Sachverhaltssubstrat der Begehung strafbarer Handlungen bezichtigt, ohne damit von einer konkreten, der Aufklärung im Sinn des § 1 Abs 1 StPO zugänglichen Handlung Kenntnis zu geben (§ 80 Abs 1 StPO).
Ein Ausschließungsgrund ist ein Sachverhalt , welcher zumindest einem der Fälle des § 43 StPO subsumiert werden kann (vgl Lässig , WK-StPO § 43 Rz 10 mwN), anzeigepflichtig mithin ein Richter, dem „Tatsachen zugänglich werden, die einen Sachverhalt, der rechtlich als Ausschließungsgrund zu beurteilen wäre, wahrscheinlich erscheinen lassen“ ( Lässig , WK-StPO § 44 Rz 1; vgl auch RIS-Justiz RS0113818, RS0113610).
Als Beschuldigte im Sinne der StPO bezeichnet § 48 Abs 1 Z 1 StPO nur Personen, „die auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig“ sind, „eine strafbare Handlung begangen zu haben“. Der Anzeiger (§ 44 Abs 2 StPO) ist von der Entscheidung über die Ausschließung eines Richters, der über die Ausschließung von Richtern zu entscheiden hat (§ 45 StPO), welchen aufgrund der Geschäftsverteilung die Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung (§ 195 StPO) zufällt, der sich nicht auf solche Tatsachen gegen den Anzeiger (§ 44 Abs 2 StPO) bezieht, demnach nicht ausgeschlossen nach Maßgabe des § 43 Abs 1 Z 1 vierter Fall StPO.
Selbst wenn, was aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich ist, der Vizepräsident des Landesgerichts Ried im Innkreis selbst nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung über das „Aufrechterhalten“ der vorstehend erwähnten „Anzeige“ berufen wäre (zum konkreten Gegenstand einer solchen Entscheidung des Vizepräsidenten des Landesgerichts Ried im Innkreis im Fall eines wirksamen Fortführungsantrags vgl § 195 Abs 1 StPO), gilt für die Frage der Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz nichts anderes.
Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz ist von der Entscheidung über die Ausschließung des Vizepräsidenten des Landesgerichts Ried im Innkreis daher nicht ausgeschlossen.
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