10Bs8/25k – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Höpfl in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 6. Jänner 2025, GZ1*-16, entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Am 19. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Linz das gegen den am ** geborenen A* wegen des Verdachts des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB zu GZ2* geführte Strafverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1.20).
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 (ON 15) begehrte der Genannte im Wege seines Verteidigers unter Anschluss einer Kostennote über EUR 6.995,43 (darin enthalten 50% Erfolgszuschlag und USt) einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung in der Höhe von zumindest EUR 5.000,00.
Das Erstgericht bestimmte die Höhe des vom Bund zu leistenden Beitrags zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 2.500,00 (ON 16).
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von A* erhobenen Beschwerde (ON 17), die eine Erhöhung des Beitrags auf EUR 5.000,00 begehrt, kommt keine Berechtigung zu.
Nach der seit 1. August 2024 geltenden Fassung des § 196a Abs 1 StPO (BGBl I Nr 96/2004) hat der Bund im Falle der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 108 oder § 190 der Strafprozessordnung dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Falle des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf – vorbehaltlich der Regelung des § 196a Abs 2 StPO – den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen.
Mit dieser kraft § 516 Abs 12 StPO auch fallkonkret anzuwendenden Bestimmung sollen die Kriterien für die Bemessung des konkreten Pauschalbeitrags generell an die bereits im Rechtsbestand enthaltene Regelung des § 393a Abs 1 StPO angelehnt, jedoch – wie auch dort – spezifischer und umfangreicher gefasst werden. Grundsätzlich wird aber weiterhin an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner gesamten Bandbreite von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren variieren kann. Ein „Standardverfahren“ umfasst nach den Gesetzesmaterialien im Regelfall eine Besprechung mit dem Beschuldigten, die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitsungstätigkeit und die Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden. Unter Heranziehung der Ansätze nach den AHK (Allgemeine Honorar-Kriterien) – unter Berücksichtigung des Einheitssatzes, jedoch (dem Beschwerdevorbringen zuwider) ohne Erfolgs- oder Erschwerniszuschläge – werden hiefür durchschnittliche Verteidigungskosten in Höhe von EUR 3.000,00 veranschlagt. Der solcherart zu bemessende Pauschalkostenbeitrag kann sich somit je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern oder aber sich von diesem weiter entfernen. Ein Anspruch auf Ersatz der gesamten aufgelaufenen (notwendigen und zweckmäßigen) Vertretungskosten ist weder der Bestimmung des § 196a StPO noch den geltenden Verfassungsbestimmungen oder der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entnehmen (vgl EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP 2 ff).
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten von der Anzeigerin vorgeworfen, sie im Jahr 2019 zur Duldung eines Vaginalverkehrs genötigt zu haben. Die Einvernahme der Zeugin vor der Polizei erfolgte am 7. November 2023. Deren Ausführungen zur Sache umfassen knapp vier Seiten des Bezug habenden Protokolls (ON 2.7). Als weitere Zeugin wurde die Mutter der Anzeigerin vernommen, die in ihrer (eine Seite umfassenden) Aussage nur von einer (den genauen Tathergang nicht beinhaltenden) Erzählung ihrer Tochter berichten konnte. Der Beschuldigte selbst bestritt den Vorwurf, seine Angaben zur Sache nahmen eine halbe Protokollseite in Anspruch (ON 2.6).
Bei der am 20. März 2024 unter Beiziehung einer Sachverständigen nach § 165 StPO durchgeführten kontradiktorischen Einvernahme der Zeugin B* war der Beschuldigte durch einen gewählten Verteidiger vertreten. Von diesem erfolgte am 2. Februar 2024 die mit einem Antrag auf Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht verbundene Vollmachtsbekanntgabe (ON 7). Akteneinsicht wurde genommen. Die zeugenschaftliche Einvernahme selbst dauerte drei Stunden (ON 11). Nach Zustellung des Einvernahmeprotokolls an die Staatsanwaltschaft am 4. Juli 2024 (ON 1.16), erfolgte am 19. Juli 2024 die Einstellungsverfügung durch diese (ON 1.20).
Die angeführten Leistungen des Verteidigers bewegen sich gemessen an den oben dargestellten Kriterien im Großen und Ganzen im durchschnittlichen Bereich eines in die schöffengerichtliche Zuständigkeit fallenden Verfahrens, mit welchem jedoch fallkonkret keine komplexen Sach- oder Rechtsfragen, die sich (auch in der Vorbereitung) auf den Verteidigeraufwand durchgeschlagen hätten, verbunden waren. Zudem liegt ein geringer Verfahrensumfang vor.
Orientiert an der Rechtsprechung dieses Beschwerdegerichts ist der vom Erstgericht ausgemittelte Beitrag von EUR 2.500,00 nicht korrekturbedürftig.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.