Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Neubauer in der Strafsache gegen A*wegen § 274 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Februar 2026, GZ **-7, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben(§ 89 Abs 2 Z 3 [281 Abs 1 Z 5] StPO) und dem Erstgericht die erneute Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führte seit einem aus dem Akteninhalt nicht näher zu entnehmenden Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren zu AZ **, in welchem A* am 2. Jänner 2025 (noch) nicht als Beschuldigter hervorging (vgl ON 1.1).
Nachdem die Staatsanwaltschaft Wien ein wegen § 274 Abs 1 StGB sowie § 91 Abs 2a geführtes Ermittlungsverfahren gegen diverse Beschuldigte am 22. Juli 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt hatte (ON 1.2), erfolgte-ohne dass aus dem Antrags-und Bewilligungsbogen eine Trennung des Ermittlungsverfahrens erkennbar wäre-zu AZ ** am 15. Jänner 2026 die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen A* wegen „247 Abs 2 StGB“ gemäß § 190 StPO (ON 1.3).
Mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2026 beantragte A* unter Anschluss einer Honorarnote über insgesamt EUR 7.296,24 (darin enthalten EUR 13,--Barauslagen und EUR 1.216,04 USt [ON 3.3]) die Leistung eines Kostenbeitrags gemäß § 196a StPO in Höhe von EUR 4.000,--(ON 3.2).
Nachdem die Staatsanwaltschaft Wien den Akt der Haft-und Rechtsschutzrichterin mit der Äußerung übermittelt hatte, den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit 10 % zu bemessen (ON 1.4), bestimmte das Erstgericht den vom Bund an A* zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 250,--.
Begründend führte die Erstrichterin aus, es habe sich beim gegenständlichen Ermittlungsverfahren nach seinem Verteidigeraufwand um ein Standardverfahren mit simpler Rechtslage gehandelt, in welchem aufgrund der Äußerung des Verteidigers vom 30. Dezember 2024 eine Beschuldigtenvernehmung unterblieben sei. Das Ermittlungsverfahren habe etwas mehr als ein Jahr gedauert, zu diesem Zeitpunkt aus zwei Ordnungsnummern bestanden, wobei die Ordnungsnummer 2 53 Unterordnungsnummern habe) und die ON 2.10 weitere 57 Unterordnungsnummern, in ON 2.41 seien weitere 81 Ordnungsnummern enthalten, wobei für den vormals Beschuldigten jedoch nur einzelne Ordnungsnummern relevant gewesen seien. Im Übrigen wäre das Landesgericht als Einzelrichter zuständig gewesen (§ 31 Abs 4 Z 1 StPO), weshalb zu keinem Zeitpunkt notwendige Verteidigung bestanden habe. Aus dem Akt sei ein Vertretungszeitraum vom 18. November 2025 bis 26. November 2025 ersichtlich, wobei Leistungen vor Einleitung und nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens außer Betracht zu bleiben hätten, was unter anderem die Vollmachtsbekanntgaben vom 30. Dezember 2024 sowie den Antrag auf Akteneinsicht vom 2. Jänner 2025 (ON 2.10.49) betreffe. Ausgehend von den AHK ergebe sich folglich eine Bemessungsgrundlage von EUR 18.000,--und Kosten für die zweckmäßige Verteidigung in Höhe von EUR 602,70 exkl USt, weshalb ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 30 %, folglich EUR 250,--, angemessen sei.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des A*, mit der er einerseits moniert, dass das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren nach § 274 Abs 2 StGB schöffengerichtliche Zuständigkeit gemäß § 31 Abs 3 Z 5 StPO begründe, folglich gemäß § 9 Abs 1 Z 3 AHK die Bemessungsgrundlage für die Leistung eines Rechtsanwalts in Strafsachen (einschließlich Ermittlungsverfahren) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AHK richtigerweise EUR 27.600,--betrage und darüber hinaus der Akteninhalt, der zur Beurteilung des Umfangs der Ermittlungen herangezogen wurde, unvollständig sei. So seien zwei im Akt nicht enthaltene Eingaben des Verteidigers-die dem Rechtsmittel beigefügt wurden - unberücksichtigt geblieben, nämlich der Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 5. November 2025 sowie der Antrag auf Übermittlung einer Verständigung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 3. Dezember 2025.
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß (hier:) § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund den Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst-neben hier in Rede stehenden baren Auslagen-einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von EUR 6.000,--nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besonderer Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a Abs 1 StPO) um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (Abs 2 leg.cit.).
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der „Grundstufe (Stufe 1)“ in Höhe von EUR 6.000,--soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Dabei ist es angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes „Standardverfahren“ auszugehen. Grundsätzlich ist dabei anzunehmen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der allgemeinen Honorarkriterien (AHK) rund EUR 3.000,--an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird (vgl EBRV 2557 BlgNr 27. GP S 5).
Vorauszuschicken ist, dass der Einwand des Beschuldigten, wonach das Vergehen der schweren gemeinschaftlichen Gewalt nach § 274 StGB gemäß § 31 Abs 3 Z 5 StPO schöffengerichtliche Zuständigkeit begründet, berechtigt ist, wodurch sich die Ausführungen des Erstgerichts sowohl in Bezug auf die Bemessungsgrundlage als auch die notwendige Verteidigung als unzutreffend erweisen.
Berücksichtigt man weiters die dem Rechtsmittel angeschlossenen Beilagen, ist ersichtlich, dass die Eingaben des Verteidigers an die Staatsanwaltschaft zur Zahl ** erfolgten (ON 8.5), wobei auch – ausgehend vom unvermittelt mit Verfahrenseinstellungen beginnenden Antrags-und Bewilligungsbogens zu AZ ** - auf der Hand liegt, dass es sich beim gegenständlichen Ermittlungsverfahren um ein getrennt geführtes Verfahren handelt, wobei aus dem AB-Bogen jedoch nicht hervorgeht, aus welchen Aktenstücken der neue Akt gebildet wurde und seit wann das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft konkret anhängig war.
Aus der Vollmachtsbekanntgabe vom 30. Dezember 2024 (ON 2.7.2) lässt sich auf ein erstmaliges Einschreiten im Verfahren AZ ** des Verteidigers am 30. Dezember 2024 schließen.
Da im Beschwerdevorbringen die Unvollständigkeit des Ermittlungsaktes sowie das Vorliegen weiterer Eingaben des Verteidigers behauptet wird, jedoch der Stammakt AZ ** der Staatsanwaltschaft Wien ebensowenig verkettet ist, wie das Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien - in welchem dem Verteidiger mit Note vom 5. November 2025 mitgeteilt wurde, dass die „vom Verteidiger genannte Person“ in diesem Akt nicht als Angeklagter geführt werde, weshalb keine Akteneinsicht bewilligt werde (ON 8.7), kann mit dem aktuell vorliegenden Aktensubstrat die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Vertretung nicht gesichert beurteilt werden.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und dem Erstgericht nach Beischaffung des Stammaktes AZ ** bzw Vervollständigung des Aktes durch die Staatsanwaltschaft die erneute Entscheidung aufzutragen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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