JudikaturOLG Wien

31Bs159/25x – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
05. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall, 131 erster Fall StGB über die Berufung des A* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 24. März 2025, GZ **-40.4, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Katja Wallenschewski, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Dr. Gerhard Schultschik durchgeführten Berufungsverhandlung am 5. August 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen vom Berufungswerber unbekämpft gebliebenen Verfallsausspruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch und räuberisch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 „Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall“ (gemeint: Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 erster Fall [vgl 14 Os 50/18m]), 131 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 131 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 28. Dezember 2024 in ** fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1) mindestens zwei nicht mehr ausforschbaren Opfern ein Fahrradfrontlicht im Wert von ca 15 Euro, ein weiteres Fahrradlicht im Wert von ca 20 Euro einen Fahrrad-Boardcomputer im Wert von ca 20 Euro und einen Sechskantschlüssel in nicht mehr feststellbaren Wert;

2) B* ein Mountainbike Marke „Cube" Reaction TM im Wert von ca 1.320 Euro, indem er zunächst das Fahrradschloss, mit welchem das Fahrrad an einer Befestigungsschiene verbunden war, erfolglos aufzubrechen suchte, sodann Schrauben der Befestigungsschiene herausschraubte und eine weitere Schraube mittels Hebelwirkung unter Einsatz eines Werkzeugs herausreißen und das Fahrrad samt Befestigungsschiene mit sich nehmen konnte und es für den Weitertransport (auf) den Bahnsteig verbrachte,

wobei er den Diebstahl beging, indem er in Ansehung von Punkt 2) zur Ausführung der Tat eine sonstige Sperrvorrichtung aufbrach, den Diebstahl durch Einbruch nach § 129 Abs 1 StGB gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und 3 StGB) beging sowie beim Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommenen Sachen (Punkt 1) zu erhalten, indem er mit dem C*-Security D*, der ihn in Ausübung des nach § 80 Abs 2 StPO zustehenden Anhalterechts festhielt, rangelte, dem Genannten mehrere Stöße versetzte und sich aus dessen Griffen zu entwinden suchte.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend die Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall, als mildernd wurden hingegen die großteils geständige Verantwortung, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die erfolgte Schadensgutmachung (Rückgabe Mountainbike) gewertet.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 41), zu ON 43 fristgerecht ausgeführte Berufung des A*, die eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Zunächst sind die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe zum Nachteil des Berufungswerbers dahingehend zu korrigieren, als der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 14 StGB nur in Bezug auf Punkt 1) des Schuldspruchs vorliegt (vgl dessen Aussage in der Hauptverhandlung; ON 5 f). Angaben zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt sind nämlich an ihrer Bedeutung für die Beweisführung zu messen und nur dann mildernd zu berücksichtigen, wenn sie sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirken (RIS-Justiz RS0091460 [T4, T5, T6]). Der Angeklagte bestritt betreffend Punkt 2) zunächst das Überwinden einer sonstigen Sperrvorrichtung und jegliche Gewaltanwendung zwecks Flucht und Sacherhalt (vgl ON 2.4, 3). Der diesbezügliche Sachverhalt konnte aber bereits aufgrund der Zeugenaussagen des D* (ON 2.6), der Lichtbilder (ON 2.13 und ON 25.5) und des Videos vom Eingangsbereich der Justizanstalt Wiener Neustadt (ON 34.4) weitestgehend geklärt werden, weshalb sich die im Ermittlungsverfahren getätigten rudimentären Angaben zum Aufbrechen der Sperrvorrichtung anlässlich der Verhängung der Untersuchungshaft (ON 7, 4) und die im Hauptverfahren erst nach Vorführung des genannten Videos geänderte Einlassung zur Gewaltanwendung (vgl ON 40.3, 11 f) nicht mehr maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirken konnten.

Weiters hat der Milderungsgrund der „großteils geständige[n] Verantwortung“ zu entfallen. Ein Geständnis kann nämlich nur dann als mildernd gewertet werden, wenn es reumütig erfolgt und auch die subjektive Tatseite umfasst (vgl RIS-Justiz RS0091585). Fallkonkret verantwortete sich der Angeklagte zwar „schuldig“ (ON 40.3, 3), räumte in der Hauptverhandlung nach Vorhalt des Videos vom Eingangsbereich der Justizanstalt Wiener Neustadt ein, ob seines Verhaltens „ein bisschen geschockt“ zu sein (ON 40.3, 12) und entschuldigte sich beim Opfer D* sowie beim Zeugen E* (ON 40.3, 17 und 20), ließ dabei aber keine Einsicht oder Reue erkennen. Vielmehr entstand der Eindruck, dass er die ihm zur Last gelegten Taten nur auf seine Drogensucht schieben wollte und er merkte immer wieder an, so etwas im nüchternen Zustand nicht zu machen und nicht gewusst zu haben, was er mache (ON 40.3, 4 f).

Demgegenüber gelingt es jedoch dem Angeklagten nicht, weitere Milderungsgründe für sein Begehren ins Treffen zu führen. Entgegen dem Berufungsvorbringen kann nämlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen als erschwerend berücksichtigt werden, ohne gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstoßen (siehe RIS-Justiz RS0091527).

Bei objektiver Abwägung der wie dargestellt ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage und allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich – auch bei gebührender Berücksichtigung der teilweisen Schadensgutmachung und des wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung betreffend das Tatgeschehen zu Punkt 1) - die vom Erstgericht bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe ausgemittelte Sanktion von drei Jahren und vier Monaten als schuld- und tatangemessen sowie dem sozialen Störwert, der Rechtsgutbeeinträchtigung und generalpräventiven Aspekten entsprechend und damit nicht korrekturbedürftig.