10Bs33/25m – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Dr. Henhofer in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 5. Februar 2025, GZ1*-24, entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Am 9. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Salzburg das gegen A* „wegen §§ 83f, 127 und 107 StGB“ zu GZ2* geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO teilweise ein (ON 1.10) und am 5. September 2024 das verbliebene Verfahren gemäß § 190 Z 1 StPO in Anbetracht des Verfolgungsausschlusses iSd Art 54 SDÜ aus rechtlichen Gründen (ON 1.23).
Mit Eingabe vom 11. Jänner 2025 beantragte A* unter Anschluss einer Leistungsaufstellung seines Verteidigers über insgesamt EUR 1.166,79 (darin enthalten EUR 2,60 Barauslagen) einen angemessenen Pauschalbeitrag zu den Kosten seiner Verteidigung gemäß § 196a StPO (ON 21).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit EUR 400,00.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde des A* ist nicht berechtigt.
Nach der seit 1. August 2024 geltenden Fassung des § 196a Abs 1 StPO hat der Bund im Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 108 oder § 190 StPO dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf – vorbehaltlich der Regelung des § 196a Abs 2 StPO – den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen.
Mit dieser Bestimmung sollen die Kriterien für die Bemessung des Pauschalbeitrags generell an die bereits im Rechtsbestand enthaltenen Regelungen des § 393a Abs 1 StPO angelehnt, jedoch – wie auch dort – spezifischer und umfangreicher gefasst werden. Grundsätzlich wird aber weiterhin an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten (EBRV 2527, BGBl Nr 27. GP II ff).
Die Erstrichterin hat im angefochtenen Beschluss die Bemessungskriterien eines gemäß § 196a StPO vom Bund zu leistenden Beitrags zu den Kosten der Verteidigung zutreffend dargestellt und ist nachvollziehbar zum Ergebnis gekommen, dass ein unterdurchschnittlicher Verteidigungsfall der Grundstufe (Stufe 1) vorliegt.
Zum Hauptvorwurf, nämlich Körperverletzung und gefährliche Drohung, begangen in einem vollbesetzten Regionalzug auf der Fahrtstrecke ** - **, wurde von der Staatsanwaltschaft Salzburg kein Ermittlungsverfahren geführt, sondern lediglich der Ausgang des in Deutschland anhängigen Verfahrens abgewartet. Das am 5. April 2024 einbezogene, zunächst zu GZ3* der Staatsanwaltschaft Salzburg geführte Verfahren wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB wurde bereits am 9. April 2024 eingestellt (ON 1.10). Zuvor war in diesem Verfahrensabschnitt das Opfer zweimal vernommen worden (ON 7.7 und 7.8) und fand eine Vernehmung des Beschuldigten statt, wobei dieser – in Anwesenheit seines Verteidigers – von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Dauer: knapp 7 Minuten). Daraufhin wurde eine kurze (eine DIN A4 Seite umfassende) schriftliche Stellungnahme des Verteidigers übermittelt (ON 7.10). Der zu beurteilende Sachverhalt gestaltete sich äußerst übersichtlich, komplexe Tat- oder Rechtsfragen waren nicht zu beurteilen.
Die verrechneten Barauslagen für ERV-Gebühren in Höhe von EUR 2,60 stellen keine Barauslagen im rechtlichen Sinn dar, sondern sind Honorarbestandteil; Kosten für den im Leistungsverzeichnis angeführten Kostenbestimmungsantrag sind nicht zu berücksichtigen ( Lendl, WK StPO § 393a Rz 23).
Der vom Erstgericht mit EUR 400,00 festgesetzte Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist daher nicht korrekturbedürftig.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.